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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 28.05.2004
Aktenzeichen: 13 C 20/04
Rechtsgebiete: GG, VwGO, ÄAppO StV, KapVO


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
ÄAppO n.F. § 2 Abs. 2
ÄAppO n. F. § 41
StV Art. 7 Abs. 2
KapVO § 1 Abs. 2
KapVO § 21
Der Prüfungsrahmen des Beschwerdegerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auch im nc-Streit gegen die Hochschule eingeschränkt.

Bei der Neueinführung und Erprobung eines dem nc unterliegenden Modellstudiengangs einer Hochschule kann die Kapazitätsbestimmung abweichend vom Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung erfolgen.

Die gerichtliche Kapazitätsüberprüfung hat zu berücksichtigen, dass die normative Festsetzung der Zulassungszahl nur aus ex ante-Sicht möglich ist; das erlaubt keine "spitze" Überprüfung des Nachfragewerts an Hand der späteren Hochschulwirklichkeit und eine Beanstandung allein aus ex post-Sicht.

Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung kapazitätsrelevanter Umstände durch die Hochschule.

Drittmittelbedienstete sind im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen.

Doppel-/Zweitstudenten sind in die Kapazitätsberechnung nicht einzustellen.

An der Gruppengröße 180 für Vorlesungen ist festzuhalten.


Tatbestand:

Den auf ihre Zulassung zum Medizinstudium an der Technischen Hochschule (TH) zielenden Antrag der Antragsteller auf einstweilige Anordnung lehnte das VG nach Überprüfung der Ausbildungskapazität ab. Die Beschwerden wies das OVG zurück. Hiergegen wandten sich die Antragsteller ebenfalls erfolglos mit der Gegenvorstellung.

Gründe:

Der Senat hält nach nochmaliger Beiziehung der Leitakte und der Kapazitätsberechnungsunterlagen seine angegriffenen Beschlüsse auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - aufrecht.

Er sieht den ihm im Beschwerdeverfahren eröffneten Prüfungsrahmen - wie bereits im Beschluss vom 14.3.2004 - 13 C 1280/04 u. a. - beschrieben - wie folgt:

"... Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin. Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Vorschrift,

vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689,

führt in der Beschwerdeinstanz des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur soweit die Darlegungen der Partei gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dazu Anlass geben. Darlegung ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von "Erklären" und "Erläutern" zu verstehen und erfordert deshalb eine Auseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen Gründen und ein gewisses Durchdringen der Problematik. Im Rahmen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO reicht es daher in der nc-Beschwerde nicht aus, pauschal Kritik an einem Bestandteil der Kapazitätsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und ohne so einen weiteren zur Verfügung stehenden Studienplatz rechnerisch darzustellen. Zu Derartigem ist der/die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller/Antragstellerin nach erstinstanzlich möglicher Einsicht in die Kapazitätsberechnungsunterlagen und der Aufarbeitung der Streitsache durch das VG grundsätzlich in der Lage. Eine sinnvolle, d. h. zeitangemessene Entscheidung in nc-Rechtsstreitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch das Obergericht, das trotz zwischen 10 und 20 in einem Semester kapazitätsmäßig angegriffener Studiengänge noch möglichst innerhalb des streitbefangenen Fachsemesters entscheiden soll, ist nur möglich, wenn der/die Beschwerdeführer/in dem gesetzlichen Darlegungsgebot nachkommt. Auch ein Studienbewerber, der im zentralen Studienplatzvergabeverfahren die sofortige Zulassung zum Medizinstudium nach dem Leistungskriterium - im streitbefangenen Semester 2003/04 je nach Bundesland der Hochschulzugangsberechtigung Durchschnittsnoten zwischen 1,5 und 2,1 - verfehlt und daher eine Wartezeit evtl. bis zu sechs Halbjahren hinnehmen muss, hat sich wie jede andere Partei in die prozessrechtlichen Anforderungen und Gegebenheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO einzufügen. Zu diesen gehört auch, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein summarisches Verfahren ist und nicht zum Hauptsacheverfahren umfunktioniert werden kann. Andernfalls würde seine Dauer bei der Masse der Studienbewerber und der Vielzahl der zu überprüfenden Studiengänge und Hochschulen die eines Hauptsacheverfahrens erreichen. Vor dem Hintergrund behält der angefochtene Beschluss des VG Bestand."

Der Senat verkennt nicht, dass das Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes auch im summarischen Verfahren nach § 123 VwGO zu berücksichtigen, die Beschwerdeinstanz grundsätzlich eine Tatsacheninstanz ist und der darlegungspflichtigen Partei nichts Unmögliches abverlangt werden darf. Hieraus und angesichts des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens mit der damit im Beschwerdeverfahren einhergehenden Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO - den der erkennende Senat in der Vergangenheit in nc-Verfahren beispielsweise in der Weise beachtet hat, dass er neben den Berechnungsunterlagen der Wissenschaftsverwaltung Kontrolle halber Einschreibelisten, Vorlesungsverzeichnisse, Anstellungsverträge usw. zugezogen und überprüft sowie Kapazitätsberechnungsunterlagen für frühere Semester herangezogen hat - folgt aber nicht, eine seitens der Antragsteller beantragte oder angeregte Amtsermittlung durchzuführen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts unerhebliche Umstände betrifft. Vor dem Hintergrund hängt auch angesichts des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG die Frage, ob das Beschwerdegericht in eine - weitere - Sachaufklärung einzutreten hat, zum einen von den Darlegungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, zum anderen von der Rechtsauffassung des beschließenden Senats ab. Die Aufklärungspflichten des Gerichts nach § 86 VwGO bestimmen sich nach seiner insoweit allein maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2004 - 3 B 73.03 -.

In den Beschwerdeverfahren der Antragsteller waren vom Senat - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - weitere Aufklärungen als die bereits vom VG vorgenommenen nicht durchzuführen:

Die TH bietet seit dem Wintersemester 2003/04 (WS 03/04) das Medizinstudium im Modellstudiengang nach dem den Hochschulen einen größeren Gestaltungsspielraum gewährenden § 41 ÄAppO n. F. an. Dieser Studiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer der Veranstaltungen grundlegend vom Regelstudiengang, der allerdings ab dem WS 03/04 seinerseits durch § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. modifiziert und an der TH im streitbefangenen Fachsemester nicht praktiziert worden ist. Der Regelstudiengang führt zunächst in die vorklinische Ausbildung, die mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließt. Auf sie ist die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Medizin, vorklinischer Studienabschnitt, nach der Kapazitätsverordnung zugeschnitten. Diesen Ausbildungsabschnitt erfasst der Curricularnormwert (CNW) 2,42 nach der Kapazitätsverordnung Anlage 2 in der geänderten Fassung vom 12.8.2003 , der unter Zugrundelegung der nach der Approbationsordnung für Ärzte n. F. vorgeschriebenen Fächer, Ausbildungsformen und Veranstaltungsdauer sowie Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nach der Formel v x f : g im Prinzip wie in früheren Jahren vom Unterausschuss Kapazitätsverordnung der ZVS entwickelt worden ist. Durch diesen CNW lässt sich der Modellstudiengang der TH schon deshalb nicht abbilden, weil er nicht die Unterteilung in Vorklinik und Klinik aufweist und erheblich veränderte Veranstaltungsinhalte, Veranstaltungsarten und Veranstaltungszeiten vorsieht.

Vor dem Hintergrund der grundsätzlich zentralen Studienplatzvergabe durch die ZVS hat die Wissenschaftsverwaltung die Zulassungszahlen deutlich vor Beginn des zentralen Vergabeverfahrens - hier im März 2003 - zu ermitteln und normativ festzusetzen; danach sind ihr bis zum Semesterbeginn nur noch gewisse Korrekturen möglich. Bei der Kapazitätsermittlung können in Anwendung der Kapazitätsverordnung für den Regelstudiengang Medizin auf relativ gesicherte Daten auf der Lehrangebotsseite (z. B. haushaltsplanmäßig feststehende Lehrpersonalstellen) und der Nachfrageseite (z. B. festgesetzter CNW) sowie auf Kenntnisse vom Lehrbetrieb in früheren Semestern zurückgegriffen und so etwa das erwartete Veranstaltungsangebot des Pflichtbereichs, die erwartete Beteiligung lehreinheitsfremder Lehrkräfte und die zu erwartende Nachfrage eines Studenten bei der Lehreinheit im Berechnungsjahr als künftige kapazitätsrelevante Umstände hinreichend vorausbestimmt werden. Hieran fehlt es jedoch bei neuen, noch unerprobten Studiengängen, für die keinerlei Erfahrungswerte vorliegen, wie das bei dem Modellstudiengang Medizin an der TH ab WS 03/04 der Fall war. Wie sich der in den Grundzügen erarbeitete Modellstudienplan in der Hochschulwirklichkeit des Studienjahrs 2003/04 umsetzen lassen würde, wie sich einzelne Veranstaltungen entwickeln, ob und wie und in welchem Umfang die verantwortlichen Dozenten andere Lehrkräfte aus anderen Lehreinheiten hinzuziehen, also eine vorklinisch-klinische Verflechtung erreichen, eventuell laufende Veranstaltungen im Semester sogar auf Grund besserer Erkenntnisse modifizieren würden, war im Vorhinein nicht greifbar. Für einen solchen Fall sehen der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2, 21) und die Kapazitätsverordnung (§ 1 Abs. 2) vor, dass eine Kapazitätsermittlung abweichend vom Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung erfolgen kann. Allerdings ist die Wissenschaftsverwaltung in einer solchen Situation bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nicht absolut frei, sondern hat die Interessen aller Beteiligten - der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studenten und der Hochschule - in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Die Interessen der Studienbewerber sieht der Senat als hinreichend gewahrt an, wenn die Wissenschaftsverwaltung wie geschehen eine Kapazitätsermittlung nach der in vergangenen Jahren angewandten Methode für einen fiktiven Regelstudiengang der Medizin nach den ab WS 03/04 zu beachtenden Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte n. F. durchführt. Dieses Vorgehen ließ erwarten, dass die Zulassungszahl für den Modellstudiengang jedenfalls nicht oder nicht signifikant niedriger ausfallen würde als bei Fortführung des Medizinstudiums im Regelstudiengang modifiziert nach § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F.. Bei dem zu findenden Ausgleich zwischen den Bewerberinteressen und dem öffentlichen Interesse an erprobender Umsetzung des ausbildungsintensiveren Modellstudiengangs konnte angesichts der erkennbar zulassungsungünstigeren Ausbildungskapazität in der Hochschulwirklichkeit des Modellstudiengangs der Frage nach einer "spitz" errechneten Zulassungszahl für eine mehrfach imaginäre Regelausbildung, von der gerade Abstand genommen werden sollte, keine Bedeutung zukommen.

Vor dem rechtlichen Hintergrund kam es auf eine "genaue Überprüfung der Umsetzung der einzelnen Unterrichtseinheiten", wie einige Antragsteller in der Beschwerde gefordert haben bzw. in der Gegenvorstellung fordern, nicht an. Ein Regelstudiengang Medizin, für den § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. in der vorklinischen Ausbildung eine stärkere klinische Ausrichtung insbesondere der Kleingruppenveranstaltungen vorsieht und bei dem klinische Lehrkräfte möglicherweise an der vorklinischen Ausbildung - den dortigen Curriculareigenanteil senkend - hätten mitwirken können, wurde nicht angeboten. Wie die inhaltliche Verflechtung von Vorklinik und Klinik bei einem eventuellen Regelstudiengang im Rahmen des der Hochschule durch § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. belassenen Freiraums tatsächlich bewirkt und ob und in welchem Umfang dazu ein Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten erfolgt wäre, kann nicht nachträglich festgestellt werden. Eine insoweit nicht mögliche Amtsermittlung kann aber keine Verkürzung effektiven Rechtsschutzes beinhalten. Der von einigen Studienbewerbern grundsätzlich geforderte 50-prozentige Ansatz des auf die betroffenen Seminare entfallenden Curricularanteils als Dienstleistungsimport ist ohne sachliche Begründung gegriffen, in die Realität nicht umsetzbar - wie schon am Modell der Hochschule mit einer auf mehrere Krankenhäuser in der Region aufgeteilten Klinik erhellt - und lediglich ergebnisorientiert.

Im Übrigen dürfte die notwendigerweise nur aus ex ante-Sicht mögliche normative Festsetzung der Zulassungszahl, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der Medizinerausbildung im Freiraum des § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, eine "spitze" Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Nachfragewerts anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex post-Sicht nicht erlauben. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer zahlenförmigen Rechtsnorm beurteilt sich nach den im Zeitpunkt ihrer Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Normgebers.

Zudem kommt es nach dem in den angegriffenen Beschlüssen des Senats dargelegten rechtlichen Ansatz der §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV auch nicht auf eine Ermittlung der in der Hochschulwirklichkeit des Modellstudiengangs im WS 03/04 erfolgten Ausbildung und der Art und Weise des Umfangs der Verflechtung von Vorklinik und Klinik an. Zum einen wird die Ausbildungskapazität nach den genannten Vorschriften nicht nach den Regeln des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und damit nicht anhand eines genauen Curricularwerts für die erwarteten Lehrveranstaltungen nach der Formel v x f : g errechnet; zum anderen waren Art, Dauer und Ausgestaltung der Veranstaltungen des Modellstudienplans sowie der Umfang einer eventuellen Mitwirkung von Lehrkräften verschiedener Fächer noch nicht hinreichend sicher greifbar.

Um zu prüfen, ob etwa der Modellstudiengang bei dem gegebenen Stellenangebot zu einer höheren Ausbildungskapazität als beim "fiktiven" Regelstudiengang führen könnte und deshalb die Interessen der Studienbewerber nicht hinreichend im Rahmen des Interessenausgleichs nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 21 KapVO, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV berücksichtigt sein könnten - was der Fall wäre, wenn ein auf eine angenommene vorklinische Ausbildung im Modellstudiengang entfallender Curriculareigenanteil niedriger als 1,98 wäre - hat das VG vom Antragsgegner eine Berechnung des Curriculareigenanteils der auf Vorkliniker entfallenden Ausbildung im Modellstudiengang erstellen lassen. Diese ergab den Wert 2,16, der allerdings zu einer niedrigeren Zulassungszahl für den Modellstudiengang geführt hätte. Die Differenz von 0,18 ist plausibel, weil die Ausbildung im Modellstudiengang erkennbar intensiver und bei Anlegung der Formel v x f : g höherwertiger ist. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Berechnung zu zweifeln; die Antragsteller haben sie nicht in Frage gestellt. Dass die Berechnung fehlerhaft ist und richtigerweise 1,94 betragen müsste - erst dann errechnete sich ein weiterer freier Studienplatz -, kann wegen der Höhe der Differenz bei Betrachtung der höherwertigen Modellausbildung auf Grund der nahezu 30-jährigen Erfahrung des Senats im nc-Recht mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Senat hat daher davon abgesehen, sich jede in die Berechnung eingestellte Veranstaltung und den jeweils angesetzten Mitwirkungsumfang des vorklinischen Dozenten angeben zu lassen sowie die Dozenten zur Richtigkeit ihres Mitwirkungsumfangs zu hören. Dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine derartige Aufklärung zu betreiben ist, kann der Senat vor dem Hintergrund des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen.

Abgesehen davon, dass ein Teil der Antragsteller das Angebot eines Modellstudiengangs an der TH anstelle des Regelstudiengangs und die Problematik der fehlenden ex ante-Greifbarkeit der kapazitätsrelevanten Umstände des einzuführenden und zu erprobenden Modellstudiengangs auf der Nachfrageseite nicht erkannt haben und von einem Regelstudiengang modifiziert durch § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. ausgegangen sind, haben die Antragsteller auch mit ihrer Gegenvorstellung nicht aufgezeigt, was denn konkret bei dem Modellstudiengang Medizin an der TH, der nicht wie der Regelstudiengang von einer Vorklinischen Lehreinheit, Klinisch-theoretischen Lehreinheit und Klinisch-praktischen Lehreinheit ausgeht und keine scharfe Zäsur durch den vorklinischen Ausbildungsabschnitt mit anschließender Prüfung aufweist und deshalb nicht in das System der Kapazitätsverordnung passt, über die Aufklärung des VG hinaus weiter aufzuklären gewesen wäre.

Soweit einige Antragsteller rügen, die umfassende Aufklärung der Ausbildungskapazität könne nicht entgegen der Rechtsprechung des BVerfG in das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, geht das ins Leere. Eine solche Verweisung hat der Senat nicht ausgesprochen, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die von den Antragstellern geforderte Sachaufklärung nicht ankommt und die Beschwerden aus Rechtsgründen keinen Erfolg hatten. Soweit ferner gefordert wird, die Behauptungen der Hochschule seien glaubhaft zu machen, ist dem im Grundsatz zuzustimmen. Der Senat sieht jedoch das Vorbringen der Hochschule, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit verpflichteten Repräsentanten oder Prozessvertreter - mit Befähigung zum Richteramt - in den Rechtsstreit eingeführt wird, als glaubhaft an, soweit es in sich schlüssig und nicht substantiiert von der Gegenseite erschüttert ist und keine offenkundigen Fehler erkennbar sind.

Soweit einige Antragsteller die Aufklärung von Drittmittelbediensteten in der Lehre für erforderlich halten, geht der Senat dem aus Rechtsgründen nicht nach. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er fest hält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Hierzu hat er im Beschluss vom 14.5.2004 - 13 C 1283/04 - ausgeführt:

"Der Senat hält auch angesichts des auf die Frage der Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten beschränkten Beschwerdevorbringens der Antragstellerin an seiner Auffassung fest, dass diese nicht zum Lehrpersonal zählen, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.3.2004 - 13 C 471/04 -, vom 1.2.2002 - 13 C 2/02 - und vom 31.3.2000 - 13 C 1/00 -; Bay. VGH, Urteil vom 19.11.1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, 539; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1986 - NC 9 S 652/85 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Kapitel IV, Zweiter Abschnitt, § 8 Rdnr. 5; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnrn. 177, 179.

Grundlegend für die Ermittlung der Ausbildungskapazität ist § 8 der Kapazitätsverordnung vom 25.8.1994 (GV NRW S. 732). Danach sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und werden Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an der Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, in die Berechnung nicht einbezogen werden. Das darin zum Ausdruck kommende sog. Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1990 - 7 C 51/87 -, DVBl. 1990, 940.

Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei den sog. Drittmittelbediensteten nicht anzunehmen. Soweit diese vom Drittmittelgeber bezahlt werden, sind sie ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig, für das der Drittmittelgeber die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Ein Drittmittelbediensteter ist somit streng projektbezogen ausschließlich mit einem bestimmten Forschungsvorhaben beschäftigt, ohne dass ihm Lehrverpflichtungen abverlangt werden. Es ist auch anzunehmen, dass derartige Lehrverpflichtungen den Bedingungen und Auflagen der Zuschussgeber für die Durchführung des allein in seinem Interesse liegenden Vorhabens widersprechen würden. Drittmittelbedienstete sind deshalb, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden, beim Lehrangebot nicht zu berücksichtigen.

Von diesem Ausgangspunkt ist das VG zutreffend ausgegangen und hat deshalb die betreffenden wissenschaftlichen Angestellten nur insoweit beim Lehrdeputat berücksichtigt, als sie aus Hochschulmitteln finanziert werden und unter Berücksichtigung ihrer dienstrechtlichen Verhältnisse Lehrleistungen zu erbringen haben. Die Kapazitätsberechnung des VG begegnet daher im Rahmen des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin keinen Bedenken."

Überdies stellen Drittmittelbedienstete ebenso wie freiwillige Lehrtätigkeit Dritter oder Titellehre kein aus eigenen haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar. Eine Drittmittelproblematik dürfte sich für Kapazitätsberechnungen nordrhein-westfälischer Hochschulen auch nicht stellen. Werden Drittmittelbedienstete auf Lehrpersonalstellen geführt, geht die Stelle mit der ihrem Amtsinhalt entsprechenden Regellehrverpflichtung in die Kapazitätsberechnung ein; ist das nicht der Fall und beteiligt sich der Drittmittelbedienstete neben seinen projektbezogenen Aufgaben an Lehrtätigkeit, ist sein Beitrag, soweit dieser überhaupt den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO - Pflichtbereich - betrifft und nicht etwa nur ein Zusatzangebot beinhaltet, entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht in die Berechnung einzubeziehen. Stellt sich die Frage nach Drittmittelbediensteten nicht, kann eine dahingehende Aufklärung auch nicht unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes verlangt werden. Unerheblichen Umständen ist auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht nachzugehen.

Im vorzitierten Beschluss hat der Senat zu der von denselben Antragstellern geforderten Berücksichtigung von Doppel-/Zweitstudenten ausgeführt:

"Eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die Kapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende Berechnungsjahr nicht hinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage ausgegangen werden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-Zentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung eines zeitgleichen Doppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten vernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und weitgehende Nichtberücksichtigung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr angelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten irrelevant sind. Schließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer leistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit in jedem Semester über das im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch nehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit unberücksichtigt. Wollte man gleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsvordnung Doppel-/Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studierenden und der Hochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der für Studienbewerber günstigen Umstände verbietet, Kurswiederholer konsequenterweise auf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer damit verbundenen Verkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen Regelungsermessens des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die Berücksichtigung von Marginalien auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein-westfälischer Hochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten Kurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität festgestellt zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung der Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium im zentralen Studienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen Reglementierung der medizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein Doppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. Soweit Hochschulen anderer Bundesländer evtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Doppel-/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und vor allem nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht geboten. Auf die von dem Antragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl etwaige Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher aus Rechtsgründen auch mit Blick auf den Beschluss des BVerfG vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - nicht an."

Überdies lässt das nordrhein-westfälische Hochschulrecht ein Doppelstudium der Medizin und Zahnmedizin nicht zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.1999 - 8 B 1374/99 -).

Soweit einige Antragsteller erstmals in der Gegenvorstellung die vom Senat gebilligte Gruppengröße 180 für Vorlesungen angreifen, hat der Senat im Beschluss vom 12.3.2004 - 13 C 79/04 - ausgeführt:

"Schließlich führt auch der Angriff des Antragstellers/der Antragstellerin gegen die im Rahmen des Curricularnormwertes für Vorlesungen angesetzte Gruppengröße 180 im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zum Ziel. Zwar mag zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der "Hörer" unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl verhält sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin im Rahmen des Normsetzungsspielraums des KapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lagen und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist Bestandteil der früheren Curricularnormwerten zugrunde liegenden früheren ZVS-Beispielstudienpläne, die nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht beanstandet worden sind. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom Unterausschuss der ZVS aus der ÄAppO abgeleitet, auch wenn kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die anderen Veranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte der Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge legen einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe. Es kann bei summarischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt und auch im Rahmen der Ausbildung nach der ÄAppO über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen ist. Letzteres gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als sie durch die die tatsächliche Hörerzahl maßgeblich bestimmende Anfängerquote nicht einmal erreicht wird."

Hieran hält der Senat fest. Das gilt auch, soweit die Antragsteller auf gemeinsame Vorlesungen für Mediziner und Zahnmediziner hinweisen. Dass dieser Gesichtspunkt nicht ausschlaggebend sein kann, erhellt schon daraus, dass nicht alle den Studiengang Medizin anbietenden Hochschulen auch den Studiengang Zahnmedizin anbieten, viele Vorlesungen für Mediziner inhaltlich umfassender als die für Zahnmediziner sind - z. B. ist die Anatomie für Zahnmediziner auf die des Kopfes beschränkt - und Vorlesungen des Modellstudiengangs der TH wegen ihres nicht unerheblich veränderten Inhalts für Zahnmediziner im Pflichtbereich jedenfalls zu einem großen Teil ungeeignet sind. In Anwendung der Formel v x f : g kann beim Dienstleistungsabzug und Curricularnormwert nur von festen Vorgaben, nicht aber von Zulassungszahlen ausgegangen werden, die durch sie erst ermittelt werden sollen. Dass zur Bemessung der Gruppengröße für Vorlesungen auf die Hochschulwirklichkeit zurückzugreifen sei, was konsequenterweise im Einzelfall auch zu einer Gruppengröße kleiner als 180 führen könnte, mag von einigen VG vertreten werden und bundesrechtlich nicht verboten sein, ist andererseits aber bundesrechtlich auch nicht zwingend.



Ende der Entscheidung

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