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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: 13 E 703/02
Rechtsgebiete: WBO, HeilBerG
Vorschriften:
WBO der Zahnärztekammer Nordrhein § 7 Abs. 2 Satz 2 | |
HeilBerG § 36 |
Tatbestand:
Der Kläger erhob Klage auf Anerkennung seiner zweijährigen "kieferorthopädisch-theoretischen Weiterbildung" als Weiterbildungszeit für die Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie". Die Beklagte hatte die Anrechnung wegen Fehlens gleichzeitiger klinisch-praktischer Tätigkeit am Patienten abgelehnt. Das VG lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Der Kläger erstrebt mit dem Begehren, seine 2-jährige kieferorthopädisch-theoretische Weiterbildung als Weiterbildungszeit für die Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" anzurechnen, offenbar eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WBO vom 9.12.1978 (MBl. NRW. 1979 S. 420). Die Entscheidung des VG, für dieses Begehren eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO zu verneinen, begegnet keinen Bedenken.
Nach § 36 HeilBerG vom 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403) bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 WBO erfolgt die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Diesen Formulierungen ist ein Nebeneinander beider Weiterbildungslinien immanent; eine Weiterbildung mit einer zunächst theoretischen Unterweisung und einer sich erst danach anschließenden praktischen Unterweisung ist ihnen hingegen nicht zu entnehmen. Nichts anderes folgt auch aus § 9 Abs. 3 Satz 3 WBO, wonach im ersten Weiterbildungsjahr eine Einführung, im zweiten Weiterbildungsjahr eine Vertiefung und im dritten Weiterbildungsjahr eine umfassende praktische Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgen soll. Aus diesen Vorgaben für die einzelnen Weiterbildungsjahre folgt nicht eine Trennung der Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie in einen theoretischen und einen anschließenden praktischen Teil. Die Prämisse der Weiterbildung in praktischer und theoretischer Unterweisung - und zwar in einem Nebeneinander - , die auch bei der Frage der Anrechenbarkeit abgeleisteter Weiterbildungszeiten im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 WBO gilt, wird dadurch nicht aufgehoben, sondern durch § 9 Abs. 3 Satz 3 WBO wird lediglich die Intensität und Priorität der einzelnen Ausbildungslinien in den verschiedenen Weiterbildungsjahren bestimmt. Da der Kläger sowohl nach eigenem Bekunden als auch nach den in der Akte befindlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. D. aber seinerzeit an der Klinik keine medizinisch-praktische Tätigkeit verrichtet, keine Patientenbehandlungen durchgeführt und keine kieferorthopädische Apparaturen hergestellt hat, scheitert deshalb das Anrechnungsbegehren des Klägers an der fehlenden notwendigen praktischen Berufstätigkeit/Unterweisung.
Im Übrigen ist, wie das VG zu Recht ausgeführt hat, auch nicht erkennbar, dass die fragliche Tätigkeit des Klägers überhaupt eine (Facharzt-)Weiterbildung beinhaltete und zudem qualitativ den Anforderungen einer Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie entsprach. Der Kläger war seinerzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter - ohne den Status eines Weiterbildungsassistenten - im Rahmen eines drittmittelgeförderten Multimedia-Projekts beschäftigt. Dass er nach seinem Vorbringen seinerzeit am Weiterbildungsprogramm der Klinik teilgenommen hat und auf die Möglichkeit der Teilnahme am abteilungsinternen Weiterbildungsprogramm schon in der entsprechenden Stellenanzeige hingewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass die notwendige praktisch-klinische Tätigkeit nicht erfolgt ist und es deshalb an einem entscheidendem Kriterium für die Anrechnung der Zeit an der Universität D. als Weiterbildungszeit für das Gebiet Kieferorthopädie fehlt. Auch die in der Beschwerde genannte Teilnahme des Klägers an einem Anatomiekurs für Humanmediziner, sein amerikanisches Examen in Zahnmedizin und sein Promotionsthema rechtfertigen insoweit keine andere Beurteilung. Das vom Kläger vorgelegte "Handbuch der Poliklinik für Kieferorthopädie" hat als klinikinternes Informations- und Arbeitspapier ohnehin keine verbindliche Wirkung für die Frage anrechnungsfähiger Weiterbildungszeiten. Ob in anderen Bundesländern die gesamte Weiterbildung außerhalb der Universität absolviert werden kann, ohne dass die Befürchtung einer unzureichenden Qualifikation besteht, ist ebenfalls unerheblich, weil der Kläger dem Heilberufsgesetz NRW und der Weiterbildungsordnung der Beklagten unterfällt und diese die o.a. Erfordernisse der Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung beinhalten.
Angesichts des Fehlens eines wesentlichen Elements der Weiterbildung, nämlich der fachgebietsbezogenen Tätigkeit am Patienten, ist eine Verdichtung des der Beklagten gem. § 7 Abs. 2 WBO eingeräumten Ermessens im Sinne des Klagebegehrens nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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