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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 15 A 3819/03
Rechtsgebiete: KAG NRW


Vorschriften:

KAG NRW § 8
Ein satzungsrechtlich in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht hindert das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht selbst dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das Ermessen auf Null reduziert ist und folglich ein Anspruch auf Genehmigung eines Anschlusses besteht (Fortführung der Rechtsprechung nach Urteil vom 31.5.2005 - 15 A 1690/03 -).
Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer eines am R.-Weg gelegenen Grundstücks, dessen Voreigentümer zusammen mit Nachbareigentümern am 11.7.1977 mit der Stadt einen Vertrag geschlossen hatte, dass die Stadt auf - später mit Kanalanschlussbeiträgen zu verrechnende - Kosten der Eigentümer einen städtischen Entwässerungskanal in die Nähe der betroffenen Grundstücke heranführte. Die Eigentümer vereinbarten untereinander, dass von dort aus zur internen Erschließung der Grundstücke Privatkanäle gebaut werden sollten. Der städtische Kanal wurde verlegt, ohne aber bis zum klägerischen Grundstück geführt zu werden. Auch wurden Privatkanäle hergestellt, wobei jedoch das klägerische Grundstück mangels Bebauung nicht angeschlossen wurde. 1998 wurde der städtische Entwässerungskanal im R.-Weg verlängert und führt jetzt am klägerischen Grundstück vorbei. Im Jahre 2000 setzte die Stadt gegenüber den Klägern einen Kanalanschlussbeitrag für ihr Grundstück fest, gegen den sie sich klageweise mit dem Argument wandten, die Beitragspflicht sei schon 1977 entstanden und somit festsetzungsverjährt. Im Berufungsrechtszug wurde die Klage abgewiesen.

Gründe:

Entgegen der Auffassung des VG ist der Beitrag zuvor noch nicht entstanden und somit Festsetzungsverjährung nicht eingetreten.

Der Beitrag konnte vor dem Zeitpunkt, in dem die Kanalisation vor dem Grundstück im R.-Weg verlegt wurde, schon deshalb nicht entstehen, weil das Grundstück zuvor über kein unbedingtes Anschlussrecht verfügte. Als die Kanalisation 1977 infolge der Vereinbarung zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaft vom 11.7.1977 an den Bereich der Grundstücke herangeführt wurde, galt die Entwässerungssatzung der Stadt D. vom 2.12.1970 (EWS 70). Diese gewährte in § 2 Abs. 1 jedem Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 das Recht, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Nach der Begrenzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS 70 erstreckte sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße angrenzen, für die bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden war. Bei anderen Grundstücken konnte die Stadt auf Antrag den Anschluss zulassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EWS 70). Das klägerische Grundstück grenzte seinerzeit nicht unmittelbar an eine Straße, für die bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden war. Dies hätte eine Heranführung des öffentlichen Kanals im Römerweg bis in Höhe des Grundstücks zur (Grenzlinie) erfordert.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1.4.2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778.

Damit bestand kein unbedingtes, sondern nur ein in das Ermessen der Stadt gestelltes Anschlussrecht. Dies schließt das Entstehen eines Anschlussbeitrages aus, da die dafür erforderliche Möglichkeit des Anschlusses (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW) nicht hinreichend gesichert war.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.3.2004 - 15 A 1151/02 -, NVWZ-RR 2004, 679 f.

Unerheblich ist, ob sich das so gegebene Ermessen für die Zulassung eines beantragten Anschlusses infolge des Vertrages vom 11.7.1977 zu einer Pflicht zur Erteilung der Zulassung verdichtet hat. Ein in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht hindert grundsätzlich das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht unabhängig davon, wie wahrscheinlich die Ablehnung eines begehrten Anschlusses ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.5.2005 - 15 A 1690/03 -, KSTZ 2005, 191 (192).

Das gilt auch für den Fall, dass - wie hier durch die Vereinbarung der Grundstückseigentümer mit der Stadt D. vom 11.7.1977 möglicherweise anzunehmen ist - das Ermessen für einen Anschluss auf Null reduziert ist. Das Entstehen der Beitragspflicht mit seinen daran insbesondere festsetzungsverjährungsrechtlich geknüpften Folgen muss im Interesse der Rechtssicherheit auf klar erkennbaren Umständen beruhen und darf nicht von Erwägungen zur Reduzierung des Ermessens abhängen.

An der Rechtslage zum Anschlussrecht hat sich später nichts geändert.

Ende der Entscheidung

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