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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 16 B 2228/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, VwGO


Vorschriften:

GKG § 8
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 100 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 159 Satz 1
VwGO § 188 Satz 1
VwGO § 188 Satz 2
Der Senat folgt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 11.9.2001 - 16 A 1260/99 -) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.12.2001 - 9 B 90.01 -), wonach Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK dem Abgabenrecht zuzurechnen sind und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt.

Gerichtskosten sind in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis anfallender Gerichtskosten nicht zu erheben, wenn der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Änderung der Rechtsprechung des Senats einzustellen.


Tatbestand:

Das VG lehnte den Antrag eines Elternpaares auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Heranziehung zum Elternbeitrag nach § 17 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - ab. Der Senat verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eltern als unzulässig und erlegte diesen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf, sah jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 8 GKG ab.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Der Senat hat Verfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum Sachgebiet der Jugendhilfe (§ 188 Satz 1 VwGO) gerechnet, für die Gerichtskostenfreiheit besteht (§ 188 Satz 2 VwGO) (z.B. Urteil vom 11.9.2001 - 16 A 1260/99 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung nicht mehr fest (vgl. Beschluss vom 2.8.2002 - 16 B 1212/02 -). Er folgt der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschluss vom 19.12.2001 - 9 B 90.01 -), das diese Streitigkeiten dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zurechnet.

Unabhängig von § 188 Satz 2 VwGO sind im vorliegenden Verfahren wegen § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben. Im Hinblick auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht, muss zugunsten der Antragsteller in Betracht gezogen werden, dass sie das Beschwerdeverfahren in unverschuldeter Unkenntnis anfallender Gerichtskosten betrieben haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG künftig nur in solchen Fällen tragen kann, in denen der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Änderung der Rechtsprechung des Senats einzustellen.

Ende der Entscheidung

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