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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 14 A 4716/05
Rechtsgebiete: MietrechtsverbesserungsG


Vorschriften:

MietrechtsverbesserungsG Art. 6 § 1
Die Wirksamkeit einer Zweckentfremdungsgenehmigung endet mit der Beendigung der genehmigten zweckfremden Nutzung.
Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in K. Auf Grund des Mietrechtsverbesserungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erteilte der Beklagte für eine der Wohnungen dem damaligen Mieter, einem Zahnarzt, auf dessen Antrag im Jahre 1975 eine Genehmigung zur Zweckentfremdung durch Umwandlung in eine zahnärztliche Praxis. Die Praxis wurde daraufhin eingerichtet und bis zum September 1990 betrieben. Daran anschließend waren die Räumlichkeiten bis Ende 2004 an einen Rechtsanwalt zum Betrieb einer Rechtsanwaltspraxis vermietet. Nachdem der Beklagte dies festgestellt und zur Beendigung der gewerblichen Nutzung aufgefordert hatte, begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Nutzung als Rechtsanwaltspraxis keine genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung darstelle. Es sei kein Wohnraum, sondern eine Zahnarztpraxis umgewandelt worden. Der Beklagte lehnte die Feststellung ab, weil die Zweckentfremdungsgenehmigung für die Zahnarztpraxis personen- und zweckbezogen und auf die Dauer des Mietverhältnisses beschränkt gewesen sei. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen.

Gründe:

Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Das VG hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass mit einer Genehmigung gemäß Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes zweckfremd genutzter Wohnraum wieder dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt, wenn die im Einzelfall genehmigte anderweitige Benutzung beendet ist. Für die umstrittene Wohnung sei dem zweckfremd nutzenden Raummieter, einem Zahnarzt, auf dessen Antrag eine Genehmigung für die Nutzung des gemieteten Wohnraumes für die Zwecke einer Zahnarztpraxis erteilt worden. Deren Wirkung ende mit dem Auszug des Zahnarztes und der Aufgabe seiner Zahnarztpraxis in diesen Räumen. Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, durch eine Zweckentfremdungsgenehmigung verlören die betroffenen Räume die Wohnraumeigenschaft. Auf den Inhalt der Genehmigung komme es nicht an. Etwas anderes gelte nur, wenn die Genehmigung gemäß Art. 6 § 1 Abs. 2 Satz 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt worden sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Die Überlegungen des Klägers lösen keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus. Für den Ansatz des Klägers, dass eine Zweckentfremdungsgenehmigung unbeschadet ihres konkreten Inhalts außer im Falle von beigefügten Nebenbestimmungen die dauerhafte Beendigung der Eigenschaft "Wohnraum" zur Folge hat, findet sich im Gesetz kein Anhalt. Vielmehr ist nach allgemeinem Verfahrensrecht davon auszugehen, dass ein begünstigender Verwaltungsakt bei Vorliegen der Voraussetzungen für seinen Erlass mit dem Inhalt erlassen werden darf, der beantragt ist. Ist - wie hier - die Zweckentfremdungsgenehmigung antragsgemäß für den Betrieb einer Zahnarztpraxis erteilt worden, besteht weder ein gesetzlicher noch ein anderer Anlass, in dieser Genehmigung die abstrakte Wirkung der dauerhaften Entwidmung von Wohnraum zu sehen. Eine solche Entwidmung ist dem Verfügungsberechtigten vorbehalten, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. 9. 1984 - 8 C 33.82 -, juris, Rdnr. 13; OVG NRW, Urteil vom 17.11.1994 - 14 A 251/90 -.

Der Umstand, dass Zweckentfremdungsgenehmigungen gemäß Art. 6 § 1 Abs. 2 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes mit Nebenbestimmungen versehen werden können und diese die Wirksamkeit der Genehmigung begrenzen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine für einen bestimmten Zweck erteilte Genehmigung eine über ihren Inhalt hinaus gehende Wirkung hat, vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommentar, Stand: Januar 2008, Band 3.1, Zweckentfremdungsverbot Anm. 7 (S. 36). Denn es kann sowohl für solche als auch für Genehmigungen, die nicht für einen bestimmten Zweck erteilt worden sind, erforderlich sein, Nebenbestimmungen gemäß Art. 6 § 1 Abs. 2 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vorzusehen. Deshalb ist es gesetzgebungstechnisch sinnvoll, die Folge des beendenden Wirkungseintritts einer Nebenbestimmung im Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich anzuordnen.

Ende der Entscheidung

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