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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.08.2005
Aktenzeichen: 15 B 1065/05
Rechtsgebiete: VwGO, HG NRW


Vorschriften:

VwGO § 123
HG NRW § 69 Abs. 1 Satz 3
Ein Anspruch auf Einschreibung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW wegen Besuchs eines Sprachkurses für den Hochschulzugang setzt nicht voraus, dass der Sprachkurs an einer Hochschule oder unter deren Einfluss durchgeführt wird.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag ist zulässig und auch begründet.

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch, nämlich den geltend gemachten Anspruch auf Einschreibung, als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Anspruch auf Einschreibung folgt aus § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Universität. Danach werden Studienbewerber, die - wie der Antragsteller - ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben und die einen Sprachkurses für den Hochschulzugang besuchen wollen, bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung eingeschrieben. Zwischen den Beteiligten ist streitig allein, ob der vom Antragsteller bereits besuchte Sprachkurs als Sprachkurs für den Hochschulzugang i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW anzusehen ist. Hiervon ist für dieses Eilverfahren entgegen der Ansicht des Antragsgegners auszugehen.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut "Sprachkurs für den Hochschulzugang" wird allein der Zweck des Sprachkurses näher bestimmt, weitere Anforderungen, etwa an den Ort, an dem der Sprachkurs stattzufinden hat, werden dagegen nicht formuliert.

Eine hinter dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zurückbleibende einschränkende Gesetzesauslegung in dem vom Antragsgegner vertretenen Sinne, dass der Sprachkurs an oder unter Einfluss einer Hochschule durchgeführt werden müsse, ist weder nach der Systematik des Hochschulgesetzes noch nach der Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW geboten.

Vgl. hierzu die gleichlautende Auffassung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen: Erlass vom 19.11.2004 - 324.1 -

Der Umstand, dass der Hochschulzugang gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 HG NRW grundsätzlich im Wege der Einschreibung für einen oder mehrere Studiengänge an der jeweiligen Hochschule erfolgt, hat nicht zur Konsequenz, dass auch der Sprachkurs für den Hochschulzugang i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW an oder unter Einfluss der Hochschule stattfinden muss. Ein Bezug des Sprachkurses zur Hochschule besteht nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 - 3 HG NRW vielmehr lediglich insoweit, als der Sprachkurs die für einen konkreten Studiengang an einer bestimmten Hochschule erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vermitteln muss.

Die vom Antragsgegner vertretene Auffassung findet auch in der Gesetzesbegründung zu § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW keine tragfähige Stütze. Danach soll § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW im Wesentlichen seiner Vorgängerregelung in § 68 Abs. 2 UG NRW entsprechen (GV. NRW. 1993 S. 532, 550), in der statt "Sprachkurs für den Hochschulzugang" der Begriff "Hochschulsprachkurs" verwendet wurde.

Vgl. LT-Drs. 12/4243, S. 190.

Der Gesetzesbegründung liegt damit die Auffassung zu Grunde, "Sprachkurs für den Hochschulzugang" sei gleichbedeutend mit "Hochschulsprachkurs". Dieser Befund lässt aber den daraus vom Antragsgegner gezogenen Schluss nicht zu. Der Formulierung "Hochschulsprachkurs" in § 68 Abs. 2 Satz 1 UG NRW ist nämlich nicht zwingend zu entnehmen, dass der Sprachkurs an oder unter Einfluss einer Hochschule durchgeführt werden musste. Im Gegensatz zu dem eindeutigen Begriff "Sprachkurs für den Hochschulzugang" ist der Begriff "Hochschulsprachkurs" wegen des offenen Sinnverhältnisses des Grundwortes "Sprachkurs" zum attributiven Bestimmungswort "Hochschule" mehrdeutig. Das Bestimmungswort kann entsprechend dem Gesetzesverständnis des Antragsgegners entweder die Funktion eines Genitivattributs (Sprachkurs der Hochschule) oder im Sinne der Nachfolgerregelung die Bedeutung eines Präpositionalobjekts (Sprachkurs für die Hochschule) haben. Hiervon ausgehend bringt die Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 69 HG NRW, § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW entspreche im Wesentlichen § 68 Abs. 2 Satz 1 UG NRW, die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, der objektiv mehrdeutige Begriff "Hochschulsprachkurs" in § 68 Abs. 2 UG NRW sei im letztgenannten Sinne zu verstehen und damit gleichbedeutend mit dem eindeutigen Begriff "Sprachkurs für den Hochschulzugang".

Der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Zweck des Sprachkurses "für den Hochschulzugang" stellt an den Sprachkurs allerdings Anforderungen in inhaltlicher Hinsicht. Wie der Zusammenhang zwischen den Sätzen 1 - 3 des § 69 Abs. 1 HG NRW verdeutlicht, muss der Sprachkurs darauf abzielen, die für den vom Studienbewerber angestrebten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Weitergehende Anforderungen bestehen nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Der Senat braucht anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit die Hochschulen nach Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW zur Überprüfung auch der Qualität der Sprachkurse befugt sind. Jedenfalls dürften dabei keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Einschreibung dürfte allenfalls dann verweigert werden, wenn augrund der den Hochschulen bekannten Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Sprachkurs von vornherein ungeeignet ist, dem Ausländer die für den Hochschulzugang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln.

Hiervon ausgehend sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass der vom Kläger besuchte Sprachkurs von vornherein ungeeignet wäre, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu vermitteln. Hierfür spricht bei summarischer Prüfung bereits, dass der Antragsgegner Teilnehmer an früheren Sprachkursen desselben Veranstalters bis September 2004 nach § 69 Abs. 1 Satz 3 HG NRW als Studierende eingeschrieben hat. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner ab September 2004 den Teilnehmern der Sprachkurse die Einschreibung aufgrund der unzutreffenden Rechtsauffassung verweigert hat, der Sprachkurs müsse zumindest unter - ab September 2004 nicht mehr gegebenem - Einfluss der Hochschule durchgeführt werden.

Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Es kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, den geltend gemachten Anordnungsanspruch im Wege der Klage durchzusetzen. Vor rechtskräftigem Abschluss eines Klageverfahrens würde sich das Begehren des Antragstellers durch Bestehen oder endgültiges Nichtbestehen der Sprachprüfung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erledigen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist deshalb zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nötig.

Ende der Entscheidung

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