Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 16 B 2228/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, VwGO
Vorschriften:
GKG § 8 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 100 Abs. 1 | |
VwGO § 154 Abs. 2 | |
VwGO § 159 Satz 1 | |
VwGO § 188 Satz 1 | |
VwGO § 188 Satz 2 |
Gerichtskosten sind in Fällen der vorliegenden Art gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis anfallender Gerichtskosten nicht zu erheben, wenn der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Änderung der Rechtsprechung des Senats einzustellen.
Tatbestand:
Das VG lehnte den Antrag eines Elternpaares auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Heranziehung zum Elternbeitrag nach § 17 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - ab. Der Senat verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eltern als unzulässig und erlegte diesen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf, sah jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 8 GKG ab.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Der Senat hat Verfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum Sachgebiet der Jugendhilfe (§ 188 Satz 1 VwGO) gerechnet, für die Gerichtskostenfreiheit besteht (§ 188 Satz 2 VwGO) (z.B. Urteil vom 11.9.2001 - 16 A 1260/99 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung nicht mehr fest (vgl. Beschluss vom 2.8.2002 - 16 B 1212/02 -). Er folgt der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschluss vom 19.12.2001 - 9 B 90.01 -), das diese Streitigkeiten dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zurechnet.
Unabhängig von § 188 Satz 2 VwGO sind im vorliegenden Verfahren wegen § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben. Im Hinblick auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht, muss zugunsten der Antragsteller in Betracht gezogen werden, dass sie das Beschwerdeverfahren in unverschuldeter Unkenntnis anfallender Gerichtskosten betrieben haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG künftig nur in solchen Fällen tragen kann, in denen der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Änderung der Rechtsprechung des Senats einzustellen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.