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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 13 C 75/08 u. a.
Rechtsgebiete: KapVO


Vorschriften:

KapVO § 11 Abs. 1
Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge nach § 11 Abs.1 KapVO ist grundsätzlich eine Dienstleistungspflicht auf der Grundlage einer Studien- oder Prüfungsordnung. Der Entwurf einer Prüfungsordnung und die Aufnahme des Studienbetriebs im Zuge der Akkreditierung sind aber kapazitätsrechtlich erheblich.
Tatbestand:

Die Antragsteller begehren die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008. Ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Soweit in der Beschwerdebegründung moniert wird, das Lehrangebot sei nicht zutreffend vom VG ermittelt worden, greift diese Rüge nicht durch. Die Antragsteller machen hierzu geltend, der Antragsgegner sei dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass sich keine Stellenveränderung in der Zeit vom 1. bis zum 30.9.2007 ergeben habe. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Der Antragsgegner hat eine Stellenübersicht der Vorklinik mit Stand vom 1.9.2007 vorgelegt, nach der für das Studienjahr 2007/2008 insgesamt 25,5 Planstellen zur Verfügung stehen. Als Berechnungsstichtag ist der 30.9.2007 angegeben. Das Berechnungsergebnis stimmt mit der des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2007 überein. Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit bestehen nicht. Dass sich in der Zeit vom 1. bis zum 30.9.2007 noch Stellenveränderungen ergeben hätten, ist gleichfalls danach nicht ersichtlich. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht deshalb nicht. So liegt es auch hinsichtlich der von den Antragstellern ins "Blaue hinein" behaupteten Aufklärungsbedürftigkeit zu der Frage, warum Juniorprofessoren nicht in der Lehreinheit Vorklinische Medizin tätig seien.

Des Weiteren beanstanden die Antragsteller, dass die Lehrverpflichtung von Frau Dr. G. mit einem Deputat von 5 SWS gebilligt worden sei. Auch dieser Vortrag kann den Erfolg der Beschwerden nicht begründen. Frau Dr. G. hat als wissenschaftliche Angestellte (BAT Ib) die Aufgaben eines mittlerweile pensionierten Akademischen Rates übernommen. Aus der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung (Stand 28.9.2006) folgt, dass Beschäftigungsdienststelle von Frau Dr. G. das Institut für Physiologie ist und zu ihrem Aufgabenkreis die Leitung des molekular-biologischen Labors sowie die Ausbildung von Studierenden der Medizin nebst weiterer Gebiete gehören. Die Lehrtätigkeit ist mit einem Anteil von 25 % an der gesamten Arbeitszeit bemessen worden. 40 % entfallen auf ihre molekular-biologische Forschungstätigkeit und Methodenentwicklung, weitere 25 % auf die Organisation und verwaltende Lehre und schließlich 10 % auf die Betreuung von Doktoranden, Diplomanden sowie Bachelor-Studenten. Hiervon ausgehend bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Funktion von Frau Dr. G. die einer Akademischen Rätin ohne ständige Lehraufgaben entspricht. Die Festsetzung des Deputats von 5 DS stimmt mit der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30.8.1999 (GV. NRW. S. 518) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.5.2007 (GV. NRW. S. 198) überein. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV ist bei Angestellten, mit denen - wie es hier geschehen ist - die entsprechende Anwendung der für die Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie (etwa) ein Akademischer Rat, dem mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtungen obliegt, die Lehrverpflichtung entsprechend, mithin auf 5 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. So liegt es angesichts der zwischen Frau Dr. G. und dem Antragsgegner - insoweit auch maßgeblichen - getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen hat der Senat keinen Grund zur Annahme, dass Frau Dr. G. über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus in der Lehre tätig ist. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf entsprechende Internet-Auskünfte "vielstündige Lehrtätigkeiten" von Frau Dr. G. behaupten, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert und gibt nicht Anlass zu weiteren Ermittlungen; in Rede steht insoweit bloßes Ausforschungsbegehren. Schließlich hat das VG zutreffend ausgeführt, der in der Tätigkeitsdarstellung enthaltenen Beschreibung der Aufgabe "Doktoranden, Diplomanden und Bachelor-Studienbetreuung" lasse sich entnehmen, dass es sich nicht um die Vermittlung theoretischen Wissens und somit nicht um Lehrtätigkeit handele. Gemeint sei die Unterweisung in handwerklich-technische Fertigkeiten, die der Lehrtätigkeit, soweit es die Studenten betreffe, vorgeschaltet sei. Die Anregung der Antragsteller, die Mitwirkung von Frau Dr. G. bei dem Bachelor- und Master-Studiengängen sei näher zu quantifizieren, geht daher ins Leere.

Schließlich verfängt auch das Vorbringen nicht, der Dekan der Medizinischen Fakultät habe unter Verstoß gegen § 12 LVV als unzuständiges Organ am 22.3.2007 das Lehrdeputat von Frau Dr. G. auf 5 SWS festgesetzt. Nach § 12 Satz 1 LVV ist der Rektor in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter zuständig für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung. Ob die Festsetzung des in Frage stehenden Lehrdeputats eine Entscheidung i. S. d. Lehrverpflichtungsverordnung ist, kann letztlich dahinstehen. Die Festsetzung des Lehrdeputats der Frau Dr. G. ist jedenfalls die Konsequenz der Weiterführung der Stelle des pensionierten Akademischen Rats Dr. L., der ebenfalls ein Lehrdeputat von 5 SWS zu erbringen hatte. Die jetzige Festlegung hat daher keine kapazitätsrechtlichen Auswirkungen. Unter diesen Gegebenheiten hat der Rektor der Hochschule auf Ersuchen des Direktors des Instituts für Physiologie mit Frau Dr. G. unter dem 9.10.2006 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Abgesehen hiervon hat die Entscheidung des Dekans die Billigung des Rektors erfahren, der der Maßnahme, die ihm ausweislich des Schreibens vom 22.3.2007 zur Kenntnisnahme mitzuteilen war, nicht widersprochen hat. Ein kapazitätsrelevanter Verstoß gegen gesetzliche Ordnungskompetenzen ist danach bei der hier nur möglichen Prüfungsdichte im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellbar. Ob und in welchem Umfang Fragen der Zuständigkeit von Hochschulorganen im Hochschulzulassungsverfahren überhaupt geltend gemacht werden können, ist deshalb nicht näher zu erörtern.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind Lehrleistungen in der sog. "Titellehre" bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der in Kenntnis des von der Beschwerde herangezogenen Beschlusses des Bay. VGH vom 11.7.2006 (7 C 06.10152) hieran festgehalten hat. Die Lehre von Drittmittelbediensteten und die Titellehre von Professoren ist danach weder beim Lehrangebot noch bei der Nachfrage zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit um im weitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle oder einem Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen. Deshalb ist der künftige Lehrbeitrag im Normgebungsverfahren nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs rechnerisch einstellbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2007 - 13 C 115/07 u. a. -, m. w. N., juris.

Unter der Überschrift "Dienstleistungsbedarf bzw. -abzug" rügen die Antragsteller, das VG habe zu Unrecht den Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den erstmals im Wintersemester 2007/2008 angebotenen Studiengang Medizinische Biologie/Master berücksichtigt, indem es eine Akkreditierung als Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs als ausreichend angesehen habe. Die Auffassung des VG ist jedoch zutreffend.

Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25.8.1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12.8.2003 (GV. NRW. S. 544) die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit zu erbringen hat. In Rede steht eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.

Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 19.9.2007 - 7 CE 07.10334 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f. m.w.N.

Bezogen auf den Studiengang Medizinische Biologie/Master ist hier die Dienstleistungsnachfrage im Jahr der Einführung des neuen Studiengangs zum Wintersemester 2007/2008 anzusetzen, auch wenn eine gültige Prüfungsordnung (wohl) noch nicht in Kraft getreten ist. Die Hochschule hat - also anders als im Bachelor-Studiengang - für den Studiengang Master Biologische Medizin bislang nur einen Studienverlaufsplan erstellt (s unter http://www.uni-duisburg-essen.de/home/fb/zmb/ studium/downloads/de_index.shtml) und den Entwurf einer Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Medizinische Biologie vom 31.7.2007 geschaffen.

In Abweichung von § 84 Abs. 4 des Hochschulgesetzes vom 14.3.2000 (GV. NRW. S. 190 - HG a.F.), wonach in einem neuen Studiengang der Lehrbetrieb erst aufzunehmen war, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft getreten war, setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 des Hochschulgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts (GV. NRW. S. 195 - HG n.F.) die Aufnahme des Studienbetriebs den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus, was vorliegend hinsichtlich des Studiengangs Medizinische Biologie/Master unstreitig erfolgt ist. Die Akkreditierung von Studiengängen ist ihrerseits ein länder- und hochschulübergreifendes Instrument der Qualitätssicherung, mit der in einem formalisierten und objektivierbaren Verfahren festgestellt wird, dass ein Studiengang in fachlich-inhaltlicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz den Mindestanforderungen entspricht.

Vgl. Bay. VGH, a.a.O.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n.F. hat keine (unmittelbare) kapazitätsrechtliche Zielrichtung. Deshalb hat diese Norm keine § 11 Abs. 1 KapVO verdrängende Wirkung. Andererseits bestehen Friktionen mit der kapazitätsrechtlichen Norm bei Berücksichtigung des akkreditierten Studiengangs Medizinische Biologie/Master nicht. Der Entwurf der Prüfungsordnung und die Aufnahme des Studienbetriebs im Zuge der Akkreditierung sind kapazitätsrechtlich erheblich, da sie die Notwendigkeit der durchzuführenden Veranstaltungen der Vorlesung und des Seminars in Pathobiologie aufzeigen. Diese Wertung stimmt zudem mit der Systematik der Kapazitätsverordnung überein, wonach grundsätzlich nur existierende Studiengänge berücksichtigt werden dürfen.

Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 5.6.1997 - 13 C 46/97 - und vom 27.1.1999 - 13 C 1/99 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1626/04 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2008 - 13 C 2/08 -, juris.

Soweit die Antragsteller den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen beanstanden, führt dies die Beschwerden nicht zum Erfolg. Der Senat hält die Gruppengröße 180 für Vorlesungen nach wie vor für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.

Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.5.2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27.2.2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20.7.2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.

Soweit die Beschwerden die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung für fehlerhaft halten, sind methodische und rechnerische Fehler - einschließlich Zahlenmanipulationen - nicht glaubhaft.

Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2.2.2007 - 13 C 169/06 u. a.-, vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, jeweils juris.

Auf der Grundlage der Darlegung der Antragsteller ergeben sich bei Anwendung der vorstehend genannten Maßstäbe keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Schwundberechnung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO. Der Antragsgegner hat nach dem sog. "Hamburger Modell" für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt: Hiernach sind die semesterlichen Verbleibequoten von 1,00, 0,98, 0,93 und 0,92 addiert und ein Schwundausgleichfaktor von 0,96 berechnet worden. Dass der Antragsgegner bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 7.4.2008 enthält hierzu keine substantiierten Ausführungen; dort näher bezeichnete Anlagen sind dem Gericht nicht vorgelegt worden.

Ende der Entscheidung

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