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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 15 B 1185/03
Rechtsgebiete: GO NRW, SchVG, SchOG
Vorschriften:
GO NRW § 120 | |
SchVG § 8 | |
SchVG § 10 | |
SchOG § 16a |
Tatbestand:
Der Antragsgegner als untere Kommunalaufsichtsbehörde verfügte gegenüber der antragstellenden Gemeinde, dass der Rat die Auflösung einer gemeindlichen Hauptschule beschließe, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der dagegen gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg.
Gründe:
Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 1 GO NRW. Danach kann die Aufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt, anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG), § 16a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) verpflichtet, die Auflösung der Gemeinschaftshauptschule zu beschließen. Nach § 8 Abs. 1 SchVG beschließt der Schulträger, hier die Antragstellerin, u.a. über die Auflösung einer öffentlichen Schule, für die nicht das Land Schulträger ist, hier die Gemeinschaftshauptschule. Das dem Schulträger durch diese Vorschrift eingeräumte Planungsermessen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.1.1979 - V A 1363/77 -, SPE a.F. I B IX S. 95, ist dadurch beschränkt, dass die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SchVG verpflichtet ist, Hauptschulen zu errichten und fortzuführen. Jedoch ist diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht dahin zu verstehen, dass Gemeinden immer eine Hauptschule führen müssten. Zwar legt § 10 Abs. 2 Satz 2 SchVG, der die Errichtung und Fortführung weiterführender Schulen betrifft und dies bei Gemeinden von einem Bedürfnis abhängig macht, die Auslegung nahe, dass wegen des Fehlens eines Bedürfniserfordernisses in § 10 Abs. 2 Satz 1 SchVG keine weiteren Einschränkungen der Errichtungs- und Fortführungspflicht bezüglich Hauptschulen für Gemeinden bestehen. Indes gilt auch für diese Schulform die ungeschriebene Voraussetzung, dass die fortzuführende Hauptschule die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllt (§ 16a Abs. 1 SchOG). Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung, der regelt, dass u.a. die Hauptschule entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen muss. Dazu zählt, dass im Interesse der pädagogischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Schule diese über eine gewisse Mindestzahl an Schülern verfügt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.6.1977 - V A 722/75 -, SPE a.F. I B IX S. 91 (91a); Margies/Roeser, Schulverwaltungsgesetz, 3. Aufl., § 10 Rn. 4; Jehkul/ Rosarius, Errichtung und Auflösung von Schulen, in: Jehkul (Hrsg.), Schulrecht in der Praxis, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2002), Gliederungsnummer 1.12, S. 5 f., 15 f.; Müller, Schulorganisationsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 268 ff.
Einen tauglichen Maßstab für diese Mindestzahl liefern die in der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.5.1997 (VO, SGV 223) festgesetzten Klassenbildungswerte. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 VO beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in Hauptschulen 24 Schüler mit einer Bandbreite von 18 bis 30. Wenn eine Hauptschule eine durchschnittliche Klassenstärke von 18 Schülern nicht mehr erreicht und keine Änderung dieses Zustandes auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten ist, ist ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet. Unter diesen Voraussetzungen entfällt nicht nur die Pflicht der Gemeinde zur Fortführung der Hauptschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SchVG, sondern es reduziert sich sogar das Planungsermessen des Schulträgers nach § 8 Abs. 1 SchVG zur Pflicht, die Schule aufzulösen.
Der geordnete Schulbetrieb an der Gemeinschaftshauptschule ist im Hinblick auf die Schülermindestzahl nicht mehr gewährleistet. Die Schule erreicht seit dem Schuljahr 1997/98 nicht mehr die genannte durchschnittliche Klassenstärke von 18 Schülern. Es liegen keine konkreten Tatsachen vor, die eine Änderung dieses Zustandes erwarten lassen. Selbst nach den Berechnungen der Antragstellerin im zu den Gerichtsakten gereichten Entwurf der 3. Fortschreibung des Schulentwicklungsplans der Gemeinde wird die erforderliche Mindestschülerzahl von 108 Schülern (6 Schuljahrgänge x 18 Schüler) bis zum Schuljahr 2007/08 einschließlich nicht erreicht. Erst für die beiden Folgejahre prognostiziert der Entwurf eine Überschreitung der Mindestzahl um zwei bzw. vier Schüler. Diese Prognose erweist sich jedoch schon bei summarischer Prüfung als rechtsfehlerhaft. Zur Feststellung des Ausbildungsbedürfnisses ermächtigt § 8 Abs. 1 SchVG den Schulträger, den der Schulplanung zu Grunde zu legenden Ausbildungsbedarf auf Grund konkreter Anhaltspunkte wirklichkeitsnah zu bestimmen.
OVG NRW, Urteil vom 26.1.1979 - V A 1363/77 -, SPE a.F. Gliederungsnummer I B IX S. 95 (95c); zu den Anforderungen an die Abwägungsentscheidung vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.1.1992 - 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202 (1203).
Eine solche Prognose der überschaubaren künftigen Verhältnisse ist durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gerichte haben ihre Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet haben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.3.1995 - 15 A 900/90 -, NWVBl. 1995, 478 (479).
Hier hat die Antragstellerin dem genannten Entwurf eine wirklichkeitsfremde Übergangsquote von 30 % von der Grundschule zur Hauptschule zu Grunde gelegt. (wird ausgeführt)
Ende der Entscheidung
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