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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 16 B 2137/05
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Auch eine Vielzahl von punktebewehrten Parkverstößen kann im Einzelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Tatbestand:

Der Antragsteller verstieß in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2005 jeweils in D. 27 Mal gegen Parkvorschriften. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld von 40 Euro verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen. Außerdem überschritt der Antragsteller im Juli 2002 und im August 2003 jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister.

Mit Bescheid vom 13.10.2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim VG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies das OVG zurück.

Gründe:

Der Antragsteller kann für sich nichts daraus herleiten, dass das VG lediglich (summarisch) die Erfolgsaussichten des laufenden Widerspruchsverfahrens, nicht aber eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens in den Blick genommen hat. Der Prüfungsmaßstab würde sich durch die vom Antragsteller für richtig gehaltene Erweiterung des Prüfungsrahmens nicht zu seinen Gunsten verändern. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Rahmen einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage geht es um die Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt, also die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.10.2005 - Entziehung der Fahrerlaubnis -, mit dem formellen und materiellen Recht im Einklang steht. Da die Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist, wäre auch im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren kein Raum mehr für die Prüfung, ob die dem Antragsteller zur Last gelegten Verkehrsverstöße zum Teil von anderen Personen begangen worden sind oder ob die ahndende Behörde - wie der Antragsteller meint - gegen das Übermaßverbot verstoßen haben könnte.

Der Antragsteller bemängelt auch ohne Erfolg, das VG habe bei der Entscheidung nicht hinreichend auf seine Interessenlage abgestellt. Soweit das VG im Ausgangspunkt die Interessenabwägung an der Frage ausgerichtet hat, ob der Widerspruch bzw. eine sich gegebenenfalls anschließende Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich in der Sache Erfolg haben werde, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Praxis des Senats und der vorherrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2003 - 16 B 1945/03 -, NWVBl. 2004, 273, mwN.

Abgesehen davon würde auch eine rein interessenbezogene Abwägung nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Dem VG ist darin beizupflichten, dass die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften verstößt, auch im Hinblick auf sein Verhalten im fließenden Verkehr aussagekräftig ist und die Interessenabwägung entscheidend prägt. Das wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass der hohe Punktestand des Antragstellers nicht ausschließlich aus Verstößen gegen Parkvorschriften resultiert, sondern auch zwei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Buche schlagen.

Ende der Entscheidung

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