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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 15 A 4729/04
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG NRW
Vorschriften:
VwGO § 113 | |
VwGO § 167 | |
VwVfG NRW § 49a |
2. Ein Hoheitsträger, der bei der Subventionierung eines Dritten vom Subventionsgeber als Durchlaufstelle eingeschaltet wird, kann sich gegen die Rückforderung der Subvention auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Tatbestand:
Das beklagte Versorgungsamt förderte eine Maßnahme zur Beschäftigung und Qualifizierung spezifischer Arbeitslosengruppen bei der beigeladenen gemeinnützigen GmbH. Die Subvention wurde aufgrund eines Subventionsbescheids dem klagenden Kreis gewährt, der sich seinerseits in Höhe ersparter Sozialhilfeaufwendungen beteiligte und die ihm gewährte Subvention an die Beigeladene weiterreichte, wie es auch im Subventionsbescheid vorgesehen war. Nach Abschluss des Förderungszeitraums und Auswertung der Verwendungsnachweise widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Teil der Subventionsgewährung und forderte den Betrag aus hier nicht näher zu behandelnden Gründen zurück. Der Kläger verfügte entsprechend Widerruf und Rückforderung gegenüber der - zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen - Beigeladenen und focht den ihm gegenüber ergangenen Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid an. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Gründe:
Ebenfalls rechtswidrig ist der festgesetzte Rückzahlungsbetrag, der sich nicht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW stützen kann. Danach ist die bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, wobei die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist.
Wie oben ausgeführt (nicht abgedruckt) hat der Widerrufsbescheid keinen Bestand. Zwar entfaltet der Kassationsausspruch erst mit Rechtskraft dieses Urteils seine Wirkung (§§ 133 Abs. 4, 167 Abs. 2, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so dass zurzeit die Rückforderungsvoraussetzung eines Widerrufs mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegt. Indes ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO, dass dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes weitere Ansprüche auslöst (hier die Aufhebung des Widerrufs die Aufhebung der Rückforderung), das VG zugleich sowohl über den Aufhebungsanspruch als auch über den gestuften Folgeanspruch im Interesse der Prozessökonomie entscheiden kann.
Vgl. speziell zur Rückforderung nach § 49 a VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 49 a Rn. 7; a.A. Pauly/Pudelka, Verwaltungsprozessuale Folgeprobleme des § 49 a VwVfG, DVBl. 1999, 1609 ff.
Somit ist für das vorliegende Verfahren die tenorierte Beseitigung der Widerrufsverfügung zugrunde zu legen, so dass es an der Voraussetzung für eine Rückforderung fehlt.
Unabhängig davon ist der Rückforderungsbescheid aber auch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger gemäß § 49a Abs. 2 VwVfG NRW entreichert ist. Nach dieser Vorschrift gelten für den Umfang der Erstattung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend, wobei sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zu Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das ist hier der Fall. Der Zuwendungsempfänger, also der Kläger, hat den gesamten Förderungsbetrag an die Beigeladene ausgekehrt. Er ist also allenfalls noch hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs bereichert, der wegen der Insolvenz der Beigeladenen aber praktisch wertlos ist und den der Kläger im übrigen auch herauszugeben bereit ist.
Der Kläger kann sich auch auf die Regelung des § 49a Abs. 2 VwVfG NRW berufen. Allerdings wird die These vertreten, dass sich ein Hoheitsträger gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht auf Vertrauensschutz und damit auf den diesem dienenden Entreicherungseinwand berufen könne.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.1.2001 - 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351 (358), vom 12.3.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 (89), und vom 17.9.1970 - II C 48.68 -, BVerwGE 36, 108 (113 f.).
Diese Auffassung wird auch für § 49a VwVfG weitgehend in der Literatur geteilt, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49a Rn. 14; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 49a Rn. 46; Ziekow, VwVfG, § 49a Rn. 9; Gurlit, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 34 Rn. 27; offengelassen, OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2003 - 4 A 2618/02 -, DöV 2004, 490 (491), und rechtfertigt sich grundsätzlich daraus, dass für den gesetzesgebundenen und zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung im Rahmen seiner Kompetenzen verpflichteten Hoheitsträger Luxusaufwendungen, die typischerweise zu einer Entreicherung führen, begrifflich ausscheiden.
Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 435.
Von dieser Konstellation weicht der vorliegende Fall ab: Der Kläger hat mit der Zuwendung keine Verwendungen auf ihm obliegende Verwaltungsaufgaben gemacht, die zwar dazu geführt hätten, dass die Zuwendung als solche nicht mehr vorhanden wäre, aber jedenfalls eine ihm obliegende Aufgabe erfüllt worden wäre. Der Kläger hat vielmehr nur dem Beklagten seine Verwaltungskraft zur Verfügung gestellt, um die Subvention des Landes und der Europäischen Union an die begünstigte Beigeladene weiterzuleiten. Dort ist die Bereicherung eingetreten. Hier geht es alleine darum, wer das Risiko des Ausfalls einer Rückforderung von der Beigeladenen trägt. Dafür gibt der oben genannte Grundsatz fehlenden Vertrauensschutzes für Hoheitsträger in Rückabwicklungsverhältnissen nichts her.
Ende der Entscheidung
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