Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 15 B 1219/08
Rechtsgebiete: GO NRW
Vorschriften:
GO NRW § 36 | |
GO NRW § 51 |
Ein Ausschluss eines Mitglieds von der Sitzung des Rates oder einer Bezirksvertretung entfaltet im Interesse der Funktionsfähigkeit dieser Gremien Geltungskraft selbst dann, wenn der Ausschluss unberechtigt ist. Diese Wirkung entfällt erst, wenn das Gremium gegenläufige Beschlüsse fasst oder wenn ein Gericht dem entsprechenden Rechtsschutzbegehren des Betroffenen stattgibt.
Tatbestand:
Der Antragsteller ist unstreitig in der Sitzung der Bezirksvertretung vom 11. Januar 2008 durch den Bezirksbürgermeister ausgeschlossen worden. Der Antragsteller weigerte sich daraufhin, den Sitzungsraum zu verlassen, so dass der Bezirksbürgermeister nach Unterbrechung der Sitzung die Sicherheitskräfte anwies, den Antragsteller aus dem Sitzungsraum zu entfernen. Dieses renitente Verhalten hatte gemäß §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen (GeschO) automatisch zur Folge, dass der Antragsteller von der nächstfolgenden Sitzung am 4. März 2008 ausgeschlossen war. Dennoch erschien der Antragsteller zu dieser Sitzung und versuchte, über die Maßnahme des Bezirksbürgermeisters, über deren Berechtigung die Bezirksvertretung zu entscheiden hatte (§§ 36 Abs. 5 Satz 2, 51 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 3 Satz 2 GeschO), zu debattieren. Die Bezirksvertretung, die die Maßnahme des Bezirksbürgermeisters billigte, beschloss an diesem Tag in Würdigung des wiederholt geschäftsordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers in den beiden genannten Sitzungen gemäß §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 3 GeschO, den Antragsteller für die nächsten beiden Sitzungen auszuschließen. Gegen diesen Ausschlussbeschluss gibt es nichts zu erinnern, wie das VG zutreffend entschieden hat.
Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist nur noch auszuführen: Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller in der Sitzung vom 4. März 2008 erkannt hatte, ob die Sitzung eröffnet war und was er von seinem Platz hat verstehen können. Er hatte im Sitzungsraum nichts zu suchen, da er - wie oben ausgeführt - automatisch von der Sitzung ausgeschlossen war. Erst wenn die Bezirksvertretung der Maßnahme des Bezirksbürgermeisters am 11. Januar 2008, den Antragsteller aus dem Sitzungssaal zu entfernen, die Zustimmung verweigert hätte, wäre die automatische Ausschlusswirkung entfallen, und zwar ausschließlich für die Zukunft.
Auf die vom Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen angegriffene Berechtigung des Ausschlusses von der Sitzung durch den Bezirksbürgermeister am 11. Januar 2008 kommt es für die Rechtmäßigkeit des Ausschlussbeschlusses durch die Bezirksvertretung vom 4. März 2008 ebenfalls nicht an: Ein ausgeschlossenes Bezirksvertretungsmitglied hat den Sitzungsraum sofort zu verlassen (§§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 5 Satz 1 GeschO), auch wenn es die Maßnahme für unberechtigt hält. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Ausschluss unberechtigt ist: Im Interesse der Funktionsfähigkeit eines mehrköpfigen Gremiums gelten die Anordnungen des Sitzungsleiters. Deren Wirkung entfällt erst, wenn das Gremium gegenläufige Beschlüsse fasst oder wenn ein Gericht dem entsprechenden Rechtsschutzbegehren des Betroffenen stattgibt. Deshalb ist der Vortrag des Antragstellers zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses vom 11. Januar 2008 nicht geeignet, sein geschäftsordnungswidriges Verhalten am 11. Januar und 4. März 2008 zu rechtfertigen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.