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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 15 B 1099/05
Rechtsgebiete: GG, Verf NRW, GO NRW
Vorschriften:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 | |
GG Art. 9 Abs. 1 | |
GG Art. 28 Abs. 2 | |
Verf NRW Art. 78 Abs. 1 | |
Verf NRW Art. 78 Abs. 2 | |
GO NRW § 2 |
Tatbestand:
Der Antragsteller, ein Verein, betrieb im Gebiet der antragsgegnerischen Gemeinde eine Tagungsstätte. Er wollte der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt wissen, es künftig zu unterlassen, zur Teilnahme an einer Demonstration und an einer Kundgebung gegen den Antragsteller aufzurufen, die Bestrebungen eines Bündnisses gegen den Antragssteller zu unterstützen, zu fördern und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und öffentliche Erklärungen abzugeben, in denen dem Antragsteller das Recht zur Betätigung in der Gemeinde abgesprochen wird. Der Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Gründe:
Es ist jedoch ein Anordnungsanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs die Unterlassung des näher bezeichneten Handelns. Dieser Anspruch setzt hier voraus, dass durch hoheitliches Handeln der Antragsgegnerin in ein subjektives Recht des Antragstellers eingegriffen und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde. Zwar stehen dem Antragsteller solche subjektiven Rechte zur Seite, auch würde die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Handeln in diese eingreifen, es kann aber im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden, dass der so geschaffene Zustand rechtswidrig wäre.
Als subjektive Rechte des Antragstellers sind die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) sowie die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG durch ein amtliches Handeln in Gestalt von gegenüber dem Antragsteller kritischen und gegenüber dessen Gegnern fördernden Äußerungen der Antragsgegnerin berührt. Dass weitergehende Handlungen der Antragsgegnerin zu besorgen sind, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Mit den in Rede stehenden Handlungen würde die Antragsgegnerin in die genannten Grundrechte des Antragstellers eingreifen. Der Umstand, dass es sich um amtliche Äußerungen handeln würde, steht dem Eingriffscharakter nicht entgegen. Zwar ist nicht jedes staatliche Informationsverhalten und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgebend ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung jedenfalls eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, Absätze 50, 58.
Dafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 (300 f.).
Eine solche faktische Wirkung mit Eingriffsqualität würden die beanstandeten amtlichen Äußerungen der Antragsgegnerin entfalten, da sie öffentlich gegen den Antragsteller und für dessen Gegner eintritt. Damit wird bezweckt, die Vereinsaktivitäten des Antragstellers und die Verbreitung der von ihm vertretenen Meinungen zu hindern. Angesichts der Bedeutung amtlicher Kundgebungen erscheint auch eine spürbare Wirkung in den genannten Schutzbereichen möglich. Das beanstandete Handeln der Antragsgegnerin bedarf daher grundrechtlicher Rechtfertigung.
Amtlichen Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2003 - 15 B 2455/03 -, NVwZ-RR 2004, 283 (285).
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin gegen diese Vorgaben verstößt. Der selbstverwaltungsrechtliche Aufgabenkreis der Antragsgegnerin umfasst die Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 1 und 2 Verf NRW, § 2 GO NRW). Damit sind den Gemeinden alle Angelegenheiten zur Regelung zugewiesen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und auf sie einen spezifischen Bezug haben, mithin den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 (151 f.); BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56 (62).
Hier wendet sich die Antragsgegnerin gegen Aktivitäten des Antragstellers, der im Gebiet der Antragsgegnerin eine Tagungsstätte betreibt. Damit ist der örtliche Bezug gegeben und die Kompetenz der Antragsgegnerin begründet.
Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Handeln der Antragsgegnerin das Sachlichkeitsgebot im oben verstandenen Sinne verletzt. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, in der Tagungsstätte verfassungsfeindliche Auffassungen zu verbreiten und entsprechenden Personen eine Plattform zu bieten, und setzt sich dafür ein, dass diese Aktivitäten beendet werden. Soweit Tatsachen im Raume stehen, vgl. dazu den zu den Akten gereichten Auszug des Verfassungsschutzberichtes des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2004, Bl. 29 - 30 der Gerichtsakte; vgl. für das Vorjahr auch Verfassungsschutzbericht des Landes über das Jahr 2003, S. 60 ff., werden diese vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Die darauf fußende Bewertung der Aktivitäten des Antragstellers durch die Antragsgegnerin als verfassungsfeindlich erscheint sachgerecht und vertretbar.
Die beanstandeten Äußerungen sind auch verhältnismäßig. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit werden durch den Rang des vom Hoheitsträger zu schützenden Rechtsgutes und die Intensität seiner Gefährdung einerseits und durch die Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen andererseits geprägt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, Abs. 66.
Hier geht es nicht etwa darum, dass die Antragsgegnerin in einen allgemeinen politischen Meinungskampf ohne kommunalen Bezug zu Lasten des Antragstellers eingriffe, was ihr, die als Hoheitsträger kein Grundrecht auf Meinungsfreiheit hat, nicht zustünde, sondern darum, dass nach ihrer vertretbaren Auffassung auf ihrem Gebiet Bestrebungen entfaltet werden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Es liegt damit im legitimen Interesse der Antragsgegnerin, sich gegen derartige Bestrebungen zu verwahren. Dem hohen Rang dieses verfassungsrechtlichen Rechtsgutes stehen in Form der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ebenfalls hohe Rechtsgüter des Antragstellers gegenüber. In diese Rechtsgüter wird jedoch nicht in der klassischen Form durch ge- oder verbietenden Zwang eingegriffen, sondern nur in Form - wenngleich rechtfertigungsbedürftiger - faktisch eingreifend wirkender amtlicher Äußerungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin angemessen. Die Antragsgegnerin ruft nicht, was dem Unterlassungsanspruch ohne weiteres zum Erfolg verhelfen würde, zu rechtswidrigem Handeln gegen den Antragsteller auf, sondern sie wendet sich inhaltlich gegen die Bestrebungen des Antragstellers und fordert deren Unterbindung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dies auch durch Maßnahmen außerhalb des rechtlich Zulässigen fordert. Daher ist es insbesondere nicht gerechtfertigt, wie es der Antragsteller in der Beschwerdebegründung tut, etwaige rechtswidrige Handlungen gewalttätiger Gegner des Antragstellers der Antragsgegnerin zuzurechnen.
Unabhängig von dem nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser erfordert hier, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könnte, den erstrebten Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu erreichen. Angesichts der oben dargestellten nur faktischen Beeinträchtigung des Antragstellers kann ihm aber die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zugemutet werden. Die von ihm in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Existenzvernichtung kann sich durch das beanstandete Handeln der Antragsgegnerin allenfalls dadurch ergeben, dass sich die Bürger ihrer Bewertung anschließen. Dass dies nur unter Gewährung einstweiligen Rechtsschutz verhindert werden könne, hat der Antragsteller schon im Ansatz nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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