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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 14 A 1729/02
Rechtsgebiete: LAbfG NRW, Emscher Genossenschaftsgesetz


Vorschriften:

LAbfG NRW § 5 Abs. 1
LAbfG NRW § 5 Abs. 8
Emscher Genossenschaftsgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 7
Abwasserverbände sind nicht für die Entsorgung der in Verwaltungsgebäuden und Werkstattbereichen ihrer Kläranlagen anfallenden Abfälle zuständig.
Tatbestand:

Die Klägerin, ein Abwasserverband, betreibt in D. eine Kläranlage mit zugehörigen Verwaltungs- und Werkstattgebäuden. Mit Bescheid vom 27.5.1999 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Abfallbehälter zur Entsorgung der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten vorzuhalten. Die Gefäße seien zur Entsorgung des im Verwaltungs- und Werkstättenbereich anfallenden Abfalls notwendig, der dem Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt D. unterliege. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin Klage und machte geltend: Nach § 5 Abs. 8 LAbfG sei sie zur Entsorgung der in der Verbandsanlage anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet. Hierzu zählten auch die im Verwaltungs- und Werkstattbereich der Verbandsanlage anfallenden Abfälle. Die Betriebsgebäude seien für die Funktion der Kläranlage unverzichtbar und gehörten damit zur Abwasserbeseitigung.

Das VG wies die Klage ab; ein Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, eine Sach- oder Rechtsfrage zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Zur Klärung der Frage, ob Abwasserverbände für die Entsorgung der in Verwaltungsgebäuden und Werkstattbereichen von Kläranlagen anfallenden Abfälle zuständig sind, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil diese Frage nach der Gesetzeslage ohne weiteres (verneinend) beantwortet werden kann. Nach § 5 Abs. 1 LAbfG sind die Kreise und kreisfreien Städte, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Für Abwasserverbände bestimmt § 5 Abs. 8 LAbfG, dass diese, soweit sie die Abwasserbeseitigung als Verbandsunternehmen übernommen haben, zur Entsorgung der in den Verbandsanlagen anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet sind. Der Begriff Abfall wird in dieser Ausnahmeregelung gerade nicht verwendet. Wenn - wie die Klägerin meint - der Landesgesetzgeber dem Grunde nach eine umfassende Entsorgungsaufgabe der Genossenschaft bezüglich aller Abfälle für zweckmäßig gehalten hätte, die bei der Durchführung der Verbandsaufgabe anfallen, wäre es nur naheliegend gewesen, den allgemeinen Begriff "Abfall" zu verwenden, wie dies etwa auch in § 5 Abs. 9 LAbfG für Abfälle im Bereich von Straßen geschehen ist. Ein einleuchtender Grund, weshalb der Begriff "sonstige feste Stoffe" in § 5 Abs. 8 LAbfG mit dem im Gesetz verwendeten Begriff "Abfall" identisch sein soll, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. Das VG hat auch zutreffend unter Hinweis auf die Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Emschergenossenschaftsgesetzes darauf hingewiesen, dass sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 Emschergenossenschaftsgesetz nicht ergibt, die Genossenschaft sei umfassend zur entsorgungspflichtigen Körperschaft hinsichtlich aller bei ihr anfallenden Abfälle bestimmt worden. In der LT-Drucks. 10/3920, S. 34 ist ausgeführt, § 2 Abs. 1 Nr. 7 entspreche der materiell- rechtlichen Pflicht gemäß § 5 Abs. 4 LAbfG (heute § 5 Abs. 8 Satz 1). Zu verwerten oder zu beseitigen seien entwässerte Klärschlämme und sonstige feste Stoffe, die in den von der Genossenschaft betriebenen Abwasseranlagen anfallen. Eine Erweiterung dieser Entsorgungspflicht auf Abfälle, die im Zusammenhang mit dem Büro- oder Werkstattbetrieb anfallen, ist hiernach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Emschergenossenschaftsgesetz auch nicht andeutungsweise zu entnehmen. Zwischen der Entsorgung von Klärschlämmen und sonstigen festen Stoffen einerseits und Abfällen aus dem Büro- und Werkstattbereich andererseits besteht auch kein enger Sachzusammenhang, der über den Wortlaut des § 5 Abs. 8 LAbfG hinaus Anlass für eine einheitliche Entsorgung geben könnte.

Ende der Entscheidung

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