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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 15 B 1219/08
Rechtsgebiete: GO NRW


Vorschriften:

GO NRW § 36
GO NRW § 51
Der Antragsteller, Mitglied einer Bezirksvertretung, der Antragsgegnerin, wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beschluss der Antragsgegnerin, ihn für die zwei folgenden Sitzungen auszuschließen. Antrag und Beschwerde hatten keinen Erfolg.

Ein Ausschluss eines Mitglieds von der Sitzung des Rates oder einer Bezirksvertretung entfaltet im Interesse der Funktionsfähigkeit dieser Gremien Geltungskraft selbst dann, wenn der Ausschluss unberechtigt ist. Diese Wirkung entfällt erst, wenn das Gremium gegenläufige Beschlüsse fasst oder wenn ein Gericht dem entsprechenden Rechtsschutzbegehren des Betroffenen stattgibt.


Tatbestand:

Der Antragsteller ist unstreitig in der Sitzung der Bezirksvertretung vom 11. Januar 2008 durch den Bezirksbürgermeister ausgeschlossen worden. Der Antragsteller weigerte sich daraufhin, den Sitzungsraum zu verlassen, so dass der Bezirksbürgermeister nach Unterbrechung der Sitzung die Sicherheitskräfte anwies, den Antragsteller aus dem Sitzungsraum zu entfernen. Dieses renitente Verhalten hatte gemäß §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen (GeschO) automatisch zur Folge, dass der Antragsteller von der nächstfolgenden Sitzung am 4. März 2008 ausgeschlossen war. Dennoch erschien der Antragsteller zu dieser Sitzung und versuchte, über die Maßnahme des Bezirksbürgermeisters, über deren Berechtigung die Bezirksvertretung zu entscheiden hatte (§§ 36 Abs. 5 Satz 2, 51 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 3 Satz 2 GeschO), zu debattieren. Die Bezirksvertretung, die die Maßnahme des Bezirksbürgermeisters billigte, beschloss an diesem Tag in Würdigung des wiederholt geschäftsordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers in den beiden genannten Sitzungen gemäß §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 3 GeschO, den Antragsteller für die nächsten beiden Sitzungen auszuschließen. Gegen diesen Ausschlussbeschluss gibt es nichts zu erinnern, wie das VG zutreffend entschieden hat.

Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist nur noch auszuführen: Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller in der Sitzung vom 4. März 2008 erkannt hatte, ob die Sitzung eröffnet war und was er von seinem Platz hat verstehen können. Er hatte im Sitzungsraum nichts zu suchen, da er - wie oben ausgeführt - automatisch von der Sitzung ausgeschlossen war. Erst wenn die Bezirksvertretung der Maßnahme des Bezirksbürgermeisters am 11. Januar 2008, den Antragsteller aus dem Sitzungssaal zu entfernen, die Zustimmung verweigert hätte, wäre die automatische Ausschlusswirkung entfallen, und zwar ausschließlich für die Zukunft.

Auf die vom Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen angegriffene Berechtigung des Ausschlusses von der Sitzung durch den Bezirksbürgermeister am 11. Januar 2008 kommt es für die Rechtmäßigkeit des Ausschlussbeschlusses durch die Bezirksvertretung vom 4. März 2008 ebenfalls nicht an: Ein ausgeschlossenes Bezirksvertretungsmitglied hat den Sitzungsraum sofort zu verlassen (§§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 5 Satz 1 GeschO), auch wenn es die Maßnahme für unberechtigt hält. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Ausschluss unberechtigt ist: Im Interesse der Funktionsfähigkeit eines mehrköpfigen Gremiums gelten die Anordnungen des Sitzungsleiters. Deren Wirkung entfällt erst, wenn das Gremium gegenläufige Beschlüsse fasst oder wenn ein Gericht dem entsprechenden Rechtsschutzbegehren des Betroffenen stattgibt. Deshalb ist der Vortrag des Antragstellers zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses vom 11. Januar 2008 nicht geeignet, sein geschäftsordnungswidriges Verhalten am 11. Januar und 4. März 2008 zu rechtfertigen.

Ende der Entscheidung

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