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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 14 A 953/02
Rechtsgebiete: GG, Richtl. 97/174/EWG, EG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Richtl. 97/174/EWG Art. 2
EG Art. 28
EG Art. 90
1. Zur Auslegung des Begriffs "Kreuzungen" in einer Hundesteuersatzung, die für Hunde bestimmter Rassen und die Kreuzungen dieser Rassen mit anderen Hunden eine erhöhte Hundesteuer vorsieht.

2. Eine Steuersatzung, die neben reinrassigen Hunden bestimmter, in einer Liste aufgeführter Rassen auch Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen einer erhöhten Hundesteuer unterwirft, verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

3. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert nicht, dass eine erhöhte Hundesteuer, die für Hunde bestimmter Rassen und Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen erhoben wird, über eine in der Satzung enthaltene Generalklausel auch auf solche Hunde erstreckt wird, die diesen Rassen nicht angehören, sich jedoch individuell als gefährlich erweisen oder erwiesen haben.

4. Art. 2 der Richtlinie 91/174/EWG und Art. 28 EG sind für die Beurteilung einer kommunalen Hundesteuersatzung, nach der Hunde bestimmter Rassen höher besteuert werden, nicht einschlägig.

5. Art. 90 EG kann einer erhöhten Besteuerung bestimmter, als gefährlich bewerteter Hunderassen durch eine Gemeinde zu dem Zweck, die Haltung solcher Hunde im Gemeindegebiet zu vermindern, nicht entgegen gehalten werden, weil damit ein "legitimer sozialer Zweck" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH verfolgt wird.


Tatbestand:

Der Kläger ist Halter zweier Hunde, eines American Staffordshire Terriers und eines Mischlings mit Beteiligung der gleichen Rasse. Der Bekl. zog ihn für das Jahr 2001 für jeden dieser Hunde zu einer Hundesteuer von 1.500,-- DM heran. Grundlage dieser Heranziehung war die gemeindliche Hundesteuersatzung, die für in einer Liste aufgeführte, als "Kampfhunde" bezeichnete Hunde bestimmter Rassen "sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen" eine im Vergleich zur sonst in der Gemeinde erhobenen Hundesteuer erheblich höhere Besteuerung bestimmte. Eine erhöhte Besteuerung des Haltens von Hunden anderer Rassen oder von sonstigen Mischlingen, die sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen hatten, sah die Satzung nicht vor.

Widerspruch und Klage gegen die erhöhte Steuer blieben erfolglos. Das OVG wies die von ihm zugelassene Berufung des Klägers zurück.

Gründe:

Der angefochtene Hundesteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

I. Die Heranziehung des Klägers für seine beiden Hunde zu einer erhöhten Hundesteuer ist durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Hundesteuersatzung (im Folgenden "HS") gedeckt, da es sich bei den beiden Hunden um "Kampfhunde" im Sinne dieser Satzung handelt.

1. Bei dem im Mai 1997 geborenen Hund S. handelt es sich ausweislich der - die Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang betreffenden - amtstierärztlichen Bescheinigung des Kreises um einen "American Stafford", der unter der Bezeichnung "American Staffordshire Terrier" als "Kampfhund" in § 2 HS aufgelistet ist.

2. Die entsprechende Bescheinigung vom gleichen Tag bezeichnet den zweiten vom Kläger gehaltenen Hund, die im Juli 1997 geborene Hündin A., als "Mis/Stafford", also als Mischling mit Staffordanteilen. Ein solcher Hund fällt unter die "Kreuzungen dieser [in § 2 Abs. 2 HS aufgeführten] Rassen mit Hunden anderer Rassen oder mit Mischlingen", die ebenfalls als "Kampfhunde" besteuert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob festgestellt werden kann, dass der Hund direkt von einem Elterntier der in § 2 Abs. 2 der Satzung aufgeführten Rassen abstammt oder ob die Abstammung von einem solchen Tier mehr als eine Generation zurückliegt. Der Auffassung des Klägers, dass "Kreuzung" im Sinne der Satzung nur dann vorliege, wenn ein Elterntier einer der aufgeführten Rassen angehöre und der Hund aus einer gezielten Verpaarung stamme, trifft nicht zu. Die Satzung ist vielmehr dahin auszulegen, dass mit dem Begriff "Kreuzung" in § 2 Abs. 2 HS jeder Mischlingshund zu verstehen ist, in dem sich Anteile der besonders aufgeführten Hunderassen finden - und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt eines Menschen zurückgeht, und unabhängig davon, in welcher Generation es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen ist.

Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Begriff "Kreuzung" (im biologischen Sinn) ein voluntatives Element enthält und dass "mit" etwas nur gekreuzt werden kann, was am Kreuzungsvorgang direkt beteiligt ist. Dies trifft allerdings nur auf die "Kreuzung" im Sinne eines Vorgangs zu, auf "kreuzen" als eine Handlung. In diesem Sinn ist das Wort "Kreuzung" im Zusammenhang des "Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbots" des § 9 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) benutzt, so dass die Verwaltungsvorschriften, die der Kläger in seiner Berufungsbegründung anführt und die sich auf diese Vorschrift beziehen, zutreffend von einem "zielgerichteten" Akt bzw. einer "absichtlichen Inkaufnahme des Verpaarens" ausgehen. Der Kläger verkennt jedoch, dass der Begriff "Kreuzung", den § 2 Abs. 2 HS verwendet, - nicht anders als die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und § 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes - HundVerbrEinfG - nicht auf den Akt des "Kreuzens", nicht auf ein Handeln zielt, sondern auf einen Befund, auf einen Zustand, nämlich das Ergebnis einer Vermischung verschiedener Rassen. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (BT-Drucks. 14/4451, S. 8), dass das Verbringungsverbot gefährliche Hunde "sowohl reinrassig als auch als Mischlinge" betreffe. Auch in der Begründung des LHundG NRW (LT-Drucks. 13/2387, S. 20) ist ausgeführt, dass "die Vorschriften zu gefährlichen Hunden auch und gerade auf Mischlinge anzuwenden" seien. Dass dies im Landeshundegesetz NRW nicht nur die Mischlinge sind, bei denen ein Elternteil rassenrein einer der namentlich genannten Rassen der als gefährlich bewerteten Hunde angehört, ergibt sich auch aus der Definition der "Kreuzungen" in § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, die auf das deutliche Hervortreten des "Phänotyps" der aufgeführten Rassen abstellt. In welcher Generation die Vermischung eingetreten ist, die das Hervortreten des Erscheinungsbildes einer bestimmten Rasse bewirkt, ist bei einer solchen Regelung ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, worauf die Vermischung zurückzuführen ist.

Nicht anders als in den angeführten Gesetzesbestimmungen zur Definition der "gefährlichen Hunde" verwendet auch § 2 Abs. 2 HS den Begriff der "Kreuzung" im Sinne eines Mischlings mit Anteilen der als gefährlich eingestuften Hunderassen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Satzung sowohl für die Auswahl der in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten Rassen als auch für den Begriff der Kreuzungen an die damals geltende Landeshundeverordnung - LHV NRW - anknüpft, dort Anlage 1 und § 1 Satz 2, mit der dieselben Zwecke verfolgt wurden wie mit dem Landeshundegesetz NRW. Es folgt zum anderen insbesondere aus dem mit der Höherbesteuerung der "Kampfhunde" vom Satzungsgeber neben der Einnahmenerzielung verfolgten Zweck, nämlich der Lenkung der Hundepopulation in der Gemeinde. So heißt es in der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 26.10.2000 für die HS:

"Bei der Erhebung der Kampfhundesteuer steht nicht allein die Erzielung zusätzlicher Einnahmen im Vordergrund. Die Hundesteuer hat auch die ordnungspolitische Bedeutung, einer allzu umfangreichen Hundehaltung und einer durch Hundehaltung ausgehenden erhöhten Gefahr zu begegnen."

Wenn es aber dem Satzungsgeber (auch) um das Begrenzen der Zahl der von ihm als gefährlich erachteten Hunde ging, so ist eindeutig, dass auch er beim Abstellen auf Kreuzungen mit den als gefährlich erachteten Rassen nicht den Vorgang des Kreuzens, sondern das Ergebnis, das als potentiell gefährlich beurteilte Tier im Auge hatte.

Diese Auslegung des Begriffes "Kreuzung" im Sinne der Hundesteuersatzung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, denn eine Auslegung des Begriffes der Kreuzung, wie sie der Kläger vornehmen will, würde zu Ergebnissen führen, die offensichtlich mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar wären. So wären bei dieser Auslegung Mischlinge, an denen allein die von der Satzung als Kampfhunde bewerteten Rassen beteiligt sind, nicht der erhöhten Steuer unterworfen, wenn zur Elterntiergeneration kein reinrassiger Hund, sondern wiederum nur Mischlinge aus den genannten Rassen gehörten. Da bei solchen Mischlingen nicht erkennbar ist, dass die genetischen Vorgaben, aus denen die potentielle Gefährlichkeit von Hunden der in der Satzung aufgezählten Rassen hergeleitet wird, sich bei ihnen relevant von denen reinrassiger "Kampfhunde" unterscheiden, gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund, einen solchen Mischling anders zu behandeln als reinrassige "Kampfhunde". Ebenso wenig könnte ein sachlicher Grund dafür gefunden werden, die mit Beteiligung eines reinrassigen "Kampfhundes" entstandenen Kreuzungen mit anderen Hunden in der ersten Generation erhöht zu besteuern, nicht aber solche Hunde der ersten Generation, bei denen ein Elternteil eine Kreuzung allein von Hunden der Liste des § 2 Abs. 2 HS ist.

II. Die Hundesteuersatzung der Stadt H. ist, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung ist, für die Heranziehung des Klägers auch eine wirksame Rechtsgrundlage.

1. ....

2. Die Bestimmungen über die erhöhte Besteuerung der "Kampfhunde" im Sinne der Satzung sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Dies gilt sowohl für die Rassenliste als auch für die Regelung über die Kreuzungen.

a) Dass die Bezeichnung von Hunden nach der Rassenzugehörigkeit für eine sie betreffende Regelung mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, hat das BVerfG in dem das Hundeverbringungs- und -einfurbeschränkungsgesetz betreffenden Urteil vom 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, 698, ausdrücklich bestätigt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dies gilt hier umso mehr, als das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sich im Abgabenrecht auf die Funktion beschränkt, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 8 B 59.89 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113, m.w.N.

Eine solche willkürliche Handhabung ist angesichts der verwendeten Rassebezeichnungen ausgeschlossen. Der Einwand des Klägers, die Zuchtvereine und -verbände, die die Rassestandards definierten, könnten diese willkürlich verändern, liegt neben der Sache, denn es handelt sich bei der Aufzählung der Rassen in der Hundesteuersatzung nicht um eine "dynamische" Verweisung, sondern um eine Bezugnahme auf Hunderassen, wie sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den Markt und die Fachkundigen definiert waren. Ändern sich die Standards für die dort benutzten Rassebezeichnungen in einer Weise, dass mit derselben Bezeichnung nicht mehr dieselbe Hunderasse gemeint ist, so passt sich die Satzung dem nicht automatisch an. Vielmehr muss der Satzungsgeber entscheiden, wie er die Hunde mit den geänderten Rassemerkmalen steuerlich behandelt.

b) Auch soweit die Satzung das Halten von Kreuzungen mit Hunden der aufgeführten Rassen der erhöhten Hundesteuer unterwirft, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Der Begriff der Kreuzung auch in dem oben erörterten weiten Sinn eines Mischlings mit Anteilen einer der aufgeführten Rassen schließt eine willkürliche Handhabung durch die Verwaltung aus. Zwar ist nicht zu verkennen, dass - vor allem bei Hunden ungeklärter Abstammung - es im Einzelfall schwierig oder gar ausgeschlossen sein kann, festzustellen, ob es sich um einen Mischling unter Beteiligung einer der als "Kampfhund" in der Satzung aufgelisteten Rassen handelt. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Satzung, sondern nur dazu, dass da, wo eine solche Beteiligung nicht festgestellt werden kann, der Steuertatbestand nicht gegeben ist. Dagegen ist dort, wo dies - im Streitfall eventuell auch durch eine sachverständige Begutachtung - festgestellt werden kann, dieser Tatbestand gegeben. Für eine willkürliche Handhabung der Satzung bei der Anwendung auf Kreuzungen ist deshalb kein Raum. Ebenso wenig kann die erhöhte Besteuerung von Mischlingen der aufgeführten Rassen für den Steuerpflichtigen als unvorhersehbar angesehen werden, denn der Betroffene, wenn er nicht bereits aus anderen Quellen über den "Kampfhunde-Anteil" seines Tiers informiert ist, kann sich zur Klärung der Frage in gleicher Weise sachverständiger Hilfe bedienen, wie es die Verwaltung tun kann und es das Gericht tun muss, wenn über die Frage Streit entsteht.

3. Die erhöhte Besteuerung der in der Satzung als "Kampfhunde" aufgeführten Rassen und ihrer Kreuzungen mit anderen Hunden verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist vielmehr als steuerrechtlich typisierende Regelung zur Verwirklichung der vom Satzungsgeber verfolgten Lenkungsabsicht, nämlich die Haltung von ihm als potentiell gefährlich eingeschätzter Hunde zurückzudrängen, gerechtfertigt.

a) Dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, die vom Satzungsgeber potentiell als gefährlich angesehen werden, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 = StGRat 2000, 34 = ThürVBl. 2000, 129 = HGZ 2000, 189 = DVBl. 2000, 918.

Ebenso ist geklärt, dass für den Fall, dass eine Rasse zu Unrecht vom Satzungsgeber in die Liste der als potentiell gefährlich zu beurteilenden Hunde aufgenommen wäre, dies nur zu einer Teilunwirksamkeit der Satzung führen würde, nämlich soweit dieser Hund betroffen ist.

BVerwG, ebenda.

Da der American Staffordshire Terrier nach wie vor sowohl nach dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz als auch nach dem Landeshundegesetz zu den gefährlichen Hunderassen gerechnet wird, scheidet eine Teilnichtigkeit wegen fehlerhafter Beurteilung des Gefährdungspotentials dieser Rasse durch den Satzungsgeber aus.

Zu dem vom Kläger betonten Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Rassen, die der Satzungsgeber nicht in seine Satzung aufgenommen hat, hat der Senat betreffend eine Satzung, deren Liste der höher zu besteuernden Hunde wie hier der Anlage 1 der LHV NRW folgte, bereits entschieden, dass insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt.

OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2001 - 14 B 472/01 -, KStZ 2001, 192 = NWVBl. 2001, 434.

Der Senat hat dort ausgeführt:

"Soweit die Antragstellerin die erhöhte Besteuerung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) mit der Behauptung angreift, andere, nicht in die von der Hundesteuersatzung bezogene Anlage 1 der Landeshundeverordnung - LHV NRW - aufgenommene Hunderassen, insbesondere der Deutsche Schäferhund, seien zu Unrecht nicht in diese Liste aufgenommen, vermag dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur erhöhten Steuer zu begründen. Ob die Aufzählung der unter das generelle Zuchtverbot des § 4 Abs. 5 LHV NRW fallenden Hunde in der Anlage 1 zur LHV NRW in jeder Hinsicht, insbesondere in Abgrenzung zu anderen Hunderassen, sachgerecht ist oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Der örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des Landesrechts wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen, folgt einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung. Er ist nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu genügen, von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die landesrechtlichen Züchtungsverbote vorgenommene Typisierung sachgerecht ist, sondern kann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit erhöhter Besteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen. Lediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die Liste der vom Zuchtverbot der LHV NRW betroffenen Hunde willkürlich wäre, könnte der kommunale Satzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen. Für eine solche Situation ist jedoch nichts ersichtlich."

Hieran hält der Senat fest. Die Frage, in welcher Weise der kommunale Satzungsgeber die von ihm aufgestellte Liste der erhöht zu besteuernden Hunde entsprechend der Weiterentwicklung der ordnungsrechtlichen Vorgaben des Landesrechts und auf der Grundlage eventueller weiterer Erkenntnisse zu den verschiedenen Hunderassen und ihrer Gefährlichkeit überwachen und anpassen muss, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da es hier um das erste Geltungsjahr der Satzung geht, die im Jahr 2000 unmittelbar im Anschluss und in Anlehnung an die im gleichen Jahr erlassene Landeshundeverordnung NRW beschlossen wurde.

b) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Satzung keine erhöhte Besteuerung solcher einzelner Hunde vorsieht, die anderen als den als "Kampfhunde" in § 2 Abs. 2 HS aufgelisteten Rassen angehören, sich jedoch im Einzelfall als gefährlich erweisen oder erwiesen haben.

Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass das Nds. OVG - Urteil vom 5.8.2002 - 13 L 4102/00 -, ZKF 2003, 37 - entschieden hat, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar sei, wenn nach einer Hundesteuersatzung erhöhte Steuer lediglich für in einer Positivliste enthaltene reinrassige Hunde bestimmter Rassen erhoben werde, ohne dass auf der Grundlage einer Generalklausel auch die Halter individuell gefährlicher Hunde anderer Rassen zur erhöhten Steuer herangezogen würden. Hierzu hat das Nds. OVG die Auffassung vertreten, dass ohne eine solche Generalklausel die durch die typisierende Regelung entstehende steuerliche Ungerechtigkeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe, und hat sich dazu auf das o.a. Urteil des BVerwG vom 19.1.2000 bezogen.

Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei lässt er dahingestellt, ob es gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn eine Hundesteuersatzung, anders als die vorliegende, neben den reinrassigen Hunden der als potentiell gefährlich erachteten Rassen nicht auch die Kreuzungen mit diesen Rassen der erhöhten Steuer unterwirft, ohne zugleich durch eine Generalklausel auch deren Gefährlichkeit zu berücksichtigen, wie sie die Satzung enthielt, die dem vom BVerwG mit Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 -, aaO., entschiedenen Fall zugrunde lag. Jedenfalls verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Satzungsgeber für die erhöhte Besteuerung auf die Rassezugehörigkeit einschließlich Kreuzungen und Mischlinge abstellt und daneben nicht auch das Halten von Hunden anderer Rassen, die sich individuell als gefährlich erweisen oder erwiesen haben, erhöht besteuert.

Im Abstellen auf bestimmte Rassen liegt eine Typisierung, wie sie für das Steuerrecht nach ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet wird. Soweit sie zu ungleichen Behandlungen führt, hier zwischen den Haltern von Hunden als gefährlich eingeschätzter Rassen und solchen von Hunden anderer Rassen, muss sich dies im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 -, aaO.

Das ist hier der Fall, denn die Lenkungswirkung, die mit der Steuer beabsichtigt ist, bezieht sich auf die Zurückdrängung von Hunden, die wegen ihrer durch die Rasse, der sie angehören oder die an ihnen beteiligt ist, vorgegebenen genetischen Veranlagung als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll weniger "attraktiv" sein als das sonstiger Rassen.

Ein solcher Lenkungszweck ist notwendigerweise an die Zugehörigkeit der betroffenen Hunde zu bestimmten Gruppen von Hunden gekoppelt, die durch Gruppenmerkmale - hier die Rasse - charakterisiert sind. Der Lenkungszweck geht dahin, dass solche Hunde weniger gehalten werden. Dagegen verfehlt das Abstellen auf individuelle Auffälligkeit regelmäßig das vorbeugende Element der Lenkungsabsicht. Es mag dem Satzungsgeber nicht verwehrt sein, neben die typisierende Regelung, die von den individuellen Eigenschaften der als "Kampfhunde" qualifizierten Tiere absieht, für das Halten von Tieren anderer Rassen ein auf individuelle Merkmale abstellendes System zu setzen. Das Gebot der Sachgerechtigkeit der typisierenden Regelung verlangt dies jedoch nicht.

Dieser Bewertung entspricht, dass das BVerwG in der angeführten Entscheidung das Gleichheitsproblem allein in der Frage gesehen hat, ob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt sei, manche Hunde automatisch und unwiderleglich nach deren Rassenzugehörigkeit, andere aber nur nach individueller Auffälligkeit erhöht zu besteuern, also zwei verschiedene Systeme mit einander zu verbinden. Nicht eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen, sondern die Kombination zweier Systeme warf das vom BVerwG behandelte Gleichheitsproblem auf.

Auch die weitere Grenze, die der Gleichheitssatz steuerrechtlich typisierenden Regelungen setzt, nämlich dass die durch sie entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehen muss, ist durch den Verzicht auf erhöhte Besteuerung individuell als gefährlich aufgefallener Hunde der nicht in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten Rassen und Kreuzungen nicht verletzt. Die Typisierung nach Rassemerkmalen gewährleistet eine gleichmäßige Erfassung der der erhöhten Steuer unterliegenden Hunde, denn diese Merkmale lassen sich bei oder aus Anlass der Anmeldung der Hunde feststellen. Ob dagegen Beißvorfälle oder aggressives Verhalten von Hunden oder die individuelle Steigerung des Gefahrenpotentials durch Züchtung oder Ausbildung der Steuerbehörde überhaupt bekannt werden, ist von zahlreichen Zufällen abhängig. Ein auch nur annähernd zuverlässiges Verfahren, solche Vorfälle gleichmäßig zu erfassen, ist offensichtlich nicht gegeben. Die Typisierung nach Rassemerkmalen vermeidet deshalb nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Ermittlungsaufwand, sondern vermeidet zugleich weitere erhebliche steuerliche Ungerechtigkeiten bei Haltern individuell gefährlicher Hunde der in § 2 Abs. 2 HS nicht aufgeführten Rassen.

Soweit das Nds. OVG, a.a.O., für seine gegenteilige Auffassung auf die Ausführung des BVerwG verweist, dass in jedem Fall gewährleistet erscheine, dass die Halter solcher Hunde dem erhöhten Steuersatz unterworfen würden, wenn ihr Hund in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr aufgefallen sei, und daraus herleitet, dass das BVerwG dies im Zusammenhang mit der aus Gleichheitsgründen folgenden Notwendigkeit einer "abstrakten Definition der gefährlichen Hunde" ausgeführt habe, wird diese Passage des Urteils in einen unzutreffenden Kontext gestellt. Die Ausführung des BVerwG steht zwar im Abschnitt "Steuergerechtigkeit" des Urteils (C. 2.), dort aber unter a., wo nicht die Gleichheit, sondern die Bestimmtheit der in der Satzung enthaltenen Regelungen behandelt wird (Probleme: Rassendefinition und kynologisch-fachwissenschaftlich richtige Erfassung sowie Merkmale zur Einzelbeurteilung nach den Kriterien "besondere Veranlagung, Erziehung, Charaktereigenschaft" und Erkennbarkeit dieser Individualmerkmale für den Halter). Zum zweiten Komplex bejaht das BVerwG die Normenklarheit mit der Feststellung: der Halter eines bissigen Hundes merke es, wenn der Hund den zur Definition des "Kampfhundes" benutzten Kriterien unterfalle und könne sich ("Steuerehrlichkeit") der Besteuerung auch nicht mehr entziehen, wenn dies in der Öffentlichkeit aufgefallen sei. Aus diesen die Bestimmtheit der Norm betreffenden Erwägungen lässt sich deshalb nicht herleiten, dass das BVerwG unter Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes "damit ersichtlich eine möglichst breite Erfassung aller gefährlichen Hunde über eine verhältnismäßig beschränkte Anzahl bestimmter Rassen in einer Liste hinaus für erforderlich gehalten" habe.

4. Die erhöhte Hundesteuer für die § 2 Abs. 2 HS unterfallenden Hunde ist auch weder unter dem Gesichtspunkt einer erdrosselnden Wirkung noch wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig.

a) Dass eine jährliche Hundesteuer von 1.200,-- DM (ab 1.1.2002: 618,-- Euro), also eine monatliche Belastung von 100,-- DM bzw. 51,50 Euro nicht dazu führt, dass die Haltung eines nach der Satzung als "Kampfhund" besteuerten Hundes faktisch unmöglich gemacht würde, liegt auf der Hand. Dem Steuersatz kommt deshalb keine erdrosselnde Wirkung zu. Er mag geeignet sein, jemanden davon abzuhalten, einen solchen Hund zu halten. Wenn dieser Fall eintritt, erfüllt die Satzung gerade den mit ihr verfolgten Lenkungszweck. Demjenigen, der sich dennoch entscheiden möchte, einen solchen Hund zu halten, wird dies jedoch nicht wegen der zusätzlichen steuerlichen Belastung unmöglich gemacht, zumal wenn man die Relation betrachtet, in der diese Belastung zu den nicht unerheblichen Kosten steht, die die Haltung eines Hundes in der Regel ohnehin verursacht.

b) Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Durch die Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass mit einer erhöhten Hundesteuer der Zweck verfolgt werden darf, zum Schutz der Bevölkerung die Haltung von Hunden bestimmter Rassen zurückzudrängen. Mit dieser rechtlichen Bewertung, die auch der Senat teilt, ist zugleich ausgesagt, dass es gerechtfertigt ist, bei Hunden von potentiell als gefährlich erachteten Rassen auch solche Einzeltiere erhöht zu besteuern, bei denen individuelle Auffälligkeiten nicht bestehen. Das BVerwG hat zudem in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 19.1.2000 ausgeführt, dass der Satzungsgeber nicht gehalten ist, für solche Hunde einen "Entlastungsbeweis" vorzusehen. Dass der Vortrag des Klägers, Hunde der in § 2 Abs. 2 HS aufgelistete Rassen seien, wie durchgeführte Verhaltenstests gezeigt hätten, nicht so gefährlich, dass es gerechtfertigt sei, 95% ihrer Halter erhöht zu besteuern, obwohl deren Tiere keine Verhaltensauffälligkeiten zeigten, keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu belegen vermag, ist durch diese Rechtsprechung deshalb in der Sache geklärt.

Vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 23.1.2002 - 2 S 926/01-, VBlBW 2002, 210.

Dass hier die durch den Lenkungszweck im Grundsatz gerechtfertigte erhöhte Steuer eine Höhe erreichte, die - auch unter Berücksichtigung des mit der Steuer vornehmlich verfolgten Einnahmezweckes - über das Maß dessen hinausginge, was der Satzungsgeber zur Erreichung des Ziels für erforderlich und gerechtfertigt ansehen durfte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.

5. Die Satzung ist auch mit Europarecht vereinbar. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Verstöße liegen nicht vor.

a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/174/EWG (ABl. EG Nr. L 85/37) behauptet, kann dies nicht nachvollzogen werden.

In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

"Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass - die Vermarktung reinrassiger Tiere und ihres Samens, ihrer Eizellen oder Embryonen aus züchterischen oder genealogischen Gründen weder untersagt noch eingeschränkt oder behindert wird,

- ...."

Da mit der Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer weder züchterische oder genealogische Gründe verfolgt werden, sondern es um Reduzierung des Bestandes an Hunden bestimmter Rassen zur Gefahrenverminderung geht, ist diese Richtlinie - ganz abgesehen von allen anderen dagegen sprechenden Erwägungen - evident nicht einschlägig.

b) Nicht einschlägig ist auch Art. 28 EG. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass die Vereinbarkeit inländischer Abgaben mit Gemeinschaftsrecht nicht nach der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung betreffenden Bestimmung des Art. 28 EG (früher Art. 30 EWG) zu beurteilen ist, sondern sich nach Art. 90 EG (Art. 95 EWG) richtet.

Vgl. EuGH, Urteil vom 3.3.1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi / Directeur général des impots), Rdnr. 34, Slg. 1988, I-1343; Urteil vom 3.2.2000 in der Rechtssache C-228/98 (Dounias / Ypourgou Oikonomikon), Rdnr. 39, Slg. 2000, I-577, und Urteil vom 17.6.2003 in der Rechtssache C-383/01 (Danske Bilimportører / Skatteministeriet), Rdnr. 32, Slg. 2003, I-6065.

c) Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den einschlägigen Art. 90 EG (Art. 95 EWG) nicht vor.

Der Senat lässt dahingestellt, ob es sich bei den Hunden, deren Rassen § 2 Abs. 2 HS aufzählt, tatsächlich um solche handelt, die nur oder vornehmlich im Ausland gezüchtet werden und die deshalb auch durch formal gleichermaßen für in- und ausländische Hunde erhöhte Steuern im Verhältnis zu gleichartigen inländischen Waren, nämlich Hunden anderer Rassen, durch eine inländische Abgabe benachteiligt werden. Der Kläger hat dazu, insbesondere auch zu der hier betroffenen Rasse des American Staffordshire Terriers, nichts Konkretes beigebracht. Die Behauptung des Klägers kann jedoch als wahr unterstellt werden, ohne dass deshalb die in der Satzung geregelte erhöhte Besteuerung der "Kampfhunde" gegen Art. 90 EG verstieße.

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine nationale Steuerregelung, auch wenn sie formal inländische und ausländische Waren gleichermaßen betrifft, gleichwohl diskriminierende und schützende Wirkungen aufweisen kann, nämlich dann, wenn der größte Teil der inländischen Erzeugnisse (hier: Hunde) in eine günstige Steuerklasse fällt, die entsprechenden eingeführten Waren jedoch fast sämtlich nach dem hohen Tarif besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn ein minimaler Teil der ausländischen Produktion dem niedrigen Steuersatz unterfällt und ein Teil der inländischen Produktion dem hohen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 3.3.1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 28, a.a.O., m.w.N.

Da der Kläger nicht Konkretes über das Marktgeschehen in Bezug auf die "Ware Hund" ausgeführt hat, wobei es auf Hunde aller Rassen und nicht nur die in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten ankäme, fehlt es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag. Jedoch kann auch hier unterstellt werden, dass es sich bei den höher besteuerten Hunden durchweg um Importe handelt und dass der Import von Hunden solcher Rassen, die dem niedrigen Steuersatz unterfallen, im Verhältnis dazu minimal ist. Selbst dann verstieße die erhöhte Besteuerung der "Kampfhunde" nicht gegen Art. 90 EG, weil dieser den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verbietet, für bestimmte Arten von Erzeugnissen differenzierende Steuerregelungen zu schaffen, wenn dies legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dient.

Vgl. EuGH, Urteil vom 3.3.1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 29-32, a.a.O.

Ein solcher legitimer sozialer Zweck ist in der angeführten Entscheidung für die französische Spielautomatensteuer in der mit einem progressiven Steuertarif verfolgten Absicht gesehen worden, die Benutzung bestimmter Arten von Apparaten, nämlich solcher, die der Kinderunterhaltung dienen, zu fördern und die der anderen (überwiegend importierten) zu erschweren.

Nicht anders ist es mit der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde. Mit ihr wird der legitime soziale (Lenkungs-)Zweck verfolgt, im Interesse einer Gefahrenvorbeugung die Zahl solcher Hunde in der Gemeinde im Verhältnis zu den Hunden zu vermindern, die als weniger gefährlich eingeschätzten Rassen angehören. Dagegen wird mit den differenzierenden Steuersätzen nicht der Zweck verfolgt, für das Halten inländischer Hunde zu Lasten von eingeführten Hunden einen steuerlichen Vorteil zu schaffen. Der Regelung fehlt daher jede diskriminierende und protektionistische Absicht in Hinblick auf importierte Hunde.

Ende der Entscheidung

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