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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 13 E 1654/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 63 Abs. 3 | |
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 |
Tatbestand:
Der Kläger begehrte die Erteilung einer Approbation als Arzt. Nach deren Erteilung und der Beendigung des Klageverfahrens auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten setzte das VG den Streitwert auf 30.000,00 Euro fest. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und begehrte eine Herabsetzung des Streitwerts, weil er nur in einem Anstellungsverhältnis als Arzt tätig sein wolle. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Über die Streitwertbeschwerde des Klägers entscheidet der Senat, weil in der ersten Instanz eine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht erfolgt ist und deshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.1.2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschlüsse vom 10.12.2008 - 13 E 1588/08 - und vom 29.5.2008 - 13 E 592/08 -).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des VG ist nicht begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren, in denen es um die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen Approbation geht, einen Streitwert von 65.000,-- Euro an.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.3.2007 -13 A 3180/06 - und vom 4.9.2006 - 13 A 1667/05 -.
Die Wertfestsetzung des VG liegt deutlich unter diesem Wert, ist also danach jedenfalls nicht zu hoch. Von einer - nach § 63 Abs. 3 GKG grundsätzlich möglichen - Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz sieht der Senat aber ab.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Orientierung an den mit einer Approbation generell verbundenen Verdienstmöglichkeiten, bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. Nr. 16.1 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525), und im Sinne einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Bewertung gleichartiger Prozessbegehren ohne Differenzierung nach der konkreten (beabsichtigten) ärztlichen Tätigkeit. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung würde unter Umständen einen unangemessen hohen Ermittlungsaufwand bedingen und erscheint auch angesichts der mit der Erteilung einer Approbation verbundenen Möglichkeit zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit nicht gerechtfertigt. Im Übrigen lassen auch der vom Kläger in der Beschwerde genannte Betrag für einen Monatsverdienst aus dem Anstellungsverhältnis und seine weiteren Erwägungen die Streitwertfestsetzung des VG nicht als überhöht erscheinen. Die auf einen anderen Betrag lautende vorläufige Streitwertfestsetzung des VG stand der späteren Festsetzung des höheren Streitwerts nicht entgegen; jene wird durch die jetzige Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Ende der Entscheidung
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