Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 14 A 1729/02
Rechtsgebiete: LAbfG NRW, Emscher Genossenschaftsgesetz
Vorschriften:
LAbfG NRW § 5 Abs. 1 | |
LAbfG NRW § 5 Abs. 8 | |
Emscher Genossenschaftsgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 7 |
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Abwasserverband, betreibt in D. eine Kläranlage mit zugehörigen Verwaltungs- und Werkstattgebäuden. Mit Bescheid vom 27.5.1999 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Abfallbehälter zur Entsorgung der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten vorzuhalten. Die Gefäße seien zur Entsorgung des im Verwaltungs- und Werkstättenbereich anfallenden Abfalls notwendig, der dem Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt D. unterliege. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin Klage und machte geltend: Nach § 5 Abs. 8 LAbfG sei sie zur Entsorgung der in der Verbandsanlage anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet. Hierzu zählten auch die im Verwaltungs- und Werkstattbereich der Verbandsanlage anfallenden Abfälle. Die Betriebsgebäude seien für die Funktion der Kläranlage unverzichtbar und gehörten damit zur Abwasserbeseitigung.
Das VG wies die Klage ab; ein Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, eine Sach- oder Rechtsfrage zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Zur Klärung der Frage, ob Abwasserverbände für die Entsorgung der in Verwaltungsgebäuden und Werkstattbereichen von Kläranlagen anfallenden Abfälle zuständig sind, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil diese Frage nach der Gesetzeslage ohne weiteres (verneinend) beantwortet werden kann. Nach § 5 Abs. 1 LAbfG sind die Kreise und kreisfreien Städte, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Für Abwasserverbände bestimmt § 5 Abs. 8 LAbfG, dass diese, soweit sie die Abwasserbeseitigung als Verbandsunternehmen übernommen haben, zur Entsorgung der in den Verbandsanlagen anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet sind. Der Begriff Abfall wird in dieser Ausnahmeregelung gerade nicht verwendet. Wenn - wie die Klägerin meint - der Landesgesetzgeber dem Grunde nach eine umfassende Entsorgungsaufgabe der Genossenschaft bezüglich aller Abfälle für zweckmäßig gehalten hätte, die bei der Durchführung der Verbandsaufgabe anfallen, wäre es nur naheliegend gewesen, den allgemeinen Begriff "Abfall" zu verwenden, wie dies etwa auch in § 5 Abs. 9 LAbfG für Abfälle im Bereich von Straßen geschehen ist. Ein einleuchtender Grund, weshalb der Begriff "sonstige feste Stoffe" in § 5 Abs. 8 LAbfG mit dem im Gesetz verwendeten Begriff "Abfall" identisch sein soll, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. Das VG hat auch zutreffend unter Hinweis auf die Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Emschergenossenschaftsgesetzes darauf hingewiesen, dass sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 Emschergenossenschaftsgesetz nicht ergibt, die Genossenschaft sei umfassend zur entsorgungspflichtigen Körperschaft hinsichtlich aller bei ihr anfallenden Abfälle bestimmt worden. In der LT-Drucks. 10/3920, S. 34 ist ausgeführt, § 2 Abs. 1 Nr. 7 entspreche der materiell- rechtlichen Pflicht gemäß § 5 Abs. 4 LAbfG (heute § 5 Abs. 8 Satz 1). Zu verwerten oder zu beseitigen seien entwässerte Klärschlämme und sonstige feste Stoffe, die in den von der Genossenschaft betriebenen Abwasseranlagen anfallen. Eine Erweiterung dieser Entsorgungspflicht auf Abfälle, die im Zusammenhang mit dem Büro- oder Werkstattbetrieb anfallen, ist hiernach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Emschergenossenschaftsgesetz auch nicht andeutungsweise zu entnehmen. Zwischen der Entsorgung von Klärschlämmen und sonstigen festen Stoffen einerseits und Abfällen aus dem Büro- und Werkstattbereich andererseits besteht auch kein enger Sachzusammenhang, der über den Wortlaut des § 5 Abs. 8 LAbfG hinaus Anlass für eine einheitliche Entsorgung geben könnte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.