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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 15 B 1879/07
Rechtsgebiete: GO NRW
Vorschriften:
GO NRW § 29 |
Tatbestand:
Ein Bürgerbegehren richtete sich gegen die beabsichtigte Veräußerung eines städtischen Anteils an einer GmbH, die Kliniken betreibt. Der Geschäftsbetrieb ist defizitär. Die antragstellenden Vertreter des Bürgerbegehrens beantragten, dem Rat der Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Der Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Gründe:
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruch darauf haben, dass das Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW für zulässig erklärt wird. Es mangelt nämlich an einem nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).
Der Begriff der Kosten erfordert in seinem Begriffskern Aufwendungen aus Ressourcen. In einem weiteren Sinne umfasst er auch Einbußen, die (ungewollte) Folge eines Verhaltens sind, etwa eine Vermögensminderung, die durch das Unterlassen kostenmindernder Maßnahmen entsteht (z.B. der Schließung einer kostenträchtigen gemeindlichen Einrichtung).
So schon OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2004 - 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004, 346 (347).
Hier geht es darum, dass durch Veräußerung eines großen Anteils an der GmbH an einen privaten Dritten die Verantwortung zur Abdeckung der Verluste aus dem Betrieb und damit auch zur langfristigen Sanierung in erheblichem Umfang auf diesen Dritten verlagert werden soll. Zwar trifft den Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich keine Verpflichtung, Verluste der GmbH abzudecken. Jedoch stellt sich zur Vermeidung einer Insolvenz der GmbH die Frage der Defizitabdeckung. Da sich das Bürgerbegehren gegen diese Veräußerung wendet, muss es einen Vorschlag enthalten, wie die weiteren Defizite der GmbH als durch den Verzicht auf die Veräußerung bewirkte mögliche Kosten für den städtischen Gesellschafter abgedeckt werden sollen. Nur wenn man die - hier nicht gegebene - Sachlage unterstellen würde, das Bürgerbegehren wolle eine Kostenübernahme ablehnen, wäre einerseits ein Kostendeckungsvorschlag entbehrlich. Dann müsste anderseits aber in der Begründung deutlich gemacht werden, dass die Insolvenz der GmbH hingenommen werden soll.
Vgl. dazu, dass zur Vermeidung einer Verfälschung des Bürgerwillens die Begründung eines Bürgerbegehrens richtig sein muss, OVG NRW, Urteil vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766 (767).
Ist hier sonach ein Kostendeckungsvorschlag erforderlich, genügen die hierauf bezogenen Angaben im Text des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Anforderungen nicht: Der Satz "Wenn der Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge im Alleinbesitz der Stadt bleibt, stehen die Erträge aus dem Daseinsvorsorgebereich weiterhin der Stadt in vollem Umfang zu, so dass sich die haushaltswirtschaftliche Situation der Stadt nicht verschlechtert." gibt keinerlei Antwort auf die oben genannte Frage der Defizitabdeckung des Betriebs der GmbH. Er ist darüber hinaus sogar irreführend, weil er beim unbefangenen Leser den unzutreffenden Eindruck erweckt, es werde ein gewinnerwirtschaftender Betrieb veräußert. Auch schon wegen dieser Irreführung ist das Bürgerbegehren unzulässig.
Ende der Entscheidung
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