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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 13 E 598/04.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG
Vorschriften:
AsylVfG § 73 | |
AsylVfG § 80 | |
AsylVfG § 83b Abs. 2 | |
AuslG § 51 Abs. 1 | |
AuslG § 53 |
2) § 80 AsylVfG gilt auch für Streitwertfestsetzungen des Verwaltungsgerichts, die in Verkennung des Verfahrens als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit erfolgt sind.
Tatbestand:
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief eine frühere für den Kläger positive Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Der frühere Bevollmächtigte des Klägers erhob daraufhin Klage und beantragte, den Bescheid des Bundesamts aufzuheben und "dem Kläger Aufenthaltserlaubnis zu erteilen". Auf den Antrag des Bevollmächtigten setzte das VG den Streitwert auf 4.000,00 EUR (Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) fest, "soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt". Der (jetzige) Bevollmächtigte des Klägers legte dagegen Beschwerde ein mit der Begründung, es handele sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit und der Streitwert betrage gemäß § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1.500,00 EUR.
Das OVG sah das Verfahren insgesamt als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit an, entschied wegen des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylVfG über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des VG aber nicht sachlich.
Gründe:
Zwar handelt es sich nach Auffassung des Senats - anders als das VG im angefochtenen Streitwertbeschluss und im zugehörigen Nichtabhilfebeschluss angenommen hat - bei diesem Verfahren um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, gleichwohl ist die Streitwertfestsetzung des VG einer Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren nicht zugänglich.
Das vom früheren Bevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift formulierte Begehren ist bei verständiger Würdigung in Anknüpfung an den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die darin getroffenen Regelungen dahin auszulegen, dass die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts und die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und als Folge davon der Fortbestand des bisherigen aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers begehrt werden. Die bisherige - mit Hilfe des Gerichts korrigierbare - Antragsformulierung in der Klageschrift, "dem Kläger Aufenthaltserlaubnis zu erteilen", tritt demgegenüber in den Hintergrund und führt nicht zur Annahme einer entsprechenden Verpflichtungsklage mit eigenständigem Charakter, wie sie Gegenstand des im Nichtabhilfebeschluss des VG zitierten Beschlusses des OVG NRW (NVwZ-RR 1999, 402) war.
Bei der im vorgenannten Sinne verstandenen Klage handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Die Bewertung eines Verfahrens als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit richtet sich danach, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz findet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.1998 - 17 E 777/98 -, NVwZ-RR 1999, 402; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 83 b Rdnr. 13, § 74 Rdnr. 21.
Für die im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen besteht eine Entscheidungskompetenz des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 73 AsylVfG bzw. § 24 Abs. 2 AsylVfG (analog), so dass schon deswegen eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit anzunehmen ist. Denselben Charakter trägt eine Streitigkeit wegen eines Gegenstands, für den der Kläger die Entscheidungskompetenz des Prozessgegners - wenn auch wie hier rechtsirrig - aus dem Asylverfahrensgesetz, nämlich erkennbar § 5 Abs.1 AsylVfG, ableitet.
Als Konsequenz der Einstufung dieses Verfahrens als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit ergibt sich, dass die Streitwertfestsetzung des VG objektiv einer Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde nicht zugänglich ist. Gemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren und dementsprechend auch verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzungen in Asylverfahren.
Vgl. GK-AsylVfG, a. a. O., § 80 Rdnr. 10.1; OVG Bremen, Beschluss vom 14.10.1993 - 2 B 59/93 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 11.3.1999 - 4 So 15/99. A -, jeweils jurisweb.
Dass in der Rechtsmittelbelehrung des Streitwertbeschlusses des VG auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen wurde, steht dem nicht entgegen, weil die aus Sicht des VG zwar konsequente, objektiv aber fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gesetzliche Vorgaben für Rechtsmittel und gesetzlich normierte Ausschlüsse derselben nicht verdrängen kann.
Davon, dass der angefochtene Beschluss mit der Rechtsordnung schlechterdings unvereinbar und offensichtlich unhaltbar ist und deshalb keinen Bestand haben kann, kann keine Rede sein, zumal für diese Einschätzung weder ein eindeutiger Gesetzesverstoß noch eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein ausreicht.
Vgl. GK-AsylVfG, a. a. O., § 80 Rdnr. 19.
Ob das VG auf eine entsprechende Anregung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers hin von seinem Selbstkorrekturrecht Gebrauch macht und den Streitwertfestsetzungsbeschluss aufhebt bzw. korrigiert und den Gegenstandswert gemäß § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf 1.500,00 EUR festsetzt,
vgl. dazu u. a. Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2000 - 15 ZB 97.34162 -, BayVBl. 2001, 61,
kann dahinstehen.
Ende der Entscheidung
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