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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 15 B 329/09
Rechtsgebiete: GO NRW


Vorschriften:

GO NRW § 26 Abs. 5 Nr. 6
Ein Bürgerbegehren, das der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet, ist nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig.
Tatbestand:

Ein Bürgerbegehren stellte eine Frage zur Entscheidung, in der es um die Nutzung eines gemeindlichen Grundstücks ging. Die Vertreter des Bürgerbegehrens beantragten, dem Rat im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, und zu untersagen, der Veräußerung des vom Bürgerbegehren betroffenen Grundstücks zuzustimmen. Der Antrag blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Gründe:

Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der ZPO) glaubhaft gemacht. Ihnen steht kein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender Anspruch nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW zu, dass der Antragsgegner das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Das Bürgerbegehren ist nämlich gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig.

Nach dieser Vorschrift ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Zwar ist das Bürgerbegehren nicht unmittelbar darauf gerichtet. Die zur Entscheidung gestellte Frage lautet: "Soll die Gemeinde ... das in ihrem Eigentum stehende Grundstück ..., das überwiegend im Bereich des geplanten Gewerbeparks ... liegt, weiterhin als unbebaute Fläche erhalten und damit für keine anderen Zwecke als solche der Land- und Forstwirtschaft oder des Naturschutzes zur Verfügung stellen?" Gegenstand des Bürgerbegehrens ist damit nicht eine Entscheidung über einen Bauleitplan.

Allerdings steht § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW dann einem Bürgerbegehren entgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, NWVBl. 2008, 106 (107).

Das ist hier der Fall. Es soll entschieden werden, dass ein bestimmtes Grundstück von der Bebauung freizuhalten ist und zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken oder zu Naturschutzzwecken genutzt werden soll. Das ist eine typische bauleitplanerische Entscheidung, die in einem Bebauungsplan festzusetzen wäre (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Diese Bauleitplanentscheidung soll hier der Sache nach getroffen werden und lediglich formell nicht durch Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch erfolgen. Der Zweck des Ausschlusstatbestands greift auch hier. Eine Bauleitplanentscheidung, wie sie hier der Sache nach angestrebt wird, bedarf der planerischen Abwägung. Sie eignet sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.2.2009 - 15 A 3224/08 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks zum insoweit gleichgelagerten Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW.

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