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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 16 A 3989/06
Rechtsgebiete: PfG NRW


Vorschriften:

PfG NRW § 11
PfG NRW § 8
Auch für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze kann ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss nach § 11 PfG NRW beansprucht werden.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Träger des K.-Zentrums in C. gegen den Beklagten ein Anspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten für sogenannte "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV. NRW. S. 380 ff. (PfG 2003), zusteht.

Im Oktober 1997 schlossen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und die kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen mit den Verbänden der gewerblichen Träger sowie den Landschaftsverbänden eine "Vereinbarung über die Förderung der gesondert berechenbaren Kosten von 'eingestreuten' Kurzzeitpflegeplätzen".

Unter dem 21.9.1999 schloss der Kläger für das K.-Zentrum mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband X. einen "Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege". Nach § 1 des Vertrages erbringt die Pflegeeinrichtung Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI -) und der vollstationären Pflege (§ 43 SGB XI). Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages betreibt die Pflegeeinrichtung in der vollstationären Pflege 128 Plätze, davon in der Kurzzeitpflege 6 Plätze als "eingestreute" Plätze innerhalb der vollstationären Pflegeeinrichtung.

In der Folgezeit erhielt der Kläger durch den Landschaftsverband X. eine Förderung der Investitionskosten für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze, so z. B. durch Bescheid vom 8.4.2002.

Der Kläger beantragte beim Beklagten den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für die "eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätze des Herrn B. für die Zeit vom 13. bis zum 30.8.2003 und des Herrn L. für die Zeit vom 1. bis zum 18.8.2003 in Höhe von jeweils 168,66 €. Mit Bescheid vom 9.6.2004 lehnte der Beklagte die Anträge mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber die sogenannten "eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen nicht vorgesehen habe, so dass ein Investitionskostenzuschuss nicht gewährt werden könne. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das VG hat, soweit es der Klage stattgegeben hat, dem Klagebegehren zu Recht entsprochen. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses gemäß § 11 Abs. 1 PfG 2003 für die von Herrn B. in der Zeit vom 13. bis zum 30.8.2003 und für Herrn L. für die Zeit vom 1. bis zum 18.8.2003 beanspruchten Kurzzeitpflegeplätze.

Gemäß § 11 Abs. Abs. 1 Satz 1 PfG 2003 wird u.a. Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt. § 11 Abs. 2 Satz 1 PfG 2003 bestimmt, dass u.a. zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für die Plätze haben, die von Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der auf Grund von § 11 Abs. 4 PfG 2003 erlassenen Rechtsverordnung und beläuft sich auf die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen, die ihrerseits durch eine gesonderte Berechnung nach § 13 PfG 2003 ermittelt werden.

Streitig ist vorliegend einzig die Frage, ob für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss im Sinne des § 11 PfG 2003 beansprucht werden kann. Dies ist zu bejahen.

Das Landespflegegesetz definiert in § 8 verschiedene Pflegeeinrichtungen (ambulante Pflegeeinrichtungen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen), ohne jedoch ausdrücklich anzugeben, welchen Kriterien eine Pflegeeinrichtung ganz allgemein, d.h. unabhängig von den Besonderheiten der jeweiligen Pflegeform, genügen muss. Insoweit bietet es sich an, den dem Bundes-Pflegeversicherungsrecht zu Grunde liegenden Begriff heranzuziehen, zumal das Landespflegegesetz im Sinne des § 9 SGB XI der Schaffung und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Pflegeinfrastruktur dient. Unter "(Pflege-) Einrichtung" auch im Sinne des Landespflegegesetzes kann demnach eine auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln verstanden werden, die unabhängig vom Bestand ihrer Mitarbeiter in der Lage ist, eine ausreichende, gleichmäßige und konstante pflegerische Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in ihrem Einzugsgebiet "rund um die Uhr" zu gewährleisten.

Vgl. die Begründung zum Entwurf des § 80 SGB XI (heute § 71 SGB XI) in BT-Drs. 12/5262, S. 134.

§ 8 Abs. 4 PfG 2003 definiert Kurzzeitpflegeeinrichtungen als Einrichtungen, in denen Menschen zeitlich befristet vollstationär gepflegt, betreut und versorgt werden. Prägend für den Begriff der Kurzzeitpflegeeinrichtung ist dem Wortlaut zufolge nicht, dass es sich um eine Einrichtung ausschließlich "für" oder "der" Kurzzeitpflege handelt. Vielmehr beschreibt das Gesetz als entscheidendes Kriterium eine bestimmte in einer (Pflege-) Einrichtung vorzunehmende Tätigkeit, die in der Durchführung von Kurzzeitpflege besteht. Dieses Verständnis des Wortlauts umfasst einerseits die Kurzzeitpflege in eigens hierfür geschaffenen Einrichtungen (Solitäreinrichtungen), schließt es aber andererseits auch nicht aus, dass in einer Pflegeeinrichtung neben der Kurzzeitpflege noch andere Formen der Pflege (Tages- oder Nachtpflege bzw. vollstationäre Dauerpflege) erbracht werden. Dabei verlangt es das Landespflegegesetz seinem Wortlaut nach nicht, dass die Kurzzeitpflege selbst einrichtungsmäßig, d.h. in Form einer eigenständigen Einrichtung, durchgeführt werden muss. Denn es definiert die Kurzzeitpflegeeinrichtung ausschließlich über eine in einer Pflegeeinrichtung zu erbringende Tätigkeit, die Durchführung von Kurzzeitpflege. Eine z.B. gewisse organisatorische Zusammenfassung von Personal und Sachmitteln eigens für den Zweck der Kurzzeitpflege wird nicht verlangt. Das bedeutet, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, in der Kurzzeitpflege erfolgt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (vgl. § 9 Abs. 2 PfG 2003) auch Kurzzeitpflegeeinrichtung im Sinne von § 8 Abs. 4 PfG 2003 ist.

Das vorbezeichnete Verständnis wird durch die Systematik der gesetzlichen Vorschriften unterstrichen. So setzt § 8 PfG 2003 nur in Ansehung der ambulanten Pflegeeinrichtungen in Absatz 2 sowie der vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Absatz 5 voraus, dass es sich um Einrichtungen handelt, die selbstständig wirtschaften, während die Vorschrift dieses Erfordernis mit Blick auf Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen in Absatz 3 einerseits sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Absatz 4 andererseits nicht erwähnt. Danach muss es sich u.a. bei Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht um selbstständig wirtschaftende Einrichtungen handeln. Dem kann nicht entgegengehalten werden, schon der Einrichtungsbegriff erfordere das selbstständige Wirtschaften. Denn das dem § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI entlehnte Erfordernis selbstständigen Wirtschaftens war dort deshalb erforderlich, um die unterschiedlichen Finanzierungsverantwortlichkeiten und Vergütungssysteme für Pflegeeinrichtungen einerseits und beispielsweise Krankenhäuser andererseits sauber voneinander zu trennen. Zudem sollte hierdurch die wirtschaftliche und finanzielle Verantwortung und Eigenverantwortung des Trägers für die Pflegeeinrichtungen unterstrichen werden.

Vgl. BT-Drs. 12/5262, S. 135.

Hierdurch wird deutlich, dass es sich beim Erfordernis selbstständigen Wirtschaftens um ein vom Einrichtungsbegriff losgelöstes Tatbestandsmerkmal der betreffenden Vorschriften handelt.

Die Gesetzessystematik legt auch mit Blick auf die Ungereimtheiten, die der Beklagte meint festgestellt zu haben, keine Korrektur der aus dem Wortlaut gewonnenen Auslegung nahe. Der Beklagte verweist darauf, dass für die Größenbeschränkung nach § 9 Abs. 2 PfG 2003 sowie § 1 Nr. 1 PflFEinrVO im Hinblick auf den Zweck der Vorschriften nur auf die gesamte Einrichtung abgestellt werden könne, während etwa für die Förderung nach der GesBerVO auf zwei unterschiedliche Einheiten abzustellen sei, da eine einzige Einrichtung nicht im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 3 GesBerVO unterschiedlich ausgelastet sein könne. Dieser Einwand übersieht zunächst, dass sich aus einer untergesetzlichen Rechtsverordnung, mag diese auch - wie vorliegend - mit Zustimmung der zu beteiligenden Ausschüsse des Landtags zustande gekommen sein, nichts für die Auslegung des übergeordneten Parlamentsgesetzes entnehmen lässt. Darüber hinaus löst sich die vermeintliche Ungereimtheit ohne weiteres auf, versteht man unter "Einrichtungen der Kurzzeitpflege" im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 3 GesBerVO nur Solitäreinrichtungen oder andere selbstständig wirtschaftende Einrichtungen im Sinne der vom Beklagten ins Auge gefassten Verbundlösungen, womit zugleich dem offenkundigen Zweck der Vorschrift, dem unterschiedlichen Auslastungsgrad von Dauerpflegeeinrichtungen und solchen Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, Rechnung getragen wäre.

Auch im Übrigen spricht die Gesetzessystematik nicht gegen die Wortlautauslegung. Allerdings gehört zu den allgemeinen Grundsätzen der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 9 Abs. 2 PfG 2003 der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI. Nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen nach § 71 SGB XI genügen. § 71 Abs. 2 SGB XI bestimmt u.a., dass es sich bei den erfassten stationären Pflegeeinrichtungen um selbstständig wirtschaftende Einrichtungen handeln muss. Diese sich zunächst aus dem Bundesrecht ergebende Anforderung, die über den Verweis des § 9 Abs. 2 PfG 2003 auf § 72 Abs. 1 SGB XI auch Eingang in das Landesrecht gefunden hat, ist zum einen zweifelsohne erfüllt bei selbstständig wirtschaftenden Kurzzeitpflegeeinrichtungen, sei es als Solitäreinrichtung, sei es im Sinne einer Verbundlösung. Darüber hinaus wird ihr aber auch dann genügt, wenn quasi unter dem Dach einer vollstationären, selbstständig wirtschaftenden Dauerpflegeeinrichtung auch Kurzzeitpflege durchgeführt wird. Denn § 71 Abs. 2 SGB XI enthält nur allgemeine Anforderungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, befasst sich aber nicht mit der Kurzzeitpflege und besagt daher insbesondere nicht, dass Kurzzeitpflege ausschließlich in einer eigens für diesen Zweck eingerichteten Pflegeeinrichtung zu erfolgen habe.

Ferner unterstützen Sinn und Zweck der Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Kurzzeitpflegeeinrichtungen die sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung. Durch den einkommensunabhängigen bewohnerorientierten Investitionskostenzuschuss nach § 11 PfG 2003 u.a. für Kurzzeitpflegeeinrichtungen soll einerseits der Ausbau dieser Hilfeangebote ermöglicht und andererseits ein Angebot zur Sicherung des längstmöglichen Verbleibs Pflegebedürftiger in ihrer häuslichen Umgebung und zur Unterstützung pflegender Angehöriger gefördert werden.

Vgl. LT-Drs. 13/3498, S. 35.

Sinn und Zweck der Leistungen kommen noch deutlicher in der Begründung zum Landespflegegesetz 1996 zum Ausdruck. Dort ist ausgeführt, dass die Kurzzeitpflege (neben Tages- und Nachtpflege) der Aufrechterhaltung der selbstständigen Lebensführung Pflegebedürftiger dient, weshalb diese Angebote entsprechend der grundlegenden Zielbestimmung des Pflegeversicherungsgesetzes mit Vorrang vor der stationären Unterbringung (gemeint ist die vollstationäre Dauerpflege) zu fördern seien. Um die Akzeptanz dieser Angebote und damit die vorzeitige Präferierung stationärer Versorgung (gemeint: vollstationäre Dauerpflege) auszuschließen, solle die Überwälzung von Investitionskosten auf die Nutzer weitgehend vermieden werden. Eine für die Nutzer dieser Angebote gegebene Doppelbelastung aus weiterlaufenden Unterhaltskosten für die eigene Häuslichkeit und zusätzlicher Überwälzung der gesamten Investitionskosten bei der Nutzung u.a. der Kurzzeitpflegeeinrichtung würde die Akzeptanz des Hilfeangebots behindern.

Vgl. LT-Drs. 12/194, S. 41.

Die mit der Bewilligung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Kurzzeitpflegeeinrichtungen verbundenen Zwecke werden unabhängig davon erreicht, ob die Kurzzeitpflege in einer Solitäreinrichtung, in einer selbstständig wirtschaftenden, aber mit einer Dauerpflegeeinrichtung verbundenen Kurzzeitpflegeeinrichtung oder in Form "eingestreuter" Kurzzeitpflegeplätze innerhalb einer Dauerpflegeeinrichtung erfolgt. Für den beabsichtigten Ausbau von Kurzzeitpflegeplätzen liegt dies auf der Hand. Anhaltspunkte für etwaige wettbewerbsverzerrende oder gar vom Markt drängende Auswirkungen für z.B. solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind nicht erkennbar geworden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass den (möglichen) unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und selbstständig wirtschaftender Kurzzeitpflegeeinrichtungen bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass bei der Verteilung der gesondert berechenbaren Investitionskosten auf die Pflegeplätze bei ersteren ein durchschnittlicher Auslastungsgrad von 95 Prozent, bei letzteren aber nur von 80 Prozent zu Grunde gelegt wird (§ 3 Abs. 6 Satz 3 GesBerVO). Ferner wusste der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechende Nachfragen von einem ausgewogenem Verhältnis von Kurzzeitpflegeplätzen in Solitäreinrichtungen und "eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätzen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu berichten.

Der weitere Zweck des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses, dem Pflegebedürftigen die Inanspruchnahme des Hilfeangebots Kurzzeitpflege zu erleichtern, indem er von einer doppelten Kostenbelastung im Umfang des Aufwendungszuschusses zu den Investitionskosten freigestellt wird, wird bei Bewilligung der entsprechenden Leistungen erreicht, und zwar selbstverständlich unabhängig von der Organisationsform, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt wird. Es wäre im Gegenteil mit dieser gesetzlichen Intention des Aufwendungszuschusses nur schwerlich in Einklang zu bringen, wäre die Förderung auf bestimmte Pflegeeinrichtungen beschränkt, obgleich der Sache nach immer dieselbe Leistung, nämlich Kurzzeitpflege, erbracht wird. Insoweit ist auch keine doppelte Förderung von Dauerpflegeeinrichtungen zu befürchten, denn der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss wird nur für tatsächlich in Anspruch genommene Kurzzeitpflegeplätze gezahlt, so dass es ausgeschlossen ist, dass für den denselben Platz und denselben Zeitraum ein Investitionskostenzuschuss nach § 12 PfG 2003 bewilligt wird. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich bei einer Kurzzeitpflege innerhalb einer Dauerpflegeeinrichtung, insbesondere wenn diese den Erwartungen des Pflegebedürftigen und ggf. seiner Pflegeperson(en) vollauf entspricht, möglicherweise der Wunsch entwickelt, die vollstationäre Pflege über den begrenzten Zeitraum der Kurzzeitpflege hinaus in Anspruch zu nehmen. Dies liefe der Intention der Kurzzeitpflege, die ja gerade die häusliche Pflege unterstützen soll, zuwider. Aus der Möglichkeit, dass sich entsprechende Wünsche und Vorstellungen entwickeln können, ergibt sich jedenfalls kein stichhaltiges Argument gegen eine Berücksichtigung "eingestreuter" Kurzzeitpflegeplätze bei der Bewilligung des Aufwendungszuschusses nach § 11 PfG 2003, zumal auch bei einer z.B. in Solitäreinrichtungen erfolgten Kurzzeitpflege der Wunsch des Pflegebedürftigen nach dauerhafter vollstationärer Pflege nicht auszuschließen ist, ganz zu schweigen von dem umgekehrt denkbaren Fall, in dem die Kurzzeitpflege (unabhängig von ihrer objektiven Qualität) das Bestreben des Pflegebedürftigen nach Rückkehr in seine eigene Häuslichkeit bestärkt.

Schließlich spricht auch die Gesetzeshistorie für eine Förderung der in Dauerpflegeeinrichtungen in Anspruch genommenen "eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätze. Bei diesen Plätzen handelt es sich nicht um ein neues, erst nach Beratung, Verabschiedung und Inkrafttreten des Landespflegegesetzes 2003 aufgetretenes Phänomen. Vielmehr belegt gerade auch der vorliegende Fall, dass es derartige Plätze auch schon vorher nicht nur vereinzelt gab. Bereits im Jahre 1997 wurde auf Landesebene eine Vereinbarung über die Förderung der gesondert berechenbaren Kosten "eingestreuter" Kurzzeitpflegeplätze getroffen. Der Kläger schloss im Jahre 1999 einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ab, in dem ausdrücklich von 6 "eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätzen die Rede ist. Noch im Jahre 2002 erhielt er auf Grund eines Bewilligungsbescheides des Landschaftsverbandes X. eine Förderung der Investitionskosten für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze. Vor diesem Hintergrund hätte es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft, wenn eine Änderung der bisherigen Förderpraxis beabsichtigt gewesen wäre. Hieran fehlt es. Zwar hat das zuständige Ministerium in der Begründung zu der im zeitlichen Zusammenhang mit der Novellierung des Landespflegegesetzes im Jahre 2003 von den zuständigen Landtagsausschüssen mitberatenen Pflegeeinrichtungsförderverordnung ausgeführt, dass sich die Förderverpflichtung nach § 11 PfG 2003 auf Solitäreinrichtungen erstrecke, aber auch wirtschaftlich selbstständige, mit stationären Einrichtungen vernetzte Einrichtungen (Verbundlösungen) umfasse (LT-Vorlage 13/2326, S. 6 des Entwurfs zur Pflegeeinrichtungsförderverordnung). Diese Einschränkungen haben jedoch keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Vielmehr hat das Ministerium im Gegenteil nahezu zeitgleich in seiner Stellungnahme vom 30.11.2003 gegenüber dem Landkreistag NRW die Auffassung vertreten, auch für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze könne der Aufwendungszuschuss beansprucht werden.

Das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen für den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss gemäß § 11 PfG 2003 steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit; Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.



Ende der Entscheidung

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