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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.04.2004
Aktenzeichen: 15 A 1130/04
Rechtsgebiete: GO NRW, LWG
Vorschriften:
GO NRW § 8 | |
LWG § 53 Abs. 1 |
Tatbestand:
Der Kläger, dessen Grundstück am Ende einer Straße liegt, in der nur am Anfang ein Kanal der gemeindlichen Entwässerungsanlage vorhanden ist, verlangte von der Gemeinde, den Kanal bis vor sein Grundstück weiterzuführen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Kommunalrecht. Zwar schreibt § 8 Abs. 1 GO NRW vor, dass die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schaffen. Es kann dahin stehen, ob die Vorschrift alleine eine Aufgabenzuweisung enthält oder auch die objektiv-rechtliche Pflicht begründet, solche Einrichtungen zu schaffen oder zu erweitern. Jedenfalls bestünde eine solche Pflicht alleine im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht jedoch zumindest auch im Interesse Einzelner. Dafür mangelt es an einer hinreichenden, im Gesetz angelegten Abgrenzbarkeit der geschützten Interessen und der Individualisierbarkeit des Kreises der berechtigten Personen. Der Anspruch eines Einzelnen auf Erfüllung der Aufgabe kann daher aus der Norm nicht abgeleitet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.1992 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318; Beschluss vom 26.8.1986 - 15 B 1894/86 -, NVwZ 1987, 518; Urteil vom 22.9.1978 - XV A 1389/76 -; Kottenberg/Rehn/Cronauge, Rechtsprechungssammlung zum kommunalen Verfassungsrecht, 1. Aufl., Nr. 85 zu § 18 GO NRW, S. 467; Urteil vom 16.9.1975 - III A 1279/75 -, NJW 1976, 820 f.; Wansleben, in: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: August 2003), § 8 GO Anm. 1; Rehn/Cronauge/von Lennep, GO NRW, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2004), § 8 Anm. 1; Erichsen, Kommunalrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 10 F; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 155; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl., Rn. 534.
Auch aus § 8 Abs. 2 und 3 GO NRW lässt sich für den geltend gemachten Anspruch nichts herleiten, da die Vorschrift das Recht auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen, nicht aber deren Schaffung und Erweiterung regelt.
Ebenfalls ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Wasserrecht. Zwar haben gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben. Nach Satz 3 der Vorschrift haben sie, soweit dies noch erforderlich ist, die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten und zu erweitern. Auch diese Vorschrift besteht jedoch alleine im Interesse der Allgemeinheit an einer schadlosen Abwasserbeseitigung, Ansprüche des Einzelnen auf Herstellung oder Erweiterung einer Abwasserbeseitigungsanlage ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.2.1998 - 20 A 2162/97 -, S. 4 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 9.61981 - 11 A 1268/80 -, StuGR 1981, 355 f.; Honert/Rüttgers/ Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 53 Anm. 2; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 199 ff.; Czychowski/ Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl., § 18a Rn. 25.
Ende der Entscheidung
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