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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 15 A 2166/04
Rechtsgebiete: KAG NRW
Vorschriften:
KAG NRW § 8 |
Tatbestand:
Der Kläger wandte sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid für den Ausbau einer Straße zwischen zwei einmündenden Straßen. Die Straßenbaubeitragssatzung legte den sogenannten spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zugrunde, der für die Begrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abstellt. Der Kläger wandte sich dagegen, dass ein großes, einer der einmündenden Straßen gegenüberliegendes Grundstück nicht vollständig in die Aufwandsverteilung einbezogen worden war. Die auf die Klageabweisung hin beantragte Zulassung der Berufung blieb erfolglos.
Gründe:
Zu Recht hat der Beklagte lediglich die Fläche des in Rede stehenden Grundstücks in die Verteilung einbezogen, die sich aus dem Verhältnis der Frontlängen ergibt, mit denen das Grundstück einerseits an der ausgebauten Anlage und andererseits an deren nicht ausgebauter Fortführung liegt. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass bei einer an einem Grundstück vorbeiführenden Anlage, die vor dem betreffenden Grundstück in selbstständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, eine Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche auf die Abschnitte nach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen zu erfolgen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.1.1998 - 15 B 2935/97 -, S. 3 f. des amtl. Umdrucks, Urteile vom 13.12.1990 - 2 A 751/87 -, NWVBl. 1991, 245 (246 f.), und vom 15.8.1985 - 2 A 3046/83 -, S. 10 f. des amtl. Umdrucks.
Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das in Rede stehende Grundstück an einer Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts liegt, die vor dem in Rede stehenden Grundstück in Abschnitte geteilt ist, sondern auch dann, wenn die Straßenbaubeitragssatzung den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff verwendet, der grundsätzlich für die Abgrenzung der Anlage auf das Bauprogramm abstellt, und das Grundstück nur mit einem Teil seiner Frontlänge an diese Anlage und im Übrigen an die Straße in Fortführung dieser Anlage grenzt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.6.1992 - 2 A 2580/91 -, S. 20 des amtl. Umdrucks, und vom 28.2.1992 - 2 A 2223/88 -, S. 15 f. des amtl. Umdrucks.
Eine gleiche Behandlung dieser Fälle in der Form, dass das Grundstück nur teilweise im Verhältnis zu den anliegenden Frontlängen an mehreren Abschnitten einer Erschließungsanlage oder an mehreren nach Bauprogrammen gebildeten Anlagen berücksichtigt wird, ist deshalb geboten, weil dem Grundstück durch den Ausbau einer an einer Grundstücksseite vorbeiführenden Straße nur einmal ein die ganze Grundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil zuwächst und daher bei dem Ausbau nur eines Teilstücks entsprechend nur eine teilweise Heranziehung zulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Ob das abgerechnete Teilstück in Folge der Wahl des spezifischen Anlagenbegriffs des Straßenbaubeitragsrechts eine Anlage oder nur einen selbstständig abrechenbaren Abschnitt einer Erschließungsanlage darstellt, spielt für die Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils durch wegemäßige Erschließung keine Rolle. Lediglich dann, wenn ein und dieselbe Fläche in den Vorteil einer doppelten wegemäßigen Erschließung kommt, wie es bei Eckgrundstücken der Fall ist, kann auch von der Gewährung eines doppelten wirtschaftlichen Vorteils ausgegangen werden, so dass die gesamte Fläche für den Ausbau jeder dieser beiden Straßen veranlagt werden kann
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.07.1999 -15 A 1784/96 -, S. 3 des amtl. Umdrucks, und vom 19.11.1997 - 15 A 4674/95 -, S. 4 des amtl. Umdrucks, Urteil vom 14.6.1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21).
Ende der Entscheidung
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