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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 15 E 206/09
Rechtsgebiete: RVG VV


Vorschriften:

RVG VV Nr. 1002
RVG VV Nr. 1003
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zum RVG setzt nicht voraus, dass die zur Erledigung einer Rechtssache führende anwaltliche Mitwirkung nach Erhebung des Rechtsbehelfs stattfindet.
Tatbestand:

Ein Rechtsanwalt erhielt vom Beklagten einen Kanalanschlussbeitragsbescheid für sein Grundstück und erörterte vorprozessual während des Laufs der Klagefrist im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Bescheides. Kurz vor Ablauf der Klagefrist erhob er Klage. Unter dem Datum des folgenden Tages hob der Beklagte den Bescheid im geforderten Umfang auf. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt hatten und das VG die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt hatte, beantragte der Kläger im Rahmen der Kostenfestsetzung u.a. den Ansatz einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zum RVG, was der Urkundsbeamte des VG ablehnte; die Kostenerinnerung blieb erfolglos. Auf die dagegen erhobene Beschwerde setzte das OVG die Erledigungsgebühr fest.

Gründe:

Die gemäß §§ 151, 165, 146 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Kostenerinnerungsentscheidung ist begründet. Das VG hat zu Unrecht die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1002 und 1003 der Anlage 1 zum RVG abgelehnt. Nach diesen Vorschriften entsteht u. a. bei einer Anfechtungsklage die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Entgegen der Auffassung des VG kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der anwaltlichen Mitwirkung das gerichtliche Klageverfahren bereits anhängig war.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.1.2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497 (499); Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 1002 VV Rdnr. 33.

Honoriert wird eine besondere anwaltliche Tätigkeit, die ursächlich für die die Erledigung herbeiführende Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes war, etwa durch entsprechende Einwirkung auf die Behörde.

Vgl. Müller-Rabe in, a.a.O., 1002 VV Rdnrn. 47, 54 f.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 1002 VV Rdnr. 12.

Es muss also zwar ein Rechtsbehelf anhängig geworden sein und sich die Rechtssache sodann erledigt haben. Auf den Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung, die zur Erledigung führt, kommt es aber weder vom Wortlaut her an, noch fordert der oben genannte Zweck eine Tätigkeit nach Erhebung des Rechtsbehelfs. Auch das weiter erforderliche besondere Bemühen, das über den durch andere Gebühren allgemein abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeiten liegen muss, liegt vor.

Vgl. zur erforderlichen Qualität der Mitwirkungshandlung: Müller-Rabe, a.a.O., 1002 VV Rdnr. 38; Hartmann, a.a.O., 1002 VV Rdnr. 9.

Der Kläger als sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, am 17.1.2008 und damit weit vor der Klageerhebung am 29.1.2008 vorprozessual die Behörde persönlich aufgesucht und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes mit der Behörde erörtert. Er hat ihr damit überobligationsmäßig sogar die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Erhebung einer Klage zu korrigieren und diese damit zu vermeiden. Die zur Erledigung führende Teilaufhebung hat sie allerdings erst nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen, so dass der Kläger wegen des drohenden Ablaufs der Frist zur Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2007 zur Klageerhebung gezwungen war. Damit liegt ein besonderes Bemühen des Rechtsanwalts vor, das zur Erledigung der Klage durch Teilaufhebung des Bescheides geführt hat.

Ende der Entscheidung

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