Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 14 B 1518/06
Rechtsgebiete: VwGO, KAG NRW
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
KAG NRW § 3 |
Tatbestand:
Durch Bescheid vom 29.12.2005 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu Vorauszahlungen für Vergnügungssteuern für in einer Spielhalle aufgestellte Apparate mit Gewinnmöglichkeit heran. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nach Ablehnung dieses Antrags stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das VG lehnte diesen Antrag ab; die Beschwerde hatte Erfolg.
Gründe:
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Vorauszahlung, weil für die entsprechende Regelung in der Vergnügungssteuersatzung eine Rechtsgrundlage fehlen dürfte. Eine Vorausleistung auf eine künftige Abgabenschuld sieht das KAG NRW für Beiträge (§ 8 Abs. 8 und § 9 Satz 3 KAG NRW) und für Gebühren (§ 6 Abs. 4 KAG NRW) vor, nicht hingegen für Steuern entsprechend § 3 KAG NRW. Das Recht, Vorausleistungen auf Gebühren zu erheben, wurde durch das Rechtsbereinigungsgesetz 1987 vom 6.10.1987, GV NRW S. 342, eingeräumt, nachdem der 2. Senat dieses Gerichts durch Urteil vom 6.2.1986 - 2 A 3373/83 - KStZ 1986, 192, entschieden hatte, dass Vorauszahlungen auf künftige Benutzungsgebühren nach dem geltenden Kommunalabgabenrecht nicht erhoben werden können. Der Begründung für die Einfügung des § 6 Abs. 4 KAG lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, aus welchen Gründen für Steuern die Einräumung einer entsprechenden Befugnis zur Erhebung von Vorauszahlungen unterblieb.
Vgl. LT-Drucks. 10/2364 S. 34.
Auch wird § 164 Abs. 1 Satz 2 AO, nach der die Festsetzung einer Vorauszahlung stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt ist, nicht durch § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG für entsprechend anwendbar erklärt.
Die generelle Berechtigung der Gemeinde zur Steuererhebung dürfte nicht auch die Ermächtigung umfassen, Vorauszahlungen auf Steuern zu erheben. Die Erhebung solcher Vorauszahlungen hat eine Belastung des Pflichtigen zur Folge, die mit der Steuererhebung selbst nicht identisch ist. Dementsprechend werden Vorauszahlungen in vielen Gesetzen gesondert geregelt, was entbehrlich wäre, wenn das Recht zur Steuererhebung zugleich das Recht umfasst, hierauf Vorauszahlungen zu verlangen. Auch aus § 38 AO, auf den § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG Bezug nimmt, folgt nicht die Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungsforderung. § 38 AO regelt allgemein, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Die Vergnügungssteuersatzung bestimmt zwar, dass der Vergnügungssteueranspruch mit Aufstellung der Spielapparate entsteht. Die Höhe der Steuer für Geldspielgeräte kann aber erst festgestellt werden, wenn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der Spieleraufwand (oder bei anderen Satzungen das Einspielergebnis oder der Spieleinsatz) feststeht. Der Antragsgegner hat dementsprechend auch keinen aus dem Steuerschuldverhältnis entstandenen Anspruch gefordert, sondern wörtlich eine Vorauszahlung verlangt. Für diese auch rechtlich als Vorauszahlung zu bewertende Forderung dürfte eine Rechtsgrundlage nicht gegeben sein.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.