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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 15 E 1386/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 50 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1
In Vergabestreitigkeiten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, also in den nach § 100 Abs. 1 GWB unterschwelligen oder nach § 100 Abs. 2 GWB ausgenommenen Vergabeverfahren, ist der Streitwert regelmäßig nach § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Streitwertregelung für dem GWB unterfallende Beschwerdeverfahren mit 5 % der Bruttoauftragssumme (§ 50 Abs. 2 GWB) anzusetzen. Eine Minderung dieses Streitwerts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig nicht vorzunehmen.
Gründe:

Gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ist der Streitwert im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Geht es wie hier darum, dass im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt wird, die Erteilung des Auftrags an einen Dritten zu verhindern, so liegt das wirtschaftliche Endinteresse zwar darin, den Auftrag selbst zu erhalten. Selbst unter Zugrundelegung dieses Interesses würde sich die Bedeutung der Sache aber nicht mit der Auftragssumme decken, denn dann stünde die vom Antragsteller zu erbringende Gegenleistung der Auftragssumme gegenüber. Darüber hinaus ist die Unterbindung der Auftragsvergabe an den Dritten nur eine Vorstufe zur nur erstrebten, aber keineswegs gesicherten Erlangung des Auftrags. Dennoch kann nicht verkannt werden, dass die Höhe der Auftragssumme insofern auch die Bedeutung der Sache für den Antragsteller kennzeichnet, als der eigentlich erstrebte Gewinn um so höher sein dürfte, je höher die Auftragssumme ist. Insoweit gibt § 50 Abs. 2 GKG für das gerichtliche Vergabeverfahren in den dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallenden Vergabesachen einen auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbaren Anhaltspunkt mit 5 % der Bruttoauftragssumme. Dieser Wert ist daher auch grundsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Eine Minderung wegen des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist nicht vorzunehmen. Im Regelfall verbleibt es nämlich bei der in dieser Verfahrensart getroffenen Entscheidung, da sich ein Hauptsacheverfahren fast nie anschließt, so dass die Eilentscheidung die Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt.

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