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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 14 A 661/06
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, AO


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 14
BVerfGG § 31 Abs. 1
BVerfGG § 31 Abs. 2
AO § 351 Abs. 2
Die Erhebung von Grundsteuer auch für selbst genutzte Einfamilienhäuser ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem von ihnen genutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in K. Für dieses Grundstück zog die Stadt K. die Kläger im Jahr 2005 zur Grundsteuer heran. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG ab. Das OVG lehnte den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ab.

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob der hier ausschließlich in Rede stehende Einwand der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer überhaupt in Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid geltend gemacht werden kann oder ob die Kläger diesen Einwand nicht vielmehr gegen die Grundlagenbescheide des Finanzamtes vorzubringen hätten.

Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.11.2005 - AN 11 K 05.02927 -, ZKF 2006, 93.

Denn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen, die in einem Grundlagenbescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung dieses Bescheides mit Erfolg angegriffen werden. Umgekehrt können Entscheidungen, die in einem Folgebescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Gegen den Grundsteuerbescheid wiederum kann der Steuerpflichtige mit Erfolg nur einwenden, dass aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen hinsichtlich der Steuerpflicht gezogen, der Hebesatz unrichtig oder ungültig oder die Steuer verjährt sei.

Diese Frage kann deswegen dahinstehen, weil das erstinstanzliche Urteil aufrecht zu erhalten ist. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - ist nicht gegeben.

Ihrem Einwand der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer legen die Kläger im Wesentlichen die Ausführungen des BVerfG zur Vermögensteuer, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 -, BStBl. II 1995, 695, zugrunde und berufen sich ausschließlich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieser Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer Auswirkungen auf die Grundsteuer hat und damit von deren Verfassungswidrigkeit auszugehen wäre. Dies hat der BFH bereits mit Beschluss v. 8.2.2000 - II B 65/99 -, BFH/NV 2000, 1076, betreffend die Frage der Einheitsbewertung von Einfamilienhäusern festgestellt. Darüber hinaus hat der BFH, Urteil v. 19.7.2006 - II R 81/05 -, BStBl. II 2006, 767, entschieden: Dem Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer komme keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG für die Grundsteuer zu. Ungeachtet der fehlenden Bindung sei ihm auch nicht zu entnehmen, dass selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer zu befreien seien. Dies gelte auch insoweit, als in dem Beschluss des BVerfG von Sollertragssteuern die Rede sei.

Der Senat teilt diese Auffassung. Er sieht sich darin durch den Beschluss des BVerfG v. 21.6.2006 - I BvR 1644/05 -, ZKF 2006, 213, bestätigt, mit dem es eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Grundsteuer nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Im Hinblick auf diesen Beschluss können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Verfassungsbeschwerde sei auf Art. 14 GG gestützt gewesen, während sie im vorliegenden Verfahren auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG abstellten. Allein eine abweichende Schwerpunktbildung bei den rechtlichen Erwägungen dürfte die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht erneut begründen. Im Übrigen legen die Kläger nicht substanziiert dar, dass sich das BVerfG nur mit der Frage des Art. 14 GG befasst habe. In dem der Entscheidung des BVerfG vorgehenden Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 27.6.2005 - 2 S 1313/04 -, juris, hatte sich dieser vielmehr ausdrücklich auch mit Art. 3 GG auseinandergesetzt und sich auf den Standpunkt gestellt: Mit dem Beschluss zur Vermögensteuer habe das BVerfG die vermögensteuergesetzlichen Regelungen für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, weil einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich besteuert werde. Diese Frage stelle sich bei der Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasse.

Ende der Entscheidung

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