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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 16 A 30/01
Rechtsgebiete: BSHG, SGB X


Vorschriften:

BSHG § 7 Satz 1
BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1
SGB X § 2 Abs. 3 Satz 2
SGB X § 110 Satz 2
Im Falle von Verwandtenpflegestellen kann der gesetzlichen Vorgabe des § 7 Satz 1 BSHG, wonach bei Gewährung der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden berücksichtigt werden sollen, nicht nur bei der Ausübung behördlichen Ermessens, sondern auch durch eine an dem Gebot der familiengerechten Hilfegewährung orientierte Handhabung des § 16 BSHG Rechnung getragen werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, wann ein Beitrag zum Lebensunterhalt erwartet werden kann, als auch hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Widerlegung einer etwaigen Unterhaltsvermutung zu stellen sind.

Auf den Erstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X findet nicht die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG, sondern die Bagatellgrenze des § 110 Satz 2 SGB X Anwendung.


Tatbestand:

Die Beteiligten stritten über die Erstattung der von der klagenden Stadt für die minderjährige Hilfeempfängerin K. F. in der Zeit vom 1.1.1994 bis zum 30.9.1996 aufgewendeten Sozialhilfekosten.

K. F. stammt aus der kreisangehörigen Stadt L. im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Kreises; seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1986 lebte sie zusammen mit zwei Schwestern im Zuständigkeitsbereich der Klägerin bei ihrer Tante H. Die Klägerin gewährte K. F. ab 1986 pauschalierte Hilfe zum Lebensunterhalt.

Nachdem die Stadt L. der Klägerin bereits zuvor Sozialhilfekosten erstattet hatte, erkannte der Beklagte für den Zeitraum von 1993 bis 1995 dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch an, machte jedoch geltend, es seien Fragen zur Höhe des Anspruchs gemäß § 111 Abs. 1 BSHG zu klären. Bezogen auf das Jahr 1996 war der Beklagte zu einem Anerkenntnis nicht bereit, weil die maßgebliche Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nicht erreicht sei. Im Zuge der weiteren Korrespondenz lehnte der Beklagte die Erstattung insgesamt ab. Ob die Tante H. einen Unterhaltsbeitrag habe leisten können (§ 16 BSHG), sei nicht geklärt worden.

Die Erstattungsklage der Klägerin hatte vor dem VG im Wesentlichen Erfolg. Das OVG wies die Berufung des Beklagten zurück.

Gründe:

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt ausschließlich § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in Betracht. Der Anwendungsbereich der für das Sozialhilferecht speziell in §§ 103 ff. BSHG normierten Erstattungsregelungen ist nicht berührt. So scheidet insbesondere die Erstattungsregelung nach § 104 i.V.m. §§ 103, 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, die gerade Fälle der Unterbringung eines Kindes in einer anderen Familie regelt, aus; hierfür wäre erforderlich, dass die Klägerin wegen Unklarheiten über die nach § 97 Abs. 2 BSHG zu bestimmende örtliche Zuständigkeit kurze Zeit nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorläufig die Hilfeleistung aufgenommen hätte. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Auch § 105 SGB X, wonach der zuständige Leistungsträger einem unzuständigen Leistungsträger bei Vorliegen weiterer, hier nicht relevanter Voraussetzungen erstattungspflichtig ist, kommt nicht in Betracht. Denn auch wenn nach § 104 BSHG i.V.m. § 97 BSHG in der am 27.6.1993 in Kraft getretenen Fassung (Art. 7 Nr. 22 und Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23.6.1993, BGBl. I S. 944, 953, 991) für die Gewährung der Sozialhilfe an einen Jugendlichen, der in einer anderen Familie untergebracht ist, nicht mehr der Sozialhilfeträger am Aufenthaltsort (hier: die Klägerin), sondern der Sozialhilfeträger am Ort des im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten zuvor innegehabten gewöhnlichen Aufenthalts (hier: der Beklagte) zuständig ist, fehlte es der Klägerin gleichwohl nicht an der Zuständigkeit für die Fortsetzung der Hilfe. Da die nach § 97 BSHG zu bestimmende örtliche Zuständigkeit während des Zeitraumes der Hilfegewährung gewechselt hat, greift § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X ein, wonach die bisher zuständige Behörde im Wege der sogenannten "fortgesetzten Zuständigkeit" (so der vom BVerwG verwendete Begriff, vgl. Urteil vom 15.5.1986 - 5 C 68.84 -, FEVS 35, 397, 404), verpflichtet ist, die Leistungen noch so lange zu erbringen, bis diese von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Bis zur Aufnahme der Hilfeleistung durch die Stadt L. als Delegationsnehmerin des beklagten Kreises am 1.11.1997 bestand daher nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die fortgesetzte Zuständigkeit der Klägerin. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X die aufgrund des Zuständigkeitswechsels zuständig gewordene Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten hat.

Dementsprechend findet auch § 102 Abs. 1 SGB X keine Anwendung. Denn die Klägerin leistete nicht - wie von § 102 Abs. 1 SGB X vorausgesetzt - vorläufig, sondern aufgrund eigener, sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X ergebender (fortgesetzter) Zuständigkeit.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X im Verhältnis zwischen zwei Sozialhilfeträgern Anwendung finden kann. Allerdings fällt auf, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sozialhilferechtlichen Kostenerstattung durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Jahr 1993 von einer Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträgern anscheinend nicht ausgegangen ist. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/4401, S. 84) werden namentlich diejenigen gesetzlichen Vorschriften aufgezählt, nach denen eine Kostenerstattung "nur noch" stattfinden soll, und zwar die Fälle der §§ 103, 104, 107 und 108 BSHG sowie § 105 SGB X. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X findet hingegen keine Erwähnung. Allein hieraus vermag der Senat aber nicht zu schließen, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträgern unberücksichtigt bleiben müsste. Denn ein derartiger Regelungswille hat im Gesetzestext letztlich nicht einmal ansatzweise einen Niederschlag gefunden. Zudem legt die weitere Begründung des Gesetzentwurfs, nach der eine Übergangsregelung durch die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Neuregelung vermieden werde (BT-Drs. 12/4401, S. 84), nahe, dass der Gesetzgeber lediglich annahm, praktische Anwendungsfälle des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X würden sich nicht ergeben, weil der Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten zwischen dem Inkrafttreten der Änderungen der Zuständigkeit (27.6.1993) und dem Inkrafttreten der neuen Kostenerstattungsregelungen (1.1.1994; vgl. Art. 43 FKPG) zur Anpassung an das neue Recht ausreichen würde.

Daher bleibt die das Verhältnis zwischen allgemeinen und besonderen sozialrechtlichen Vorschriften betreffende Regelung in § 37 SGB I maßgeblich. Dementsprechend finden die Erstattungsregelungen des SGB X für Sozialhilfeträger Anwendung, es sei denn, bestimmte Fallgestaltungen sind in den §§ 103 ff. BSHG abschließend geregelt (vgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: Mai 2002, Anhang vor § 103 BSHG, § 105 SGB X Rdnr. 4, im Anschluss an OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.3.2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, 552), was in Bezug auf gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit nicht der Fall ist.

Soweit das OVG Rh.-Pf. (Urteil vom 25.10.2000 - 12 A 11136/00 -, FEVS 52, 237, 238 f.) die Frage aufgeworfen hat, ob § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X über den Wortlaut hinaus Schranken immanent sind, kann dies auch hier dahingestellt bleiben. Das betrifft etwa die Frage, ob der leistende Sozialhilfeträger in der Überzeugung tätig werden muss, eigentlich nicht mehr zuständig zu sein, (...) und die Frage, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt an greift, in dem dem örtlich zuständig gewordenen Sozialhilfeträger bekannt wird, dass er örtlich zuständig geworden sein könnte. Diese Fragen sowie auch die Frage einer generellen zeitlichen Grenze der Erstattungspflicht sind im vorliegenden Fall dem Streit entzogen, nachdem der Beklagte mit seinen Schreiben vom 7.1.1997 und 11.2.1997 dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch anerkannt hat, und zwar gerade bezogen auf den Zeitraum von 1993 bis 1995, in dem der Zuständigkeitswechsel erfolgte. Auch wenn das Anerkenntnis ersichtlich auf eine andere als die einschlägige Rechtsgrundlage zielte, steht dessen Wirksamkeit, sei es als Vereinbarung, sei es als Verwaltungsakt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.12.1993 - 5 B 8.93 -; für die rechtliche Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag: Pickel, SGB X, Stand: Oktober 2002, § 2 SGB X Rn. 49 m.w.N.) nicht in Frage. Im Übrigen dürfte es auf subjektive Vorstellungen des leistenden Sozialhilfeträgers, vorbehaltlich einer auch im Erstattungsrecht in Betracht zu ziehenden, rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitsanmaßung (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5.12.2001 - 12 A 3537/99 -, FEVS 53, 513), auch nicht ankommen, weil dieser wegen seiner eigenen fortgesetzten Zuständigkeit und wegen des gegen ihn gerichteten Anspruches des Leistungsberechtigten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X) ohnehin keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Fortsetzung der Leistung und einer Abgabe des Falles hat. Die Möglichkeit, die zur Erstattung führende Sachlage durch Übernahme des Hilfefalles in eigene Zuständigkeit zu beenden, hatte mithin allein der zuständig gewordene Leistungsträger (hier: der Beklagte bzw. die Stadt L. als dessen Delegationsnehmerin), der nach der zuvor geltenden Rechtslage gemäß §§ 103, 97 BSHG a.F. seinerseits erstattungspflichtig war. Ob die Kenntnis des zuständig gewordenen Leistungsträgers als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X aufzufassen ist, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil anzunehmen sein dürfte, dass der Gesetzgeber diesen Aspekt, sofern er ihm - wie etwa bei § 105 SGB X - Bedeutung hätte beimessen wollen, ausdrücklich erwähnt hätte. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil der Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum Kenntnis von der Hilfegewährung an K. F. hatte. Insoweit muss er sich die Kenntnis der Stadt L. zurechnen lassen, die durch das Schreiben der Klägerin vom 7.12.1993 - also mit Wirkung für den gesamten hier streitbefangenen Zeitraum - über die fortgesetzte Hilfegewährung an K. F. informiert war.

(...)

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Dies bedeutet, dass die Klägerin Erstattung nur verlangen kann, wenn die in Rede stehenden Leistungen rechtmäßig gewährt wurden, wobei allerdings - soweit das für beide Beteiligten maßgebliche Bundessozialhilfegesetz Entscheidungsspielräume eröffnet - auf die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin und nicht die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten geltenden Regelungen sowie die dortige Verwaltungspraxis (vgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Beschluss vom 14.4.2000 - 5 B 39.00 -, FEVS 52, 539) abzustellen ist. Maßgeblich sind danach insbesondere von der Klägerin berücksichtigte Ermessensrichtlinien, soweit diese mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind. Berücksichtigungsfähig können aber auch Auslegungen unbestimmter Gesetzesbegriffe sein, die der leistende Träger in Anwendung gesetzesinterpretierender Verwaltungsrichtlinien seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. Giese, SGB I und X, Stand: Juli 2002, § 102 SGB X Rn. 13); dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Gesetzesbegriff nicht bereits durch die Rechtsprechung eine hinreichend konkrete, abweichende Auslegung erfahren hat.

Hiervon ausgehend bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Klägerin die hier noch streitigen Leistungen rechtmäßig erbracht hat. (...)

Der Beklagte kann der Erstattungsforderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe fehlerhaft einen Unterhaltsbeitrag der Frau H. unberücksichtigt gelassen. Nach § 16 Satz 1 BSHG wird vermutet, dass ein Hilfe Suchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung kann widerlegt werden (vgl. § 16 Satz 2 BSHG); ist dies der Fall, bleibt der Sozialhilfeanspruch des Hilfe Suchenden unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37.97 -, FEVS 49, 307, 309). Es entspricht allerdings der Praxis nicht nur der Klägerin, sondern auch des Beklagten, in Fällen von Verwandtenpflege von einer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verwandten abzusehen. Dies belegt der diesbezügliche Aktenvermerk der Stadt L. aus dem Jahr 1998; zudem stimmt die hieraus ersichtliche Verwaltungspraxis mit den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe überein (vgl. Empfehlungen zum Sozialhilferecht, herausgegeben vom Arbeitsausschuss der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe, Stand: 15.6.2002, T 16 Textziffer 1.4.: "Von der Anwendung des § 16 sollte i.d.R. abgesehen werden bei einer Gemeinschaft zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern sowie in Fällen des § 3 Abs. 3 DVO zu § 22 Abs. 2."). Angesichts dessen erscheint schon denkbar, dass das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 16 BSHG nicht geprüft, dem Arglisteinwand ausgesetzt ist. Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung, da die Klägerin im Ergebnis eine Unterhaltsleistung der Frau H. zu Recht nicht angerechnet hat.

Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die Unterhaltsvermutung des § 16 Satz 1 BSHG auch im Fall einer Haushaltsgemeinschaft mit nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder Verschwägerten kraft Gesetzes eintritt, ohne dass dem Sozialhilfeträger insofern Ermessen eingeräumt wäre. Ergänzend ist anzumerken, dass die regelmäßige Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit von den betroffenen Personen zwar als Belastung empfunden werden mag, aber dennoch, wie § 116 Abs. 1 Satz 3 BSHG verdeutlicht, grundsätzlich hinzunehmen ist. Wenn aber nach § 7 Satz 1 BSHG bei Gewährung der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden berücksichtigt werden sollen, so kann dieser gesetzlichen Vorgabe nicht nur bei der Ausübung behördlichen Ermessens, sondern auch durch eine an dem Gebot der familiengerechten Hilfegewährung orientierte Handhabung des § 16 BSHG Rechnung getragen werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, wann ein Beitrag zum Lebensunterhalt erwartet werden kann, als auch hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Widerlegung einer etwaigen Unterhaltsvermutung zu stellen sind (für eine Beachtung des Grundsatzes der familiengerechten Hilfe gemäß § 7 BSHG bei der "praktischen Handhabung" der Unterhaltsvermutung: OVG NRW, Urteil vom 28.11.1997 - 24 A 2780/94 -). Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens kann durch eine sensible Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 BSHG auf die besonderen Verhältnisse innerhalb einer Pflegefamilie Rücksicht genommen werden. Denn gerade bei der Aufnahme Minderjähriger darf die Vermutung eines geleisteten Unterhaltsbeitrages nicht die Bereitschaft der aufnehmenden Verwandten zur Hilfeleistung untergraben bzw. zur Auflösung der Haushaltsgemeinschaft führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.1977 - V C 22.76 -, a.a.O.; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 16 Rn. 13). Dies vorausgeschickt lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung eines - weitergehenden - Unterhaltsbeitrages der Frau H. unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht vor. Entsprechend der über viele Jahre von der Klägerin geübten und von Frau H. nicht beanstandeten Praxis ist zwar davon auszugehen, dass diese das Kindergeld jeweils für den Lebensunterhalt des Kindes verwendet hat. Eine darüber hinaus gehende finanzielle Unterstützung der Hilfeempfängerin durch ihre Tante konnte jedoch nicht im Sinne von § 16 Satz 1 BSHG erwartet werden. Ob und inwieweit Unterhaltsleistungen von Verwandten und Verschwägerten erwartet werden können, die nicht zum Personenkreis der zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen zählen, ist - anders als bei Unterhaltspflichtigen - (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29.2.1996 - 5 C 2.95 -, FEVS 46, 441, und vom 1.10.1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55) in Rechtsprechung und Schrifttum nicht generell geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.2.1996 - 5 C 2.95 -, a.a.O.). Da der Weg einer rechtlichen Orientierung an unterhaltsrechtlichen Maßstäben in Fällen dieser Art verschlossen ist, muss die Beurteilung sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles richten und tendenziell großzügiger ausfallen als bei Unterhaltspflichtigen. Der dem nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder Verschwägerten zuzugestehende Eigenbedarf ist "entsprechend höher anzusetzen" (so wörtlich: VGH Bad. -Württ., Beschluss vom 10.11.1988 - 6 S 2885/88 -, FEVS 38, 256, 259; vgl. auch Schellhorn, BSHG, § 16 Rn. 7c; Mergler/Zink, BSHG, § 16 Rn. 12a) als der bei einem Unterhaltspflichtigen gleichen Einkommens anzusetzende Betrag, wobei Conradis (in LPK-BSHG, § 16 Rn. 15) unter Hinweis auf eine in Bayern geltende Sozialhilferichtlinie eine Erhöhung um 50 % als angemessen ansieht.

Die besonderen Verhältnisse in der Haushaltsgemeinschaft waren im vorliegenden Fall dadurch geprägt, dass Frau H. als allein erziehende Mutter eines Sohnes nicht nur K. F., sondern auch deren zwei Schwestern zu sich genommen hatte. Sie hat damit in einem Maße Verantwortung übernommen, das über die zwischen Tante und Nichten bestehenden sittlichen Verpflichtungen weit hinausging. Sie hat zugleich über viele Jahre hinweg - K.F. war erst vier Jahre alt, als ihre Mutter starb - ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensplanung in den Dienst der Kinder gestellt. Innerhalb einer solchen familiären Gemeinschaft, in der nicht nur die Nichten, sondern auch der eigene Sohn lebte, wäre es nicht möglich gewesen, eigene finanzielle Interessen zu verfolgen, ohne die Kinder in gleicher Weise daran teilhaben zu lassen. Hinzu kommt, dass Frau H. im Interesse der Kinder konkrete (wenn auch nicht näher bezifferte) Aufwendungen tätigte, indem sie ihr Haus so umbauen ließ, dass jedes der insgesamt vier Kinder ein eigenes Zimmer erhielt. Auch wenn Frau H. auf Grund ihres Verwandtschaftsverhältnisses für ihren Zeit- und sonstigen Aufwand keine Vergütung erwartet haben mag, so konnte schon wegen dieser besonderen familiären Verhältnisse ein über die Weitergabe des Kindergeldes hinausgehender finanzieller Unterhaltsbeitrag von ihr nicht erwartet werden. Jede weitere finanzielle Inanspruchnahme hätte als Bestrafung eines besonders achtenswerten Verhaltens erscheinen müssen.

Hinzu tritt, dass Frau H. im maßgeblichen Zeitraum auch nicht über ein so hohes Einkommen verfügte, dass gleichwohl anzunehmen gewesen wäre, sie hätte - ohne ihren eigenen Unterhalt zu gefährden oder ihren Lebensstandard erheblich zu beschränken - Leistungen für den Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin erbringen können. (wird ausgeführt)

Ob dennoch - wie das VG angenommen hat - eine Vermutung besteht, dass kindbezogene Einkommensbestandteile tatsächlich zum Unterhalt des Kindes verwendet wurden bzw. verwendet worden wären, wenn die Klägerin entsprechend geringere Leistungen erbracht hätte (vgl. in Bezug auf Kindergeld, Kinderzuschüsse und erhöhten Ortszuschlag: Schellhorn, BSHG, § 16 Rn. 9 und 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine diesbezügliche Unterhaltsvermutung wäre jedenfalls widerlegt. Denn Frau H. hat mehrfach und unmissverständlich erklärt, dass sie über die persönliche Zuwendung und die wegen der gemeinsamen Haushaltsführung ohnehin kaum vermeidbaren finanziellen Zuwendungen hinaus nicht bereit sei, aus ihrem Einkommen den Unterhalt der Nichte(n) zu bestreiten. Dass diese Erklärung ernst gemeint war, beweist die Tatsache, dass Frau H. die Pflege niederlegte, nachdem es zwischen ihr und dem sodann zuständig gewordenen Sozialamt der Stadt L. zu Unstimmigkeiten gekommen war, die insbesondere die Anrechnung familienbezogener Einkommensanteile der Frau H. auf den Sozialhilfeanspruch des Kindes betrafen. Mithin war sie - zumindest unter den von der Stadt L. vorgegebenen finanziellen Rahmenbedingungen - nicht bereit, die Betreuung der Hilfeempfängerin fortzusetzen. Dennoch eine Anrechnung gewisser Einkommensbestandteile vorzunehmen, hätte gegen den Grundsatz der familiengerechten Hilfe (vgl. § 7 Satz 1 BSHG) verstoßen. (...)

Stehen somit der für den streitbefangenen Zeitraum geltend gemachten Erstattungsforderung rechtmäßige Sozialhilfeleistungen in entsprechender Höhe gegenüber, so scheitert die Durchsetzbarkeit der Forderung auch nicht an der Unterschreitung der maßgeblichen Bagatellgrenze. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts findet die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) in Höhe von 5.000,- DM auf den Erstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X keine Anwendung. Hierüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum im Ergebnis Einigkeit, auch wenn die Begründungsansätze sich unterscheiden. Ausgehend von dem in § 37 SGB I normierten Grundsatz, wonach SGB I und X für alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt, stellt sich die Frage, ob die Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG eine grundsätzlich für alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern - unabhängig von deren Rechtsgrundlage - geltende und damit der abweichenden Regelung in § 110 Satz 2 SGB X vorgehende, sozialhilferechtliche Spezialregelung darstellt (so Nds. OVG, Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 -, FEVS 52, 79, 81; Schiefer in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand: Juni 2002, § 111 Rn. 19) oder ob der Anwendungsbereich des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG aufgrund der systematischen Stellung innerhalb des 9. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes auf die in diesem Abschnitt geregelten Erstattungsansprüche beschränkt ist (so Schellhorn, BSHG, § 111 Rn. 27; Zeitler, NDV 1998, 104, 110; Schwabe, ZfF 2000, 217, 221 f.; ders., ZfF 1994, 1, 10; ihm folgend Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 1999, Vorbemerkungen zum 9. Abschnitt, Rn. 8 und 13; wohl auch Mergler/Zink, BSHG, § 111 Rn. 31, wonach die Bagatellgrenze für die Fälle der §§ 103 Abs. 3, 104, 107 und 108 BSHG gelten soll).

Vorzugswürdig erscheint dem Senat die Annahme, dass die durch das Föderale Konsolidierungsprogramm für das Sozialhilferecht mit dem Ziel einer Verringerung der Erstattungsfälle wesentlich erhöhte Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG für all diejenigen Erstattungsfälle Geltung beanspruchen soll, die der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs bei dieser Neuregelung im Blick hatte, nämlich die Fälle der §§ 103, 104, 107 und 108 BSHG sowie § 105 SGB X. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zählte hierzu - wie dargelegt - jedoch nicht. Aber selbst wenn man mit dem Nds. OVG (Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 -, a.a.O.) die Bagatellregelung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG grundsätzlich auf alle Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern anwendet, mithin auch auf den Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X, bleibt zu berücksichtigen, dass die Bagatellgrenze von 5.000,- DM bzw. jetzt 2.560,- Euro nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr sind die Fälle der vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG ausdrücklich ausgenommen. Legt man aber den Anwendungsbereich des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG über den unmittelbaren gesetzlichen Regelungszusammenhang hinaus weit aus, so ist Entsprechendes auch hinsichtlich der Ausnahmefälle geboten. Dies führt dazu, dass nicht nur bei vorläufiger Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, sondern auch in dem vergleichbaren Fall des § 102 SGB X, der ebenfalls eine vorläufige Leistungsgewährung voraussetzt, die höhere Bagatellgrenze des BSHG nicht eingreift (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 -, a.a.O.; Schiefer in: Oestreicher/ Schelter/Kunz, BSHG, § 111 Rn. 20). Dies muss entsprechend auch im hier vorliegenden Fall des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X gelten. Zwar handelt es sich nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes nicht um eine vorläufige Leistung. Eine solche setzt nämlich typischerweise einen Streit oder Unsicherheit über die Zuständigkeit voraus, während hier eine Vorleistungspflicht aufgrund der fortgesetzten Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X unzweifelhaft bestand. Gleichwohl ist der nach dieser Regelung zur Fortsetzung der Leistung verpflichtete Leistungsträger, wie der Verweis auf § 102 Abs. 2 SGB X in § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X zeigt, hinsichtlich des Umfanges des Anspruches in gleicher Weise zu privilegieren, wie dies für den Fall der vorläufigen Leistungspflicht vorgesehen ist. Mit dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, die auf die Gewährung vollen Ersatzes der rechtmäßigen Aufwendungen zielt, wäre es unvereinbar, die Erstattung durch die höhere Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG dann doch wieder zu erschweren.

Demnach gelten für den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch wie für alle sozialrechtlichen Erstattungsansprüche die ergänzenden Regelungen der §§ 107 bis 114 SGB X (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.10.2000 - 12 A 11136/00 -, FEVS 52, 237), also insbesondere die Bagatellgrenze gemäß § 110 Satz 2 SGB X in Höhe von 50 DM (bzw. ab 1.1.2002: 50 Euro). Diese ist unzweifelhaft überschritten, was zur Folge hat, dass der Kostenbetrag in voller Höhe zu erstatten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2000 - 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221, zu § 111 BSHG).

Ende der Entscheidung

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