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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 14 B 1054/06
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 5 |
Tatbestand:
Der Antragsteller wandte sich im einstweiligen Rechtschutz gegen die Vollstreckung von Gewerbesteuerforderungen. Er ließ sich durch einen vereidigten Buchprüfer als Prozessbevollmächtigten vertreten. Das VG lehnte den Antrag ab, das OVG wies die Beschwerde zurück.
Gründe:
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem BVerwG und dem OVG jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß Satz 5 dieser Vorschrift sind in Abgabenangelegenheiten vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
Diese Vorgaben, insbesondere die nach Satz 5, erfüllt der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht, da er als vereidigter Buchprüfer tätig ist. Die Vertretungsregelung umfasst nur zugelassene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, also nicht etwa auch Steuerbevollmächtigte oder Buchprüfer.
Vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67, Rdnr. 38 b.
Steuerberater sind diejenigen Personen, die nach bestandener Steuerberaterprüfung als Steuerberater öffentlich bestellt worden sind, §§ 35 ff. Steuerberatergesetz. Wirtschaftsprüfer ist, wer als solcher öffentlich bestellt ist, § 1 Wirtschaftsprüferordnung.
Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 67, Rdnr. 93.
Die fehlende Identität zwischen einem Wirtschaftsprüfer und einem vereidigten Buchprüfer folgt bereits aus der Regelung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung. Danach ist vereidigter Buchprüfer, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt oder bestellt ist; wird ein vereidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so erlischt die Bestellung als vereidigter Buchprüfer.
Eine Gleichstellung von Wirtschaftsprüfer und vereidigtem Buchprüfer dürfte auch nicht mit der Intention des Gesetzgebers betreffend die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO in Einklang zu bringen sein. Die Zulassung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern als Prozessbevollmächtigte in Abgabenangelegenheiten wurde mit dem 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze eingeführt. Dabei orientierte sich der Gesetzgeber an der Regelung des Art. 1 Nr. 1 Bundesfinanzhofs-Entlastungsgesetz, wonach sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen musste.
Vgl. BT-Drucks. 13/3993, zu Nr. 4 (§ 67wGO), S. 11.
In der dem Bundesfinanzhofs-Entlastungsgesetz nachfolgenden Regelung des § 62 a Satz 1 FGO betreffend den Vertretungszwang vor dem BFH wird auf § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes Bezug genommen, wonach zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Damit unterscheidet auch diese Regelung ausdrücklich zwischen Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Zudem orientierte sich die ursprünglich geplante Neufassung der Finanzgerichtsordnung an der Aufzählung des Bundesfinanzhofs-Entlastungsgesetzes, enthielt also lediglich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Nur durch die Aufnahme von Berufsgesellschaften einschließlich Buchprüfungsgesellschaften in den Kreis der Vertretungsberechtigten - vgl. § 62 a Abs. 2 FGO - sah sich der Gesetzgeber veranlasst, durch den generellen Verweis auf § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz auch die natürliche Person des "vereidigten Buchprüfers" als vertretungsberechtigt anzuerkennen.
Vgl. BT-Drucks. 14/4061, Artikel 1, Änderung der Finanzgerichtsordnung, § 62 a, S. 3 und 14/4450, zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 62 a FGO), S. 2.
Diese Regelung des § 62 a FGO hat der Gesetzgeber in die Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO nicht übernommen.
Ende der Entscheidung
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