Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: 15 A 1535/04
Rechtsgebiete: GO NRW, BekanntmVO
Vorschriften:
GO NRW § 7 Abs. 6 | |
BekanntmVO § 6 Abs. 4 |
Tatbestand:
Die Klägerin wandte sich erstinstanzlich erfolglos gegen einen Kanalanschlussbeitragsbescheid. Dagegen beantragte sie die Zulassung der Berufung u.a. mit dem Argument, die Beitragssatzung sei unwirksam, weil ein Belegstück des Amtsblatts, in dem sie veröffentlicht worden sei, nicht nach den Bekanntmachungsvorschriften verwahrt worden sei. Der Antrag wurde abgelehnt.
Gründe:
Soweit es um die Rüge geht, die Unterlagen seien nicht in die Verwahrung gemäß § 6 Abs. 4 BekanntmachungsVO gelangt, ist dies entscheidungsunerheblich. Zwar bedarf eine Rechtsnorm aus rechtsstaatlichen Gründen der Verkündung.
Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band I, 11. Aufl., § 28 Rn. 4.
Eine nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung gehört daher auch zu den auf Dauer beachtlichen Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 7 Abs. 6 Buchst. b GO NRW; ebenso zur Sicherung des bundesrechtlichen Hinweiszwecks der Bekanntmachung eines Bauleitplans § 214 Abs. 1 Nr. 3 des BauGB). Hier war also eine Bekanntmachung der in Rede stehenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erforderlich. Es geht aber bei der von der Klägerin behaupteten fehlenden Verwahrung von Belegstücken des jeweiligen Bekanntmachungsorgans nach § 6 Abs. 4 BekanntmachungsVO nicht um eine Vorschrift der Bekanntmachung einer Satzung, sondern um den nachgelagerten und auf die Zukunft angelegten Vorgang der Dokumentation der Bekanntmachung. Mängel in dieser Phase sind keine Mängel der Bekanntmachung der Norm.
Ebenso für den Verlust der gemäß § 6 Abs. 5 BekanntmachungsVO aufzubewahrenden Bebauungsplanurkunde BVerwG, Beschluss vom 1.4.1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890 (891 f.); Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.