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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 14 A 4267/05
Rechtsgebiete: GG, ÖbVermIng BO NRW


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
ÖbVermIng BO NRW § 9 Abs. 1 Satz 5
ÖbVermIng BO NRW § 15 Abs. 1
1. Bei der berufsrechtlichen Beurteilung der Werbung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu berücksichtigen, dass er neben seiner Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden darf.

2. Es ist berufsrechtlich nicht geboten, passive Internetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und Gestaltung so zu begrenzen, dass sie keine Grundlage für eine Vorauswahl bieten.

3. Werbung darf inhaltlich nicht unwahr oder irreführend (hier: Darstellungen über Leben und Tätigkeit eines ausgeschiedenen Vermessungsingenieurs, Angaben zu ehrenamtlichen und berufspolitischen Aktivitäten) sein und in Stil, Form und Gestaltung nicht aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirken.

4. Zur sog. Qualitätswerbung: Die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit darf nicht übertrieben werden und dadurch darauf zielen, die Leistungen und Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen.

5. Zur sog. Sympathiewerbung: Das Bemühen des Werbenden, auch persönlich vorteilhaft zu wirken, hat seine berufsrechtliche Grenze, wo Inhalte und Mittel eingesetzt werden, die keinen Bezug zur Berufstätigkeit haben, und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit einer sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben.

6. Zur Frage der Zulässigkeit von Werbung durch Angabe von Referenzen.


Tatbestand:

Der Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er bildet eine Arbeitsgemeinschaft mit seinem Vater. Sie haben einen gemeinsamen Auftritt im Internet. Dort publizieren sie u.a. Einzelheiten zum Leistungsangebot, zur personellen und sachlichen Ausstattung und zur Geschichte des von seinem Großvater gegründeten Vermessungsbüros.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Beklagte fest, dass der Kläger durch einen Teil seines Internetauftritts im Hinblick auf das nach der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bestehende Werbeverbot seine Berufspflichten schuldhaft verletze, und sprach als Ahndungsmaßnahme einen Verweis aus. Die Webseite "Über uns" mit den nachgeordneten Seiten "Firmenprofil", "Mitarbeiter", "Historisches in der Presse" und "bei der Arbeit" seien als berufswidrige Werbung einzustufen und müssten entsprechend geändert werden. Die detaillierten Lebensläufe des Firmengründers und seiner beiden Nachfolger, die historischen Zeitungsausschnitte sowie die historischen Fotos "bei der Arbeit" seien unzulässig, weil sie lediglich den Eindruck vermittelten, dass das Büro langlebig, zuverlässig und beständig sei und damit in erster Linie der Abgrenzung und Hervorhebung gegenüber anderen Büros dienten. Die Angaben über die personelle und sachliche Ausstattung des Büros seien nicht erforderlich, weil es zu den Berufspflichten gehöre, eine für die Aufgabenerfüllung adäquate Ausstattung vorzuhalten. Sie vermittelten deshalb nur, wie leistungsstark ein Büro sei, insbesondere bei einer großen Mitarbeiterzahl, und priesen das Büro als leistungsstarken Auftragnehmer an. Eine reklamehafte Selbstanpreisung sei aber unzulässig.

Widerspruch und Anfechtungsklage blieben erfolglos. Auf die Berufung des Klägers wurden das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Während des Berufungsverfahrens hatte der Kläger von sich aus ein Foto der Betriebssportgemeinschaft aus der Seite "bei der Arbeit" entfernt.

Gründe:

Die angefochtenen Bescheide stützen sich allein auf § 15 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW-BO-) vom 15.12.1992, GV. NRW. S. 524, in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 22.11.1994, GV. NRW. S. 1058. Danach kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde (§ 14 Abs. 1 BO) die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten unter anderem durch einen Verweis ahnden. Die Beklagte stellt mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass der gesamte Inhalt der Seite "Über uns" im Internetauftritt des Klägers und seines Vaters eine Verletzung des Werbeverbots gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 BO darstellt und erteilt dem Kläger deswegen einen Verweis. Das hält entgegen der Auffassung des VG einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil der größere Teil der Seite "Über uns" berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Senat geht mit dem VG und dem früher für das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständig gewesenen Senat des erkennenden Gerichts vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.4.2001 - 7 A 4490/99 -, NRWE, m.w.N. davon aus, dass § 9 Abs. 1 Satz 5 BO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Zwar ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren jegliche Werbung untersagt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gilt jedoch grundsätzlich auch für den Kläger, einen beliehenen Freiberufler, vgl. § 1 Abs. 2 VermKatG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.5.1990, GV. NRW. S. 360, sowie nunmehr § 2 Abs. 2 VermKatG NRW vom 1.3.2005, GV. NRW. S. 175, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BO. Denn es schützt die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste auch dann, wenn es sich um den Angehörigen eines staatlich gebundenen Berufs handelt. Das Werbeverbot ist ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung und bedarf deshalb nach Satz 2 dieser Norm einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.

Vgl. dazu aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluss vom 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04 -, DNotZ 2006, 226 = NJW 2006, 359, und OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2006 - 13 A 3968/04 - (dazu BVerwG, Beschluss vom 7.11.2006 - 6 B 92/06 -), jeweils m.w.N.

Ein solcher Eingriff ist dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient und den Grundrechtsträger nicht übermäßig oder unzumutbar belastet. § 9 Abs. 1 Satz 5 BO steht damit im Einklang, weil die Vorschrift verfassungskonform dahin ausgelegt werden kann, dass nur die berufswidrige Werbung verboten ist. Ebenso wie der erkennende Senat teilen ersichtlich auch die Verfahrensbeteiligten diese Auffassung des 7. Senats des erkennenden Gerichts in dem oben genannten Urteil, auf dessen Ausführungen deshalb insoweit Bezug genommen werden kann.

Bei dieser Rechtslage ist es angesichts der vielfältigen und sich entwickelnden Medien, Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten nicht möglich, aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 5 BO einen Positivkanon zulässiger Werbung zu formulieren. Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen.

Vgl. BGH, Beschluss vom 7.10.1991 - AnwZ (B) 25/91 -, NJW 1992, 45 = MDR 1991, 1203.

Nicht aus dem Begriff "Werbung", sondern aus dem Begriff der "Berufswidrigkeit" ist die Grenze zwischen erlaubter und verbotener Werbung herzuleiten, d. h. werbewirksames Verhalten und Werbung sind grundsätzlich erlaubt, es sei denn, sie sind berufswidrig.

Vgl. zu Regelungen, die die Dienstleistungsfreiheit und damit auch die Berufsausübung aus Gründen des Allgemeinwohls beschränken, EuGH, Urteil vom 5.12.2006 - C - 94/04 und C - 202/04 -, BB 2007, 462, Ziff. 61 ff.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bieten deshalb Schlagworte wie "Qualitätswerbung" oder "Sympathiewerbung" für sich genommen keinen Ansatz bei der Identifizierung von berufswidriger Werbung. Sie sind wie der auch in der Rechtsprechung verwendete Begriff der "Reklamehaftigkeit" vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.1.2005 - I ZR 202/02 -, NJW 2005, 1644 = MDR 2005, 959; OLG Köln, Urteil vom 29. 7. 1998 - 6 U 66/98 -, NJW 1999, 63, in seinem ursprünglichen Wortsinn gewissermaßen selbstreferenziell. Sie können nur dann bei der Differenzierung helfen, wenn sie in einem eingeschränkten, Werbung qualifizierenden Sinn zu verstehen sind. Das folgt daraus, dass nach dem ursprünglichen Wortsinn "Reklame" und "Werbung" Synonyme sind und dass es in der Natur von Werbung im Wirtschaftsleben liegt, den persönlichen Bekanntheitsgrad des Werbenden und seines Produkts oder seiner Dienstleistung zu erhöhen und gleichzeitig potentielle Abnehmer dazu zu bringen, Produkt oder Dienstleistung von ihm abzunehmen. Eine werbende Außendarstellung ohne Inanspruchnahme von Produkt- oder Dienstleistungsqualität und/oder ohne Ansprechen von sinnlichen und emotionalen Ebenen des Umworbenen durch Form oder Inhalt ist begrifflich nicht denkbar. Insoweit unterscheidet sich Werbung von bloßer Information. Das Verbot berufswidriger Werbung soll vielmehr eine Verfälschung des Berufsbildes durch die Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Durch wertende, nicht überprüfbare Werbeaussagen dürfen keine unrichtigen Erwartungen entstehen, zumal die berufliche Leistung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wie diejenige anderer freier Berufe von Laien häufig nur schwer einschätzbar ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1987 - 1 BvR 362/79 -, BVerfGE 76, 196.

Bei der Beurteilung des beruflichen Verhaltens darf nicht das Berufsbild eines Vermessungsingenieurs zugrunde gelegt werden, der Vermessungsaufträge allein im Rahmen seiner öffentlichen Bestellung ausführt.

Vgl. zum Notar BVerfG, Beschluss vom 24.7.1997 - 1 BvR 1863/96 -, NJW 1997, S. 2510.

Denn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann gemäß § 1 Abs. 3 BO auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden, wenn dadurch die unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung nicht beeinträchtigt wird. Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist für das Umfeld maßgeblich, in dem der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird. Sie bestimmt die Art und Weise, wie er von den am Vermessungswesen Interessierten und von den an konkreten Verwaltungsverfahren Beteiligten wahrgenommen wird. Denn er übt beide Tätigkeiten in einer Person aus und kann auch nur so wahrgenommen werden.

Eine weitere Randbedingung bei der berufsrechtlichen Beurteilung des Internetauftritts des Klägers ist der Umstand, dass der Kläger nicht aktiv an Menschen herantritt mit dem Ziel der Akquisition. Vielmehr handelt es sich um passive Werbung, bei der Besucher den Auftritt gezielt von sich aus suchen und besuchen. Es kann anders zu beurteilen sein, wenn ein Werbender im Internet durch eigene Werbemittel - Banner oder dergleichen - aktiv auf seinen Internetauftritt aufmerksam macht. Es ist nichts dafür ersichtlich oder von den Beteiligten vorgetragen, dass das hier der Fall wäre. Das Aufsuchen solcher passiver Internetauftritte von Dienstleistungsanbietern in freien Berufen ersetzt für viele potentielle Auftraggeber inzwischen eine telefonische Kontaktaufnahme und Erkundigung oder den Erstbesuch im Büro. Es ist deshalb ein legitimes Bedürfnis, in einem solchen Internetauftritt möglichst umfassend diejenigen Informationen aufzubereiten und zu vermitteln, die für eine sachlich begründete Auswahl als Auftragnehmer wesentlich sind. Das Bestreben der Beklagten, die Internetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und Gestaltung in einem so engen Rahmen zu halten, dass sie potentiellen Auftraggebern keine Vorauswahl ermöglichen, verkennt sowohl den Grundrechtsschutz durch Art. 12 Abs. 1 GG als auch die Realität des Internets. Es ist auch nicht Sache der Beklagten, Internetauftritte zugunsten derjenigen Berufskollegen einzugrenzen, die eine solche Selbstdarstellung nicht für erforderlich halten oder bisher den dafür notwendigen Aufwand scheuen.

Nach diesen Grundsätzen ist für die Qualifizierung von Werbung als berufswidrig von Folgendem auszugehen: Dem freien Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind durch das Vermessungs- und Katastergesetz Befugnisse übertragen worden, mit denen er wie die behördlichen Träger eine bedeutende Funktion im amtlichen Vermessungswesen wahrnimmt. Dieses dient unter anderem dem Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit dem Rechtsfrieden in der Gemeinschaft, mithin einem überragenden Gemeinschaftsgut.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.1986 - 1 BvL 26/83 - , BVerfGE 73, 301 (316f.); OVG NRW, Urteil vom 27.6.1996 - 7 A 4924/94 -, m.w.N.

Auch für die vielfältigen Formen staatlicher Planung bedarf es eines verlässlichen Zahlen- und Kartenmaterials. Zur Sicherung der Erreichung dieser Ziele hat er ähnlich dem Notar seinen Beruf u. a. eigenverantwortlich, unabhängig, unparteiisch, sorgfältig, gewissenhaft und sachgerecht auszuüben und sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Berufs und die Achtung und das Vertrauen, die dem Beruf entgegengebracht werden, gewahrt bleiben, vgl. die einzelnen Regelungen in §§ 9 und 10 BO. Zwar kann ein Werbeverbot nicht gewährleisten, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Tätigkeit entsprechend diesen Berufspflichten ausübt. Es dient aber als "flankierende Maßnahme" der Sicherung der ordnungsgemäßen Berufsausübung.

Die Werbung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist danach dann berufswidrig, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Werbungsadressaten die Besorgnis rechtfertigt, er werde im Rahmen seiner Tätigkeit das amtliche Vermessungswesen oder die Interessen der Beteiligten an den von ihm durchzuführenden Verwaltungsverfahren gefährden. Das ist dann anzunehmen, wenn er mit seiner Werbung als einem Teil seiner Außendarstellung den Eindruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens erweckt und damit das Vertrauen der Allgemeinheit beschädigt, dass er seine Aufgaben und seine ihm in deren Rahmen eingeräumten Befugnisse im Bewusstsein der Verantwortung für das Vermessungswesen und dessen Bedeutung für den Rechtsverkehr wahrnimmt.

Daraus folgt generalisierend sowie für den konkreten Internetauftritt des Klägers:

Die Werbung darf nichts Unwahres enthalten, sie muss sachlich richtig sein. Es ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Internetauftritt des Klägers insoweit Bedenken aufwirft.

Die Werbung darf nicht irreführen. Deshalb ist Werbung mit Sachverhalten und Umständen berufswidrig, die den falschen Anschein erwecken, für die aktuelle Berufsausübung von Bedeutung zu sein. Dies betrifft auf der Eingangsseite "Über uns" Bild und Lebenslauf des Großvaters des Klägers und auf der Seite "Historisches in der Presse" das Anfang der dreißiger Jahre des vorigen Jahrhunderts geführte Interview einer Magdeburger Zeitung mit dem Großvater über dessen Mitwirkung beim Bau eines Hochhauses und die dabei von ihm angewendeten Verfahren. Der Großvater ist 1963 in den Ruhestand getreten und inzwischen - 1971 - verstorben. Mit Ausnahme des Umstandes, dass auf ihn die Gründung des Vermessungsbüros zurückzuführen ist, haben weder seine Berufstätigkeit und Qualifikation noch von ihm abgewickelte Vermessungsaufträge für die Arbeit der derzeitigen Inhaber Bedeutung. Durch die Wiedergabe von Bild und Lebenslauf des Großvaters und der Presseberichterstattung über einen von ihm erledigten Auftrag wird in typischer Weise mit seinem "guten Namen" geworben. Potentielle Auftraggeber sollen veranlasst werden, das Vertrauen, dass sie dem Ausgeschiedenen entgegen gebracht haben oder wegen der Darstellungen im Internetauftritt entgegen bringen würden, auf die jetzigen Inhaber der Vermessungsbüros zu übertragen.

Vgl. für frühere Inhaber einer Arztpraxis OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2006 - 13 B 3968/04 -.

Ein anderer Informationsgehalt kann diesen Elementen des Werbeauftritts des Klägers nicht zugemessen werden. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sich und sein Büro in einem passiven Internetauftritt darstellt. Dazu können auch Gründer und Gründungszeitpunkt benannt werden; denn die Berufspflichten erfordern keine gekünstelte Darstellung von Geschichtslosigkeit seiner Tätigkeit und seines Büros. Über die Geschichte des Vermessungsbüros, die beteiligten Personen und durchgeführte Vermessungsaufträge kann zudem gegebenenfalls außerhalb eines werbenden Zusammenhangs - etwa im Kontakt mit Auftraggebern oder mit sonst Interessierten - berichtet werden. Davon zu unterscheiden ist, wenn sich die aktuellen Inhaber in einem Werbungszusammenhang Person und Referenzen eines früheren Inhabers gewissermaßen zunutze machen.

Ob darüber hinaus die Angabe von Referenzen berufswidrig ist, bedarf keiner Prüfung. Denn der Internetauftritt des Klägers weist keinen entsprechenden Inhalt auf. Der Senat gibt insoweit lediglich zu bedenken:

Mit Hinweisen auf durchgeführte Vermessungsaufträge wird der werbende Zweck verfolgt, die Leistungsfähigkeit des Vermessungsingenieurs und das von anderen Auftraggebern in ihn gesetzte Vertrauen herauszustellen. Der Werbungsadressat wird dies bei typischer Betrachtung auch so verstehen. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob Hinweise auf im Rahmen der öffentlichen Bestellung durchgeführte Verwaltungsverfahren geeignet sind, Erkenntnisse in dieser Hinsicht zu vermitteln. Denn es ist eher nicht zu erwarten, dass zusätzlich alle für eine Beurteilung der Arbeitsqualität wesentlichen Einzelheiten der Auftragsvergabe und -erfüllung offen gelegt werden und werden können. Dem kann u. a. einerseits die Schweigepflicht der Beteiligten gemäß § 9 Abs. 2 BO entgegen stehen. Zum anderen ist für die Einschätzung von Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität des Büros eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Kataster- und Vermessungsbehörden von ihren Befugnissen gemäß § 11 Abs. 3 BO Gebrauch gemacht haben oder machen mussten, um mängelfreie Vermessungsleistungen sicher zu stellen. War das der Fall, dürfte der Werbende nicht daran interessiert sein, seine Referenzen entsprechend zu erläutern. Deshalb erscheint es zweifelhaft, ob die unkommentierte und zum Teil auch nicht kommentierbare Angabe von Referenzen für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Bestellung mit den Berufspflichten in Einklang gebracht werden kann. Diese Erwägungen gelten nicht in gleicher Weise für die Angabe von Referenzen von Vermessungsleistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs außerhalb des Rahmens seiner öffentlichen Bestellung. Für deren rechtliche Bewertung ist im übrigen nicht die Beklagte zuständig. Denn insoweit untersteht der Kläger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 BauKaG NRW vom 16.12.2003, GV. NRW. 2006, 786, der Aufsicht durch die Ingenieurkammer-Bau, deren Pflichtmitglied er gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. b) BauKaG NRW ist. Entscheidend dürfte insoweit lediglich sein, ob hinreichend deutlich ist, dass es sich um verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Aufgaben und Berufspflichten handelt.

Irreführen können auch die Angaben des Klägers in seinem Lebenslauf über seine Mitgliedschaften und Aktivitäten in Berufsverbänden und Berufsselbstverwaltungsorganisationen sowie auf politischer Ebene. Soweit sie bei manchen Werbungsadressaten einen negativen Werbeeffekt auslösen können ("Multifunktionär mit wenig Zeit für seine eigentliche Berufstätigkeit?"), bedarf das hier keiner Beurteilung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Übernahme von Ämtern und Aufgaben zwar ein besonderes berufspolitisches Engagement erkennen lässt, aber bei verständigen Werbungsadressaten auch der dadurch nicht gerechtfertigte Eindruck entstehen kann, dass der Kläger seine Berufskollegen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation überragt und deshalb in diese Ämter und Aufgaben gelangt ist oder dass er wegen dieser Ämter bei seiner Berufsausübung privilegiert ist. Das ist mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar.

Im übrigen erkennt der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten und des VG nicht, dass der Internetauftritt des Klägers mit seinen Berufspflichten nicht im Einklang steht.

Hinsichtlich des Inhalts gilt:

Die nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Inhalte der Lebensläufe beschränken sich auf berufsbezogene Angaben.

Die Beschreibung der persönlichen und sachlichen Ausstattung des Vermessungsbüros und seines Leistungsspektrums im "Firmenprofil" geht über eine sachliche Information nicht hinaus. Eine Aufteilung auf den Bereich der öffentlichen Bestellung und den der sonstigen Ingenieurleistungen würde gekünstelt wirken und wäre willkürlich, weil sie die nach Auffassung der Beklagten zu vermeidenden vergleichenden Rückschlüsse nicht verhindern könnte. Denn jeder potentielle Auftraggeber, der einen solchen Internetauftritt zur Informationsbeschaffung aufgesucht hat, dürfte ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ausstattung sowohl für diesen als auch für jenen Zweck zur Verfügung steht. Diese Annahme dürfte in der Regel auch zutreffen, soweit in personeller Hinsicht für Arbeiten im Rahmen der öffentlichen Bestellung die Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 des § 10 BO gewahrt werden.

Die Informationen über die Ausbildungstätigkeit des Betriebes sind wesentlich für Ausbildungsplatzsuchende.

Die Fotos der beiden in Arbeitsgemeinschaft stehenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und ihrer Angestellten bewegen sich mit ihrem zurückhaltenden Passbildformat in einem Rahmen, wie er auch in Internetauftritten von Nur-Notaren und Anwaltsnotaren zu finden ist, ohne dass dies Bedenken hinsichtlich deren Amtsführung auslöst.

Die Schnappschüsse auf der Seite "bei der Arbeit" und die Bildunterschriften beschränken sich, z. T. anekdotisch, auf den Alltag eines Vermessungsbüros in der Zeit von 1950 bis 1989 mit der damals üblichen technischen Ausstattung. Sie entfalten keine erkennbare Werbewirkung; denn ihnen fehlt eine Aussage mit Bezug zur aktuellen Berufsausübung des Klägers. Vielmehr wirken sie wie Öffentlichkeitsarbeit für das Vermessungswesen mit Eindrücken aus dessen jüngerer Geschichte und dabei aufgetretenen typischen Anforderungen. Sie könnten in den Internetauftritt eines beliebigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eingestellt sein. Soweit die Beklagte auch ein Foto der Betriebssportgemeinschaft beanstandet hat, hat der Kläger den Vorwurf der Berufspflichtverletzung inzwischen hingenommen und das Bild von der Seite entfernt, so dass der Senat darauf nicht mehr einzugehen hat.

Der Senat hat bereits ausgeführt, dass die Qualifizierung von Angaben über die Ausbildung und den berufsbezogenen Lebenslauf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und über die personelle und sachliche Ausstattung seines Büros als "Qualitätswerbung" keine rechtlich bedeutsame Aussage enthält. Das gilt auch, soweit mit einer solchen "Qualitätswerbung" typischerweise der Effekt verbunden ist, dass der Werbende im Auge des Werbungsadressaten in den Vordergrund rückt mit der unausweichlich damit verbundenen Folge, dass Wettbewerber in den Hintergrund treten. Denn das ist bei jeglicher Werbung unvermeidbar. Die Grenze zu einer mit dem Ansehen des Berufs nicht mehr zu vereinbarenden vergleichenden Werbung wird überschritten, wenn die Darstellung der eigenen "Qualitäten" übertrieben wird und dadurch darauf zielt, die Leistungen oder die Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen. Eine sich dadurch als "selbstanpreisend" qualifizierende Werbung wäre berufswidrig.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1987, a.a.O.

Für eine solche Einschätzung bietet der Internetauftritt des Klägers keinen Anhalt.

Das Gleiche gilt für die Bedenken der Beklagten gegen die Fotos der Betriebsinhaber und ihrer Mitarbeiter als sogenannte Sympathiewerbung. Es ist legitim, dass der Werbende mit seiner Außendarstellung auch persönlich vorteilhaft wirken will; denn auch wirtschaftlich-berufliche Kontakte sind oft eine komplexe Interaktion auf sachlicher und persönlicher Ebene. Es ist weltfremd und zur Wahrung der Berufspflichten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nicht erforderlich, dies zu negieren. Es wäre anders zu beurteilen, wenn Fotos eingestellt wären, auf denen Personen in Situationen oder Posen ohne Bezug zur Berufstätigkeit abgebildet sind und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit einer sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben. Das ist hier nicht der Fall.

Hinsichtlich der Form und Gestaltung gilt: Es ist mit dem Ansehen des Berufes nicht vereinbar, wenn die Außendarstellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Stil, Form und Gestaltung aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirkt. Ein insoweit eingeschränkter Inhalt des Begriffs "reklamehaft" ist geeignet, berufswidrige von erlaubter Werbung zu unterscheiden, und dürfte auch der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegen. Für eine solche Einschätzung bietet der Internetauftritt des Klägers auch nach der Einschätzung der Beklagten keinen Anhalt. Vielmehr sind Farbgebung, Layout, sonstige Gestaltung und Web-Design zurückhaltend, übersichtlich, informationsunterstützend und benutzerfreundlich. Ein homogener Auftritt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Internet, wie er den Vorstellungen der Beklagten zu entsprechen scheint, ist durch § 9 Abs. 1 Satz 5 BO nicht geboten.

Bei dieser Sachlage waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Sie beruhen auf der Erwägung, dass der gesamte Inhalt der Seite "Über uns" berufswidrig ist. Das trifft jedoch lediglich für Foto und Lebenslauf des Großvaters des Klägers, den historischen Zeitungsartikel über eine von diesem vermessungstechnisch betreute Baumaßnahme und die Angaben im Lebenslauf des Klägers über Ämter und Aufgaben in Berufsverband, Ingenieurkammer-Bau und im politischen Raum zu und ist für das Foto der Betriebssportgruppe vom Kläger zugestanden. Im übrigen und damit für den weit überwiegenden Teil des Internetauftritts ist ein Verstoß gegen Berufspflichten nicht zu erkennen. Bei einer Ahndungsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 BO ist der Umfang der Pflichtverletzung ein wesentlicher Umstand bei der notwendigen Ermessensausübung, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedarf. Trifft die Beurteilung der Beklagten in großen Teilen nicht zu, könnte wegen der verbleibenden Verstöße gegen das Werbeverbot die gleiche Maßnahme nur verhängt werden, wenn dies anderweitig durch sachgerechte Ermessenserwägungen gerechtfertigt wäre. Es ist weder erkennbar noch von der Beklagten vorgetragen, dass sie solche Erwägungen angestellt hat.

Ende der Entscheidung

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