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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 14 B 651/05
Rechtsgebiete: IMPP, ÄAppO (1987)


Vorschriften:

IMPP Art. 2 Abs. 1 Nr. 5
IMPP Art. 3 Nr. 3
IMPP Art. 3 Nr. 4
ÄAppO (1987) § 23 Abs. 1 Satz 2
Für die Bewertung des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung finden wegen des durch das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) festgelegten Auswertungsverfahrens nur die Antworten Berücksichtigung, die während der Bearbeitungszeit vom Prüfling im Antwortbogen markiert worden sind. Lösungen, die der Prüfling in das Aufgabenheft eingetragen, aber nicht mehr in den Antwortbogen übertragen hat, können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn er das Aufgabenheft zusammen mit dem Antwortbogen rechtzeitig bei der Prüfungsaufsicht abgegeben hat.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Gründe, die die Antragstellerin gegen die Verneinung des Anordnungsgrundes durch das VG vorbringt, durchgreifen oder nicht. Jedenfalls fehlt es am Anordnungsanspruch. Das VG hat zu Recht die von der Antragstellerin nicht mehr in den Antwortbogen übertragenen, von ihr lediglich im mit dem Antwortbogen zugleich abgegebenen Aufgabenheft vermerkten Lösungen als für die Bewertung ihrer Prüfungsleistung nicht berücksichtigungsfähig beurteilt.

Dass allein die in den Antwortbögen markierten Antworten für die Bewertung maßgebend sind, ergibt sich - unabhängig von den Darlegungen des VG - bereits aus den bindenden rechtlichen Vorgaben für den schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung.

Nach Art. 2 Abs.1 Nr. 5 des durch Beschluss des Landtages jeweils in Landesrecht umgesetzten Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) vom 14.Oktober 1970 (GVBl. NRW 1972, S. 10), geändert durch Abkommen vom 30.5.1974 (GVBl. NRW 1974, S. 682), 21.10.1982 (GVBl. NRW 1983, S. 137) und 17.6.1993 (GVBl. NRW 1993, S. 854) - im Folgenden: Abkommen - obliegt dem IMPP die "technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des Auswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die Landesprüfungsämter". Nach Art. 3 Nr. 3 und 4 des Abkommens in der Fassung der Änderung vom 21.10.1982 sind die Landesprüfungsämter verpflichtet, die Antwortbögen vom IMPP technisch auswerten zu lassen und das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde zu legen. Aus dieser landesrechtlichen Regelung folgt somit unmittelbar, dass nur die Antworten auszuwerten sind, die auf den Antwortbögen enthalten sind. Denn nur diese können vom IMPP technisch ausgewertet werden und nur die so gewonnenen Auswertungsergebnisse dürfen deshalb vom Landesprüfungsamt bei der Prüfungsentscheidung berücksichtigt werden. Die gegenteilige Auffassung würde zudem dazu führen, dass das gesamte, durch das in allen Bundesländern ratifizierte Abkommen festgelegte System der bundeseinheitlichen zentralen Auswertung der schriftlichen Prüfungen durch das IMPP nicht mehr funktionierte, denn dann müssten von diesem ergänzende Aufzeichnungen der Prüflinge von Hand ausgewertet und den jeweiligen Antwortbögen zugeordnet werden.

Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit von außerhalb des Antwortbogens gemachten Aufzeichnungen der Prüflinge aus Gründen der Chancengleichheit. Für die Dauer des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung enthält § 23 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO (1987) bindend die Vorgabe, dass die Prüfung an jedem der beiden Prüfungstage vier Stunden dauert. Dies bedeutet, dass es zu den Aufgaben des Prüflings gehört, nicht nur die richtigen Antworten zu finden, sondern auch, sie in der vorgegebenen Zeit und in der vorgegebenen Weise schriftlich niederzulegen, d.h. in den Antwortbögen zu vermerken. Wenn ein Prüfling darauf verzichten dürfte, diese Antwortbögen auszufüllen, und die Antworten nur im jeweiligen Aufgabenheft markieren würde, könnte er sich gegenüber den Prüflingen, die die Antwortbögen ausfüllen, einen zeitlichen Vorteil verschaffen.

Im Übrigen ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die Frage im Ergebnis auch schon durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. In dem vom VG angeführten Beschluss vom 15.12.1981 - 9 S 2431/81 - (Leitsatz in Juris) hat der VGH Bad.-Württ. ebenfalls entschieden, dass der Prüfling keinen Anspruch auf Mitbewertung der lediglich im Aufgabenheft vermerkten, aber nicht in den amtlichen Antwortbogen übertragenen Lösungen hat.

Ende der Entscheidung

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