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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 15 A 2188/04
Rechtsgebiete: KAG NRW
Vorschriften:
KAG NRW § 8 |
Tatbestand:
Der Kläger wandte sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid der Gemeinde für ein Grundstück, das mit einer Frontlänge von 10 m an den vom Ausbauprogramm bis zum Ende der Ortsdurchfahrt erfassten Teil einer Kreisstraße grenzt, während die übrigen 45 m des Grundstücks an dem nicht ausgebauten Teil dieser Straße liegen. Das VG bezog lediglich die Fläche des in Rede stehenden Grundstücks in die Verteilung ein, die sich aus dem Verhältnis der Frontlängen ergab, mit denen das Grundstück einerseits an der hinsichtlich der Gehwege und der Beleuchtung ausgebauten Anlage und andererseits an deren nicht ausgebauter Fortführung lag. Der wegen dieser Teilaufhebung des Bescheides gestellte Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
Gründe:
In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass bei einer an einem Grundstück vorbeiführenden Anlage, die vor dem betreffenden Grundstück in selbstständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, eine Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche auf die Abschnitte nach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das in Rede stehende Grundstück an einer Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts liegt, die vor dem in Rede stehenden Grundstück in Abschnitte geteilt ist, sondern auch dann, wenn die Straßenbaubeitragssatzung den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff verwendet, der grundsätzlich für die Abgrenzung der Anlage auf das Bauprogramm abstellt, und das Grundstück nur mit einem Teil seiner Frontlänge an diese Anlage und im Übrigen an die Straße in Fortführung dieser Anlage grenzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2004 - 15 A 2166/04 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks.
Die hier in Rede stehende Konstellation, in der die vom Ausbau betroffene Teilstrecke bis zum festgesetzten Ende der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße reicht, die am Grundstück vorbei anschließend als freie Strecke weiterführt, wenngleich nach wie vor baurechtlich durch unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des BauGB, unterscheidet sich hinsichtlich des Merkmals des beitragsrechtlichen Erschlossenseins nicht von den oben genannten Konstellationen einer Gemeindestraße, die bis zu einem Abschnitt vor dem Grundstück ausgebaut wird. Auch hier kommt also nur die Veranlagung einer Fläche nach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen in Betracht.
Zu Unrecht meint der Beklagte, es komme hier, wollte man keine solche Aufteilung nach angrenzenden Frontlängen vornehmen, eine doppelte Heranziehung zu Beiträgen wegen der ausschließlichen Baulast des Kreises im Bereich der freien Strecke (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 4 StrWG NRW) nicht in Betracht. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW erlaubt nämlich nicht nur den Gemeinden, sondern auch den Gemeindeverbänden, mithin auch den Kreisen (§ 1 Abs. 2 KrO NRW), die Erhebung von Beiträgen. Ob und inwieweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, spielt für die hier in Rede stehende Frage, in welchem Umfang die Fläche des klägerischen Grundstücks in die Verteilung einzubeziehen ist, keine Rolle. Im übrigen verbleibt es auch auf der freien Strecke hinsichtlich der Beleuchtungsanlage dabei, dass es sich insoweit um eine Anlage der Gemeinde handelt. Es handelt sich nicht um Zubehör der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW.
Vgl. Walprecht/Neutzer/Wichary, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 2 Rn. 7; Bauer, in: Kodal u.a., Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 41 Rn. 41 ff.
Deshalb ist die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für den Ausbau der Beleuchtungsanlage jenseits der Ortsdurchfahrt durch den Beklagten ohnehin möglich.
Ende der Entscheidung
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