Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 14 A 2151/07
Rechtsgebiete: WoGG


Vorschriften:

WoGG § 13 Abs. 2
Bei der Berechnung des maßgebenden Einkommens für das Wohngeld werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 WoGG nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen und nicht auch zusätzlich die Hälfte des Kindergeldes in Abzug gebracht. Die Anrechnungsregelung des § 1612 b BGB führt nicht zu einer Erhöhung der wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Unterhaltsleistung.
Tatbestand:

Der Beklagte bewilligte dem geschiedenen Kläger Wohngeld, wobei als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder der Kläger und seine drei Kinder berücksichtigt wurden. Vom Einkommen des Klägers zog er als Aufwendungen zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen 720,-- € monatlich ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, es müsse ein höherer Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Er sei zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 951,-- € verpflichtet, überweise jedoch 720,-- €, da ihm das hälftige Kindergeld gutgeschrieben werde.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Kläger Klage, die das VG abwies. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das VG hat zutreffend entschieden, dass nur die tatsächlichen von dem Kläger für seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 720,00 Euro monatlich und nicht auch zusätzlich die Hälfte des Kindergeldes bei der Berechnung des maßgebenden Einkommens für das Wohngeld in Abzug zu bringen ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WoGG werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor - wie dies hier der Fall ist -, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu den in § 13 Abs. 2 Satz 2 WoGG genannten Höchstbeträgen (hier 3.000,00 Euro) abgesetzt werden. Würde entsprechend dem Begehren des Klägers die Hälfte des Kindergeldes in Höhe von hier 231,00 Euro monatlich für drei Kinder zusätzlich einkommensmindernd und damit wohngelderhöhend berücksichtigt, könnte dies - ungeachtet, dass dann der in § 13 Abs. 2 WoGG genannte Höchstbetrag überschritten würde - zu einer doppelten Anrechnung des Kindergeldes führen. Da bei einem etwaigen Wohngeldanspruch der Mutter das an sie gezahlte Kindergeld nicht - auch nicht zur Hälfte - als Einkommen nach § 10 WoGG berücksichtigt wird, führt diese Sozialleistung bei einem Wohngeldanspruch der Mutter zu keiner Verringerung des ihr zustehenden Wohngeldes. Würde der hälftige Kindergeldanteil zu den von dem Kläger tatsächlich überwiesenen Unterhaltszahlungen hinzugerechnet, käme es zu einer Erhöhung seines Wohngeldanspruchs. Da nach dem Wohngeldgesetz eine Verringerung des Wohngeldanspruchs der Mutter in diesem Fall nicht vorgesehen ist, bliebe das Kindergeld insgesamt in Höhe eines eineinhalbfachen seines Betrages unberücksichtigt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Nichtberücksichtigung des halben Kindergeldanteils bei der Abzugsregelung entsprechend § 13 Abs. 2 WoGG hier unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre. Auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit - namentlich bei der Regelung der Bewilligung von Wohngeld - sind die dem Gesetzgeber zukommenden Grenzen der Gestaltungsfreiheit weit gezogen. Der Gesetzgeber darf pauschalierende Regelungen vornehmen und ist nicht gehalten, über die im Gesetz vorgesehenen Abzugsregelungen hinaus weitere Beträge im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit von dem Einkommen abzuziehen.

Die Hinweise des Klägers auf die Anrechnungsregelungen des Kindergelds im Familienrecht ändern nichts daran, dass er tatsächlich lediglich Unterhaltszahlungen in Höhe von 720,00 Euro monatlich erbringt. Seine verfassungsrechtlichen Einwendungen beziehen sich denn auch weitgehend dagegen, dass das Kindergeld nur an seine geschiedene Frau und nicht auch an ihn ausgezahlt wird. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung des § 64 Abs. 1 EStG, wonach für jedes der Kinder nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, ist in diesem Verfahren jedoch nicht vorzunehmen. Selbst wenn dem Kläger entgegen § 64 Abs. 1 EStG Kindergeld zustehen sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass er in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum höhere Unterhaltsleistungen für seine Kinder erbracht hätte. Auf die Verfassungsgemäßheit des § 64 Abs. 1 EStG kommt es damit - entgegen der in der anwaltlichen Zulassungsbegründung geäußerten Auffassung - nicht an.

Ende der Entscheidung

Zurück