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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 15 A 1738/03
Rechtsgebiete: GO NRW, GKG


Vorschriften:

GO NRW § 9
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3
1. Dem Anschlusszwang bezüglich der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage kann die Reinigungsleistung einer privaten Kleinkläranlage nicht entgegengehalten werden.

2. An der Rechtsprechung, dass Anschlusskosten von etwa 25.000,-- € bei einem Wohnhaus noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern, wird festgehalten.

3. Derselbe Gegenstand bei einem Haupt- und einem Hilfsantrag im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt vor, wenn beide Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind.


Tatbestand:

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Feststellung, dass ihr Grundstück nicht dem Anschlusszwang hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung über die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage unterliege, und hilfsweise auf Erteilung einer Befreiung vom Anschlusszwang abgewiesen worden war. Der Antrag wurde abgelehnt, wobei das Berufungsgericht bei der Streitwertentscheidung den Streitwert hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags nicht zusammenrechnete.

Gründe:

Zu Unrecht meinen die Kläger, das VG habe die Anschlusspflicht bejaht, obwohl das satzungsrechtlich dafür erforderliche Merkmal, dass die öffentliche Abwasserleitung "in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen" müsse (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Entwässerungssatzung - EWS -), nicht vorliege. § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EWS regelt zum Anschlussrecht: "Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die direkt an einer Straße anliegen oder wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen, dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat." Nach § 6 Abs. 1 EWS ist jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).

Das Merkmal, dass die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, ist nicht deshalb zu verneinen, weil von den drei Gebäuden, in denen Abwasser anfällt, bis zur H. Straße, in der der öffentliche Kanal liegt, eine 120 m lange private asphaltierte Zufahrt führt. Das VG hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass das Merkmal jedenfalls wegen der Sonderregelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS zu bejahen sei, wonach die öffentliche Abwasserleitung insbesondere dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen Zugang zu seinem Grundstück hat. Wenn man nämlich als Grundstück im Sinne der Satzung nicht das gesamte Flurstück, das unmittelbar an die H. Straße grenzt, ansieht, sondern, wie es auch § 2 Abs. 2 EWS vorsieht, die wirtschaftliche Einheit und damit entsprechend der erfolgten Veranlagung nur den bebauten Teil des Flurstücks, dann dient gerade die Zugangsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS dazu, räumlich von der Abwasserleitung entfernte Grundstücke in das Anschlussrecht einzubeziehen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS genannte unmittelbare Nähe soll sich in diesem Falle nicht nach der Entfernung zum anzuschließenden Grundstück, sondern zu dem Zugang bemessen. Das von den Klägern genannte, vermeintlich einer solchen Auslegung der Satzungsbestimmung entgegenstehende Beispiel einer mehrere Kilometer langen Zuwegung spricht nicht für eine Auslegung der Vorschrift, die einen Zugang i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS auf bestimmte Höchstlängen beschränkt. Denn dem Gesichtspunkt, dass ein Anschlusszwang rechtswidrig sein kann, weil er Unverhältnismäßiges verlangt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.1997 - 22 A 5669/96 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 18.6.1997 - 22 A 1406/99 -, NWVBl. 1998, 154 (156) = StuGR 1997, 284 (285); Beschluss vom 12.2.1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 (435), wird dadurch Rechnung getragen, dass dann von der Ausübung des Anschlusszwangs abgesehen werden muss. Demgegenüber würde der Ausschluss solcher Grundstücke aus dem Kreis der Anschlussberechtigten dazu führen, dass die Betroffenen, selbst wenn sie den Anschluss über ihre Zuwegung errichten möchten, keinen Anspruch auf Zulassung des Anschlusses hätten, obwohl sachliche, in Betrieb und Funktion der Entwässerungsanlage wurzelnde Gründe dafür nicht vorlägen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf die Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Befreiungsanspruchs. Das VG hat unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, wonach selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,-- € bei einem Wohnhaus noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.1997 - 22 A 1406/96 -, StuGR 1997, 284 (285), den Anspruch abgewiesen.

An dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf den Vortrag der Kläger, es stünden zwischenzeitlich leistungsfähige Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren Reinigungsleistung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in nichts nachstünden, festzuhalten. Denn die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, es komme für den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten Anschlusszwang (§ 9 GO NRW) alleine auf den Reinigungsgrad privater Kleinkläranlagen gegenüber einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage an. Vielmehr stellt - im Gegensatz zur Beseitigung des Niederschlagswassers -, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 4751/01 -, schon die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit dar. So erübrigt sich in diesem Fall, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Gegensatz zum VG rechnet der Senat den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang nicht mit dem in der Hauptsache verfolgten Antrag auf Feststellung, dass das Grundstück dem Anschlusszwang nicht unterliegt, zusammen. Zwar ist für den Streitwert gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, soweit - wie hier - eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Diese ursprünglich nur für Klage und Widerklage geltende Regelung wurde durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (KostRÄndG 1994), BGBl. I S. 1325, auf Haupt- und Hilfsansprüche ausgedehnt. Ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 12/6962, S. 63, wurde mit dem Zusammenrechnungsausschluss bei demselben Gegenstand "die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen dem prozessualen und dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff übernommen. Nach allgemeiner Auffassung, die auf einer Entscheidung des BGH vom 16.12.1964 (NJW 1965, S. 444) beruht, liegen kostenrechtlich nur dann verschiedene Gegenstände vor, wenn die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander nicht ausschließen, so dass die Zuerkennung des einen Anspruchs nicht notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise schließt jedoch nicht aus, dass verschiedene Ansprüche, die denselben Streitgegenstand betreffen, einen unterschiedlichen Wert haben können." Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.

Vgl. LAG Brandenburg, Beschluss vom 1.9.2000 - 6 Ta 70/00 -, juris; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 32. Aufl., § 19 GKG Rn. 9 ff.; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 19 Rn. 12.

Diese beiden Voraussetzungen werden auch unter dem Begriff der (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Identität zusammengefasst.

BGH, Beschluss vom 29.1.1987 - V ZR 136/86 -, MDR 1987, 570; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2000 - 9 U 212/99 -, MDR 2000, 543; Emde, Folgen der Novellierung des § 19 GKG: Kostenentscheidungen bei Haupt- und Hilfsantrag, MDR 1995, 990; Liebheit, Streitwert nach einer Klageänderung, JuS 2001, 687.

Nach diesen Maßstäben betreffen der Feststellungsantrag und der hilfsweise geltend gemachte Befreiungsanspruch denselben Gegenstand: Beide können nicht nebeneinander bestehen, da eine Befreiung vom Anschlusszwang logisch dessen mit dem Feststellungsantrag geleugnetes Bestehen voraussetzt. Sie sind auf dasselbe Interesse gerichtet, da das Ziel beider Anträge darin besteht, das Grundstück nicht anschließen zu müssen. Es handelt sich zwar prozessual um verschiedene Streitgegenstände, die aber wirtschaftlich identisch sind, sodass kostenrechtlich nur ein Gegenstand vorliegt.

Enger möglicherweise BayVGH, Beschluss vom 13.8.2001 - 12 B 00.2019 -, BayVBl. 2002, 642: Anspruch auf Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung über einen höheren Pflegesatz und hilfsweise Verpflichtung zur Entscheidung über den Pflegesatz durch Verwaltungsakt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts; OVG NRW, Beschluss vom 25.10.1999 - 3 A 1203/96 -, NVwZ-RR 2000, 732: Anfechtung eines Erschließungsbeitragsbescheides und hilfsweise Verpflichtung zu unbefristeter zinsloser Stundung.

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