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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 16 A 1160/02
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 15
BSHG § 79 Abs. 1
Im Rahmen der Zumutbarkeit i.S.v. § 15 BSHG ist ein sog. Sterbequartalsvorschuss (hier gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Postrentendienstverordnung - PostRDV -), d.h. eine dem Bestattungspflichtigen in den ersten Monaten nach dem Tod des Ehepartners zufließende erhöhte Witwen-/Witwerrente, anspruchsmindernd zu berücksichtigen, allerdings nur im Umfang der Hälfte der rentenrechtlichen Besserstellung.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit im Übrigen das laufende Einkommen des Bestattungspflichtigen die Zumutbarkeit der endgültigen Tragung der Bestattungskosten beeinflusst, ist grundsätzlich auf den Monat der abschließenden Behördenentscheidung abzustellen. Dabei ist die allgemeine Einkommensgrenze entsprechend § 79 Abs. 1 BSHG zugrunde zu legen, wobei je nach der Enge der familiären Beziehung zum Verstorbenen der gesamte Einkommensüberschuss oder ein Teil davon einzusetzen ist. Eine Berücksichtigung des Einkommens mehrerer Monate, etwa entsprechend den §§ 21 Abs. 2 oder 84 Abs. 3 BSHG, kommt nicht in Betracht.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Sozialhilfeträgerin zur Übernahme von Kosten verpflichtet ist, die dem Kläger durch die Bestattung seiner im Januar 1999 verstorbenen Ehefrau entstanden sind.

Die Klage war erstinstanzlich in vollem Umfang und im Berufungsverfahrens überwiegend erfolgreich.

Gründe:

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten lediglich die Übernahme von Bestattungskosten im Umfang von 366,34 Euro (716,15 DM) beanspruchen; die weitergehende Klage ist unbegründet, die Berufung insoweit begründet. Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Zuerkennung eines Kostenübernahmeanspruchs in der genannten Höhe, ist die Berufung unbegründet.

Der Anspruch des Klägers beruht auf § 15 BSHG. Nach dieser Vorschrift hat der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Es steht für den Senat und auch für die Beteiligten nicht in Frage, dass der Kläger als Ehemann und gesetzlicher (Mit-)Erbe (§§ 1922, 1931 Abs. 1 und 3 BGB) der am 4.1.1999 verstorbenen Frau S. im Ausgangspunkt (mit-)verpflichtet war, die Kosten für deren Bestattung zu tragen. Dass neben dem Kläger auch sein Sohn in diesem Sinne als Verpflichteter anzusehen war, ändert angesichts der Sozialhilfebedürftigkeit des Sohnes nichts daran, dass der Kläger zu Recht den gesamten Anspruch gemäß § 15 BSHG geltend machen kann; die vom VG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW - vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2000 - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704 (1705), bestätigt vom BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 8.00 -, BVerwGE 114, 57 (60) = FEVS 52, 441 = NVwZ 2001, 927 = NWVBl. 2002, 344 = BayVBl. 2001, 601 - vertretene Auffassung, der Kläger dürfe nicht auf die teilweise Inanspruchnahme seines Sohnes verwiesen werden, der dann seinerseits einen anteiligen Anspruch auf Kostenübernahme gegen die Beklagte geltend zu machen hätte, wird vom Senat geteilt und auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Da der Kläger seine Klageforderung von vornherein auf den Betrag von 517,25 Euro (1.011,65 DM) beschränkt hat, den die Beklagte in ständiger Praxis als sozialhilferechtlich angemessen anerkennt, besteht schließlich auch kein Anlass, die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Bestattungskosten zu erörtern. Zu klären ist lediglich, ob dem Kläger die (endgültige) Belastung mit den Bestattungskosten zugemutet werden kann und ob die Beklagte vom Kläger rechtzeitig über seinen Kostenübernahmebedarf in Kenntnis gesetzt worden ist. Die erste Frage ist überwiegend zu verneinen, die zweite hingegen zu bejahen.

Der Begriff der Zumutbarkeit i.S.v. § 15 BSHG ist ein der vollen verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, FEVS 48, 446 (449) = NJW 1998, 2154 = FamRZ 1998, 1058, und vom 14.3.2000 - 22 A 3975/99 -, a.a.O.; Kunz, in: Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar (Loseblatt), Stand: Juni 2003, § 15 Rn. 6; Paul, ZfF 1996, 222 (224).

Der Begriff der Zumutbarkeit stimmt nicht mit dem ansonsten den Abschnitt 2 des BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 11 bis 26 BSHG) prägenden Begriff der Bedürftigkeit überein, vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 13.96 -, BVerwGE 105, 51 (54) = FEVS 48, 1 = NJW 1998, 1329, und Beschluss vom 4.2.1999 - 5 B 133.98 -, FEVS 51, 5 (6), während andererseits anzunehmen ist, dass allgemeine Prinzipien des Sozialhilferechts, insbesondere die Orientierung an der Würde des Menschen (§ 1 Abs. 2 BSHG), der Nachranggrundsatz (§ 2 BSHG) und die Ausrichtung der Hilfe an den Besonderheiten des Einzelfalles unter Einbeziehung auch der individuellen Wünsche und Vorstellungen des Hilfesuchenden (§ 3 BSHG), auch bei der Anwendung des § 15 BSHG gelten.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.6.1976 - VIII A 1074/75 - FEVS 25, 33 (35), vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, a.a.O., und vom 14.3.2000 - 22 A 3975/99 -, a.a.O.; Kunz, a.a.O.; Westermann, ZfF 2001, 105 (107); offengelassen in BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 8.00 -, a.a.O.

Im Hinblick auf die dem i.S.v. § 15 BSHG Verpflichteten nicht zumutbare Belastung ist grundsätzlich ein im Vergleich zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit weniger strenger Maßstab anzulegen, was nicht zuletzt auf der Überlegung beruht, dass die ordnungsgemäße, der Würde des Verstorbenen entsprechende Beisetzung auch ein öffentliches Anliegen darstellt und in öffentlich-rechtlichen Vorschriften, namentlich in kommunalen Friedhofssatzungen, nähere - auch die den Erstattungspflichtigen treffende Kostenbelastung beeinflussende - Regelungen hierüber enthalten sind.

Im Ausgangspunkt steht zunächst außer Frage, dass dem Verpflichteten i.S.v. § 15 BSHG - gleichsam als anspruchsspezifische Ausprägung des Nachranggrundsatzes - finanzielle Vorteile oder Ausgleichansprüche, die aus dem Todesfall oder der (vorläufigen) Übernahme der Bestattungskosten erwachsen, anspruchsmindernd und gegebenenfalls anspruchsausschließend entgegenzuhalten sind. Insoweit ist - ohne dass die Beteiligten hierüber streiten - zu Recht das krankenversicherungsrechtliche Sterbegeld in Höhe von 2.100 DM, das dem Kläger nach dem Tod seiner Frau zugeflossen ist, von vornherein von den als angemessen angesehenen Bestattungskosten abgezogen worden. Da nichts dafür spricht, dass der Kläger im Erbgang nennenswerte wirtschaftliche Positionen erworben haben könnte, kommt es im Hinblick auf etwaige kompensierende finanzielle Leistungen des Weiteren allein darauf an, ob der ihm - offensichtlich auf der rechtlichen Grundlage des § 7 Abs. 1 und 2 der Postrentendienstverordnung (PostRDV) vom 28.7.1994, BGBl. I S.1867 - gewährte Sterbequartalsvorschuss (die sog. Gnadenrente) gleichfalls den Anspruch gemäß § 15 BSHG ausschließt oder einschränkt. Das ist - im Sinne einer Anspruchbeschränkung - zu bejahen. Derartige Zuschüsse haben im wesentlichen den Zweck, die Umstellung des hinterbliebenen Ehegatten auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell zu erleichtern, insbesondere ihm die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen zu einem Teil abzunehmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.3.1972 - 1 BvR 674/70 -, BVerfGE 32, 365 (369) = NJW 1972, 899; BSG, Urteil vom 11.1.1990 - 7 RAr 128/88 -, BSGE 66, 134.

Der Senat hält es im Rahmen der letztlich nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Entscheidung über die i.S.v. § 15 BSHG zumutbare Kostenbelastung für angemessen, die Hälfte der Differenz zwischen der dem Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau zustehenden Witwerrente, wie sie im Zeitraum Februar bis April 1999 geleistet worden wäre, und des für die Monate Februar bis April 1999 tatsächlich - anstelle der Witwerrente - gezahlten - höheren - Sterbequartalsvorschusses, mithin einen Betrag von (1.201,51 DM - 632,16 DM : 2 =) 284,68 DM (145,55 Euro), auf einen Anspruch gemäß § 15 BSHG anzurechnen. Die Halbierung des Differenzbetrages beruht insbesondere darauf, dass die Bestattungskosten im engeren Sinne zwar einen wesentlichen, aber nicht den gesamten mit dem Todesfall einhergehenden und vom Sinn und Zweck des Sterbequartalvorschusses erfassten Bedarf des Hinterbliebenen ausmachen; vielmehr ist zu bedenken, dass nach dem Ableben eines nahen Angehörigen üblicherweise auch Aufwendungen für Trauerkleidung und für sonstige - nicht von § 15 BSHG erfasste - bestattungsbedingte Kosten, etwa wegen der Bewirtung von Trauergästen, sowie für Aufmerksamkeiten zugunsten von Personen, die zuletzt der verstorbenen Person beigestanden haben, bestritten werden müssen.

Darüber hinaus ist dem Kläger nur in einem relativ geringen Umfang zuzumuten, auch aus seinem laufenden Einkommen (dauerhaft) zu den erforderlichen Bestattungskosten beizutragen. Hinsichtlich der Einkommensanrechnung im Rahmen des § 15 BSHG kann weder aus den oben genannten allgemeinen Prinzipien des Sozialhilferechts ein handhabbarer Maßstab für die zumutbare Belastung gewonnen werden, noch erscheint es im Hinblick auf die eigenständige, nicht am sozialhilferechtlichen Bedarf ansetzende Zumutbarkeitsregelung angebracht, die allgemeinen Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens (§§ 76 bis 78 BSHG) unbesehen anzuwenden. Da einerseits schon aus Gründen der Gleichbehandlung ein Bedürfnis nach verlässlichen Grundlagen für die Bestimmung der zumutbaren Einkommensanrechnung besteht, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8.5.1995 - 12 L 6679/93 -, NVwZ-RR 1996, 400 (401), andererseits im Hinblick auf Unterschiede der Einzelfälle, insbesondere im Hinblick auf die persönliche Nähe der jeweils i.S.v. § 15 BSHG verpflichteten Person zum Bestatteten, vgl. zum Kreis der möglichen Verpflichteten etwa Kunz, a.a.O., Rn. 4; Paul, a.a.O. (S. 222); Westermann, a.a.O. (S. 106 f.); Widmann, ZFSH/SGB 2003, 214, eine starre, schematisierende Berechnungsweise auf Bedenken stößt, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.3.1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380 (384); Paul, a.a.O. (S. 224), ist anstelle des von der Beklagten angewandten und letztlich auf die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit i.S.d. Regelungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt abstellenden Maßstabes auf den Schonbetrag i.S.v. § 79 Abs. 1 BSHG zurückzugreifen, wobei die notwendigen Differenzierungen in der Weise vorgenommen werden können, dass je nach der Enge der familiären oder persönlichen Verbindung zwischen dem Verpflichteten und dem Verstorbenen der gemäß § 79 Abs. 1 BSHG ermittelte Einkommensüberschuss in unterschiedlichem Umfang auf den möglichen Anspruch aus § 15 BSHG anzurechnen ist. Der Rückgriff auf den Maßstab des § 79 Abs. 1 BSHG bietet sich im Hinblick auf die Übernahme von Bestattungskosten schon deshalb an, weil in dieser Vorschrift wie auch in § 15 BSHG der Begriff der Zumutbarkeit verwendet wird; außerdem erscheint der in § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannte und nach Maßgabe von § 82 BSHG festgelegte Schonbetrag, der im maßgeblichen Zeitraum 1.050 DM betrug und zu dem nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BSHG die (angemessenen) Unterkunftskosten hinzutreten, als sachgerecht, weil einerseits durch die erhöhten Freibeträge eine Besserstellung der Hilfesuchenden im Vergleich zu einer auf die bloße sozialhilferechtliche Bedürftigkeit Bedacht nehmenden Berechnungsweise erreicht wird, andererseits aber eine - im Hinblick auf den Umstand, dass es sich letztlich doch um einen Anspruch auf Sozialhilfe handelt - zu weitgehende und gegebenenfalls selbst die Bezieher durchschnittlicher oder gar überdurchschnittlicher Einkommen erfassende Begünstigung vermieden wird.

Des Weiteren ist jedenfalls im Ansatz der Auffassung des VG beizutreten, - entsprechend dem Regelfall bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten in sozialhilferechtlichen Verpflichtungssituationen - hinsichtlich des Einkommens die Verhältnisse zur Zeit der abschließenden Verwaltungsentscheidung, hier also im Oktober 1999, zugrunde zu legen.

Vgl. allgemein BVerwG, Urteile vom 29.9.1971 - V C 110.70 -, BVerwGE 38, 299 = FEVS 19, 81, vom 16.11.1978 - 5 C 19.77 -, FEVS 27, 265 (273), und vom 23.6.1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 (154) = FEVS 45, 138; speziell für § 15 BSHG: OVG NRW, Urteil vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, a.a.O. (S. 450 und 452).

Die von der Beklagten für richtig gehaltene Betrachtung der Einkommenslage bei bzw. unmittelbar nach dem Todesfall oder der Bestattung lehnt sich an die Bestimmungen über die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. über die Gewährung dauerhafter Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 79 Abs. 1 BSHG) an und trägt den Besonderheiten des hier in Rede stehenden, tendenziell eher der Gewährung einmaliger Beihilfen - zum insoweit grundsätzlich maßgebenden Beurteilungszeitpunkt vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.1999 - 22 A 5573/97 -, Juris - vergleichbaren Sozialhilfeanspruchs aus § 15 BSHG nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere wegen des Umstandes, dass der Anspruch aus § 15 BSHG nicht einem aktuellen und unaufschiebbaren Bedarf des Hilfesuchenden, sondern einer der Billigkeit entsprechenden Lastenverteilung dient, die gegebenenfalls auch noch geraume Zeit nach der Bestattung bzw. der Begleichung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten herbeigeführt werden kann, ist hier anders als bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder einer dauerhaft benötigten Hilfe in besonderen Lebenslagen kein überzeugender Grund dafür erkennbar, von der grundsätzlichen Betrachtung der Sachlage zum Abschluss des behördlichen Verfahrens abzuweichen.

Im Ergebnis möglicherweise anders OVG NRW, Urteil vom 22.6.1976 - VIII A 1074/75 -, a.a.O. (S. 36).

Der Senat hält es allerdings im Sinne eines möglichen Korrektivs für denkbar, dem Hilfesuchenden den Anspruch wegen deutlich überschießender Einkünfte zu versagen, wenn sich seine Einkommenssituation zur Zeit der Bestattung deutlich besser dargestellt hat als zu der nach dem oben Gesagten grundsätzlich maßgebenden Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides; denn in diesem Falle wäre es ihm ohne weiteres zuzumuten, sogleich endgültig die Bestattungskosten zu tragen. Diese Überlegungen bedürfen indes vorliegend keiner Vertiefung, weil ein solcher Fall hier ersichtlich nicht gegeben ist; insbesondere würde sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken, dass er seinerzeit noch über ein höheres Renteneinkommen verfügt hat, weil diese Besserstellung bereits im Rahmen der todesfallbedingten finanziellen Vorteile zu berücksichtigen war.

Vorliegend geht der Senat auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Urteil, denen die Beteiligten nicht widersprochen haben, davon aus, dass der Kläger zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides über ein Renteneinkommen von 1.556,75 DM verfügte und sich sein davon gemäß § 79 Abs.1 Nr. 2 BSHG abzuziehender Anteil an den Unterkunfts- und Heizungskosten auf 496,28 DM belief. Nach dem Abzug auch des Grundbetrages gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Höhe von 1.050 DM verbleibt mithin ein monatlicher Einkommensüberschuss von 10,47 DM (5,35 Euro). Angesichts des engen familiären Bandes ist es angebracht, diesen Einkommensüberschuss in vollem Umfang und nicht lediglich zu einem Bruchteil auf den Anspruch aus § 15 BSHG anzurechnen.

Anders - Anrechnung "in der Regel" lediglich in Höhe von 50% des Einkommensüberschusses bei Kindern und Ehegatten -: Nds. OVG, Urteil vom 8.5.1995 - 12 L 6679/93 -, a.a.O., und Westermann, a.a.O. (S. 107).

Andererseits spricht nichts Durchgreifendes dafür, den Einkommensüberschuss gleich für mehrere Monate anzurechnen. Soweit die Beklagte § 21 Abs.2 BSHG entsprechend angewandt wissen möchte, dürfte dem schon die darin liegende Orientierung an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit - anstatt an dem tendenziell großzügigeren Maßstab der Zumutbarkeit - entgegenstehen. Ebenso wenig ist § 84 Abs. 3 BSHG einschlägig, der einen Einkommenseinsatz für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats ermöglicht, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Denn vorliegend handelt es sich weder um eine einmalige Beihilfe für (langlebige) Bedarfsgegenstände noch um eine Hilfeart, die unter wertenden Gesichtspunkten mit einer solchen einmaligen Beihilfe vergleichbar wäre; vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Bestattungskosten nicht ausschließlich um Aufwendungen im privaten Nutzen, sondern daneben auch zur Herbeiführung eines öffentlich gebotenen und erwünschten Zustandes handelt.

Zusammenfassend sind demzufolge (zusätzlich zum Sterbegeld) von den erforderlichen Bestattungskosten der durch die Gewährung des im Vergleich zur Witwerrente erhöhten Sterbequartalsvorschusses erlangte finanzielle Vorteil im Umfang von 284,68 DM (145,55 Euro) und der im Oktober 1999 erzielte Einkommensüberschuss von 10,47 DM (5,35 Euro), insgesamt mithin ein Betrag von 295,15 DM (150,91 Euro) abzuziehen, so dass dem Kläger gemäß § 15 BSHG die Kostenbelastung im Umfang von (1.011,65 DM - 295,15 DM =) 716,50 DM (366,34 Euro) nicht zugemutet werden kann.



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