Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: 15 A 240/04
Rechtsgebiete: KAG NRW


Vorschriften:

KAG NRW § 8
1. Eine atypische Erschließungssituation, die hinsichtlich der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands eine Sondersatzung erforderlich macht, liegt nicht schon deshalb vor, weil an die ausgebaute Straße über etwa 1/8 der Frontlänge der Straßenseiten ein nicht der Beitragspflicht unterliegender öffentlicher Parkplatz grenzt.

2. Eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der ausgebauten Straße über ein Vorderliegergrundstück zu einem demselben Alleineigentümer oder denselben Miteigentümern gehörenden, anderweitig voll erschlossenen Hinterliegergrundstück begründet die Beitragspflicht für dieses Grundstück.


Tatbestand:

Die Klägerin ist Miteigentümerin eines aus den Flurstücken 1 und 2 bestehenden Grundstücks, auf dem ein metallverarbeitender Betrieb tätig ist. Das Grundstück ist über ein in fremdem Eigentum stehendes Grundstück (Flurstück 4) von der S.-Straße erreichbar. Gleichzeitig ist die Klägerin Miteigentümerin eines weiteren, rückwärtig anschließenden und als Lagerplatz genutzten Grundstücks, das unmittelbar an die R.-Straße grenzt, für deren Ausbau die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag herangezogen wurde (Flurstück 3). Sie machte gegen den Bescheid geltend, dass das über die S.-Straße erschlossene Grundstück nicht der Beitragspflicht unterliege und im Übrigen eine Sondersatzung erforderlich sei, weil an die R.-Straße ein größerer, nicht der Beitragspflicht unterliegender Parkplatz angrenze. Unter Änderung des der Klage stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils wies das OVG NRW die Klage bis auf einen kleineren Teil ab.

Gründe:

Entgegen der Auffassung des VG ist die satzungsrechtliche Verteilungsregelung nicht deshalb unwirksam, weil sich auf der östlichen Seite des ausgebauten Teils der R.-Straße auf einer Länge von etwa 109 m bei einer Gesamtausbaulänge von etwa 460 m ein nicht der Beitragspflicht unterworfener öffentlicher Parkplatz erstreckt. Richtig ist zwar, dass bei einer atypischen Erschließungssituation eine an diese angepasste Verteilungsregelung durch Sondersatzung notwendig sein kann. Das ist etwa der Fall bei einer nur einseitig anbaubaren Straße, die nicht entsprechend der nur reduzierten Erschließungsfunktion geringer dimensioniert ausgebaut wurde. Denn dann kommt die vorteilhafte Erschließungswirkung - gemessen an einer gewöhnlichen Erschließungsanlage - in deutlich geringerem Maße den Anliegergrundstücken zu.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.9.1998 - 15 A 7653/95 -, Gemhlt. 2000, 183 (184), und vom 21.10.1997 - 15 A 4058/94 -, S. 12 f. des amtl. Umdrucks, Urteil vom 9.5.1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, 61 f.

Von einer solchen einseitigen Anbaubarkeit kann hier keine Rede sein. Die R.-Straße ist beidseitig anbaubar mit einer Anbaubarkeitslücke auf der östlichen Seite. Maßgeblicher Gesichtspunkt nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG für die Notwendigkeit einer besonderen Verteilungsregelung bei einer zwar grundsätzlich beidseitig anbaubaren, aber in Teilen nicht anbaubaren Straße ist, ob die auf die Beitragsbelastung der Anlieger durchschlagende Erschließungssituation gegenüber einer gewöhnlichen beidseitig anbaubaren Straße so unterschiedlich ist, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (166), und vom 21.12.2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233.

Dafür ist der vom VG herangezogene Grundsatz, dass eine Abweichung von 10 % noch mit dem Grundsatz der Typisierung vereinbar ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (167), nicht in der Weise anwendbar, dass eine fehlende Anbaubarkeit auf einer Länge von mehr als 10 % der Ausbaufrontlänge bereits eine beitragsrechtlich relevante Atypik darstellt. Denn dies würde von der unzutreffenden Annahme ausgehen, dass eine der gewöhnlichen Verteilungsregelung als Regelfall zugrunde liegende Anbaustraße die anliegenden Flächen vollständig beitragsrechtlich relevant erschließt. Das ist jedoch schon deshalb eher die Ausnahme, weil die Flächen einmündender Straßen beitragsrechtlich nicht erschlossen werden und daher die erschlossene Fläche nach Frontlängen von der Zahl und der Breite der auf die ausgebaute Anlage einmündenden Straßen abhängt. Aber auch ansonsten geht der genannte Regelfall nicht von einer vollständigen beitragsrechtlichen Erfassung der anliegenden Flächen aus, sondern setzt voraus, dass einzelne Flächen nach den Grundsätzen vorteilsrelevanter Inanspruchnahmemöglichkeit nicht der Beitragspflicht unterliegen. Eine atypische Erschließungssituation, in der es nicht mehr gerechtfertigt ist, den durch fehlende Beitragspflicht hinsichtlich bestimmter Anliegergrundstücke bewirkten Beitragsausfall alleine auf die Anlieger und nicht auch auf den Gemeindeanteil abzuwälzen, liegt daher sicherlich noch nicht bei 10 % der betroffenen Frontlänge vor. Der Senat hat für den Fall, dass bei einer durch Außenbereichslage bewirkten einseitigen Anbaubarkeit auf der nicht anbaubaren Seite bebaute beitragspflichtige Grundstücke mit 3/4 der Verteilungsanteile der anbaubaren Seite erschlossen werden, eine atypische Erschließungslage verneint.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.1998 - 15 A 7653/95 -, a.a.O. (185).

Es besteht hier ebenso kein Grund, wegen des Umstandes, dass etwa 1/8 der Frontlänge auf nicht der Beitragspflicht unterliegende Grundstücke entfällt, eine beitragsrechtlich relevante atypische Erschließungssituation anzunehmen.

Zu Unrecht ist das VG weiter der Auffassung, dass die Flurstücke 1 und 2 der Klägerin nicht beitragsrechtlich relevant erschlossen seien. Ein Grundstück ist in diesem Sinne erschlossen, wenn dem Grundstückseigentümer bezüglich der ausgebauten Straße eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Das setzt bei unmittelbar an der Straße gelegenen Grundstücken voraus, dass bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2004 - 15 B 577/04 -, NVwZ-RR 2005, 451.

Nicht unmittelbar an der Straße gelegene Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) sind nur dann erschlossen, wenn für sie eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße über ein dazwischen liegendes Grundstück (Vorderliegergrundstück) besteht. Das ist hier der Fall. Für die Flurstücke 1 und 2 besteht über das ebenfalls der Klägerin im Miteigentum gehörende unmittelbare Anliegerflurstück 3 eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit.

Allerdings hat der Senat die Möglichkeit für den Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, über ein ebenfalls ihm gehörendes Vorderliegergrundstück die ausgebaute Straße zu erreichen, dann nicht für beitragsrechtlich relevant angesehen, wenn das Hinterliegergrundstück bereits anderweitig voll erschlossen ist. Dann wird nämlich nur eine Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück vermittelt, von der die Nutzung des Grundstücks nicht abhängt. Eine solche nur mittelbare und nicht notwendige Erschließungsmöglichkeit rechtfertigt die Beitragspflicht noch nicht. Allerdings hat der Senat bislang offen gelassen, ob ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil auch in einer solchen Situation dann zu bejahen ist, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, etwa indem er eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück herstellt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 -, S. 19 des amtl. Umdrucks.

Eine solche Situation ist hier gegeben: Die Flurstücke 1 und 2 sind anderweitig voll erschlossen im oben genannten Sinne. Es bestehen nämlich für diese Flurstücke eine Wegebaulast über das in fremdem Eigentum stehende Flurstück 4 zur S.-Straße sowie eine deckungsgleiche Grunddienstbarkeit. Zudem existiert eine durchgehende, für Lastkraftwagen befahrbare Befestigung von der R.-Straße über das Flurstück 3 zu den Flurstücken 1 und 2. Die Zufahrt wird angesichts der einheitlichen Nutzung aller Flurstücke zu Zwecken des metallverarbeitenden Betriebes auch tatsächlich genutzt, es ist sogar eine ausdrückliche Beschilderung vor den Flurstücken 1 und 2 zur S.-Straße vorhanden, dass die LKW-Anlieferung über die R.-Straße zu erfolgen habe.

Diese tatsächlich hergestellte Zufahrt von der R.-Straße zu den Flurstücken 1 und 2 begründet eine beitragsrechtlich relevante Zweiterschließung:

Diese Zufahrt ist ausreichend auf Dauer gesichert, um die Beitragserhebung zu rechtfertigen. Erforderlich ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, dass die die Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße für den Eigentümer des veranlagten Hinterliegergrundstücks auf Dauer gesichert ist, dass also die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hinsichtlich des Verkehrs zum und vom Grundstück nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. Für die notwendige Sicherung des Zufahrtsrechts hat der Senat verschiedene Kriterien in Abhängigkeit von der realisierten Bebauung auf dem Hinterliegergrundstück und der Erforderlichkeit der Hinterliegererschließung für die Nutzung des Grundstücks entwickelt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, 784 f.

In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist noch nicht geklärt, über welche Sicherung eine tatsächlich angelegte, aber wegen einer vollen Zweiterschließung nicht notwendige Zufahrt über ein Vorderliegergrundstück verfügen muss. Da in einem solchen Fall nicht nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße, sondern eine tatsächliche Inanspruchnahme vorliegt, muss die Sicherung nicht zwingend denselben Umfang erreichen wie bei einer noch nicht ausgeübten Inanspruchnahme.

Vgl. dazu, dass im Erschließungsbeitragsrecht auch bei Eigentümerverschiedenheit die tatsächliche Verbindung eines Hinterliegergrundstücks durch eine Zufahrt über ein Vorderliegergrundstück die Beitragspflicht begründet, BVerwG, Urteile vom 26.2.1993 - 8 C 45.91 -, NVwZ 1993, 1208, und 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (4).

Jedenfalls reicht es aus, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück in der Hand desselben Alleineigentümers stehen. Denn dann hat nur er es in der Hand, ob es bei den bestehenden Zufahrtsverhältnissen und damit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße bleiben soll.

Hier stehen die Flurstücke 3, 1 und 2 zur Hälfte im Miteigentum der Klägerin, zur anderen Hälfte im Miteigentum der Tochter. Es liegt also Eigentümeridentität vor, allerdings nur in Form mehrerer identischer Miteigentümer. Die Position eines solchen Miteigentümers ist hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Zufahrtsverhältnisse allerdings schwächer als die des Alleineigentümers: Zwar darf jeder Teilhaber den gemeinschaftlichen Gegenstand gebrauchen (§ 743 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Die Verwaltung und Benutzung des Vorderliegergrundstücks erfolgt jedoch durch Mehrheitsbeschluss, wenngleich eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes nicht beschlossen oder verlangt werden kann (§ 745 BGB). Vor allem aber kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB), was bei Grundstücken regelmäßig durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses erfolgt (§ 753 Abs. 1 BGB), wodurch bei Versteigerung des Vorderliegergrundstücks die Zufahrtsmöglichkeit zur ausgebauten Straße entfiele. Dies hindert es jedoch nicht, die vorhandene Zufahrt als für die Auslösung einer Beitragspflicht hinreichend gesichert anzusehen: Die hier dargestellten Hindernisse für eine dauerhafte Sicherung der Zufahrt ergeben sich aus der Art der Willensbildung auf der Eigentümerseite. Die Eigentümer in ihrer Gesamtheit verfügen über eine dauerhaft gesicherte Zufahrt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, aus dem Umstand, dass das Eigentum statt von einer Person durch mehrere Bruchteilsberechtigte gehalten wird, eine ansonsten gleiche Erschließungssituation beitragsrechtlich unterschiedlich zu behandeln.

Wenn somit gegen die grundsätzliche Beitragspflicht der Flurstücke 1, 2 und 3 auch keine Bedenken bestehen, so ist jedoch das Flurstück 3 nicht richtig veranlagt worden. (Wird ausgeführt.)

Ende der Entscheidung

Zurück