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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 15 E 581/03
Rechtsgebiete: GO NRW


Vorschriften:

GO NRW § 26
Ein Bürgerbegehren, das entgegen § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW mehr als drei Personen benennt, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten, ist unzulässig.
Tatbestand:

Der Kläger beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, den Rat einer Stadt zu verpflichten, ein Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Dem Antrag wurde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage in beiden Instanzen nicht stattgegeben.

Gründe:

Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es mit der Benennung von vier Vertretern gegen die Formvorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW verstößt. Danach muss ein Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Schon der Wortlaut verbietet es mit den Worten "bis zu drei", mehr als drei Vertreter zu benennen. Auch den Materialien, vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/4983, S. 8, ist zu entnehmen, dass mangels einer Möglichkeit der Korrespondenz zwischen Gemeinde und Unterzeichnern des Bürgerbegehrens höchstens drei Vertreter benannt werden dürfen. Der Sinn und Zweck der Vertreterbenennung, alle Verfahrensrechte bei einigen wenigen Vertretern zu konzentrieren, um die Vertretung der Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu ermöglichen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, 273 (274), gebietet ebenfalls, dass das Erfordernis einer Höchstzahl von Vertretern strikt eingehalten wird.

Ebenso für das bayerische Recht: BayVGH, Beschluss vom 21.2.1997 - 4 CE 96.2740 -, BayVBl. 1997, 473; für das nordrhein-westfälische Recht: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 26 GO Anm. 4 i.V.m. § 25 GO Anm. 4.1.

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