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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.06.2005
Aktenzeichen: 16 B 2710/04
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 4 Abs. 5
StVG § 29
Der Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG wirkt sich nicht nur im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG aus, sondern führt zu einer dauerhaften Reduzierung des Punktestandes. Der Punkteabzug wird auch nicht in der Weise mit nachfolgenden Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister verrechnet, dass sich die Tilgungen erst dann wieder auf den Punktestand auswirken, wenn sie den zuvor nach § 4 Abs. 5 StVG vorgenommenen Punkteabzug gleichsam aufgezehrt haben.
Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich gegen die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung, durch die ihm die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben worden war. Sein Antrag hatte in der Beschwerdeinstanz Erfolg.

Gründe:

Die Ordnungsverfügung, mittels derer dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben worden ist, erweist sich aufgrund summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen, an die § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG eine solche Anordnung knüpft, liegen mit einem hohen Grad an Gewissheit nicht vor.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen, wenn sich für einen Fahrerlaubnisinhaber auf der Grundlage des sog. Punktsystems 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG). Der Antragsgegner ist beim Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung davon ausgegangen, der Antragsteller sei mit 15 Punkten belastet. Das ist offensichtlich unzutreffend.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Antragsteller im Oktober 2002 einen Punktestand von 18 erreicht hatte, dass seinerzeit auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG - statt der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG "an sich" vorgesehenen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen - der Punktestand auf 13 reduziert worden ist und dass seither ein neuer mit 3 Punkten bewerteter Verkehrsverstoß hinzugekommen ist, während hinsichtlich zweier gleichfalls mit je 3 Punkten bewerteter Verstöße die Voraussetzungen der Tilgung (§ 29 Abs. 1 und 6 StVG) eingetreten sind. Der Senat geht davon aus, dass die dem Antragsteller am 9.10.2002 mitgeteilte Reduzierung seines Punktestandes in dem Sinne weitergewirkt hat, dass nach den geschilderten Änderungen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides von einem Stand von lediglich 10 Punkten auszugehen war und mithin die Voraussetzungen für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht gegeben waren.

Ausschlaggebend für diese Bewertung ist, dass § 4 Abs. 5 StVG einen "echten" Punkteabzug gewährt und nicht etwa den Fahrerlaubnisinhaber lediglich im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG (vorübergehend) besserstellt.

So auch VG Gießen, Beschluss vom 26.2.2003 - 6 G 368/03 -, Juris.

Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG, insbesondere bei der Gegenüberstellung mit dem Wortlaut der Bestimmung in der Gesetzesfassung vom 24.4.1998 (BGBl. I S. 747), wie sie bis zum 26.3.2001 gegolten hat. Nach § 4 Abs. 5 StVG a.F. wurde der Fahrerlaubnisinhaber nach einer zuvor i.S.v. § 4 Abs. 3 StVG unzureichend sanktionierten Erhöhung seines Punktestandes lediglich "so gestellt, als ob er neun bzw. 14 Punkte hätte". Die seinerzeitige Gesetzesformulierung sprach somit für eine lediglich fiktive, im Hinblick auf die jeweils aktuell ins Auge gefasste Sanktion nach § 4 Abs. 3 StVG gewährte bzw. auf diese beschränkte Besserstellung des Fahrerlaubnisinhabers. Demgegenüber hat § 4 Abs. 5 StVG seit der Gesetzesänderung vom 19.3.2001 (BGBl. I S. 386) ausdrücklich eine "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 (Satz 1) bzw. auf 17 Punkte (Satz 2) zum Inhalt. Für eine lediglich anlassbezogene bzw. zeitlich beschränkte Minderung der Punktezahl gibt der nunmehr geltende Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG nichts mehr her.

Die Gesetzesmaterialien unterstreichen diesen Befund. Dem Gesetzgeber stand, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, bei der Änderung des § 4 Abs. 5 StVG der Unterschied zwischen einer bloßen "Als-Ob-Regelung" und einer "tatsächlichen" Punktereduzierung deutlich vor Augen. Die geänderte Gesetzesformulierung sollte ausdrücklich der Klarstellung dienen, dass sowohl bei der Bewertung durch die örtliche Fahrerlaubnisbehörde als auch bei der Registrierung im Verkehrszentralregister die Rückstufung tatsächlich erfolgt.

BT-Drs. 14/4304, S. 10 (zu Nr. 3, Buchst. b).

Dass die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nicht als eigenständiger Verwaltungsakt zu betrachten ist und insbesondere kein Anspruch des Fahrerlaubnisinhabers auf eine dahingehende gesonderte Entscheidung oder Feststellung bestehen dürfte, vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22.3.2002 - 1 L 18/02 -, NJW 2002, 2264 = DÖV 2002, 783 = NZV 2002, 431, bedeutet auf der anderen Seite nicht, dass sich die zeitliche Reichweite dieser Besserstellung nur auf die gerade in Rede stehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG, nicht aber auch auf zukünftige Maßnahmen nach dieser Vorschrift bezieht. Für dieses Normverständnis spricht auch das in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) genannte Beispiel:

"Begeht dieselbe Person [d.h. ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits verwarnt worden ist und bislang 13 Punkte erreicht hatte] eine Straftat, erreicht sie auf einen Schlag mindestens 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergreifen konnte. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG ist der Betroffene jetzt [auf der Grundlage der bis dahin geltenden Gesetzesfassung] so zu behandeln, als hätte er 14 Punkte. Er kann also sogar eine weitere Ordnungswidrigkeit begehen, die mit drei Punkten bewertet wird, ohne die Fahrerlaubnis zu verlieren."

Anhand dieses Fallbeispiels wird deutlich, dass sich schon auf der Grundlage des bis zum 26.3.2001 geltenden Rechts die Punktereduzierung nicht nur auf die gerade anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG beziehen, sondern auch noch nach zukünftigen Änderungen des Punktestandes rechnerisch weiterwirken und bei dann zu prüfenden Maßnahmen zu berücksichtigen sein sollte. Denn anderenfalls hätte in dem genannten Beispiel die weitere Ordnungswidrigkeit zwingend zu einem Punktestand von 21 und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) führen müssen. Dass mit der Gesetzesänderung vom 19.3.2001 neben der Erhöhung der Punktestände von 9 auf 14 bzw. von 14 auf 17 im Rahmen einer Reduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG eine weitere Verschärfung der Regelungen über das Punktsystems beabsichtigt war, ist demgegenüber nicht erkennbar.

Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Äußerungen des Gesetzgebers und dem objektiven Sinn und Zweck des Punktsystems kann darüber hinaus entnommen werden, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, dem ein Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG gewährt worden ist, nachfolgende Tilgungen nach § 29 StVG so lange nicht zugute kommen, bis der Punkteabzug durch die nachfolgenden Tilgungen gleichsam aufgezehrt worden ist.

So aber VG Potsdam, Beschluss vom 16.9.2002 - 10 L 580/02 -, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de/Urteile.

Dem Gesetz ist schon nicht zu entnehmen, dass der Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG überhaupt bestimmten konkreten Verkehrsverstößen zugeordnet werden kann oder soll. Erst recht fehlt jeder Hinweis darauf, dass sich der Punkteabzug - und auf diese Sicht der Dinge liefe die soeben angeführte Rechtsprechung hinaus - speziell auf die als nächstes zur Tilgung anstehenden Verkehrsverstöße beziehen soll. Soweit es in der Gesetzesbegründung heisst, es werde "auch klargestellt, dass jede weitere Verkehrszuwiderhandlung zum Erreichen des nächsten Schwellenwertes führt", kann das ohne eine nähere Verdeutlichung einer dahingehenden gesetzgeberischen Absicht nicht unbesehen dahin verstanden werden, dass die Bestimmungen über die Tilgung von Verstößen oder sonstigen relevanten Eintragungen im Verkehrszentralregister modifiziert werden sollten. Vielmehr bezieht sich diese Klarstellung offenkundig allein auf die Folgen der Anhebung der Punktezahl, auf die gemäß § 4 Abs. 5 StVG zurückgestuft wird. Schließlich kann auch nicht davon die Rede sein, der Fahrerlaubnisinhaber werde durch die Gewährung des Punkteabzugs nach § 4 Abs. 5 StVG und durch eine hiervon unbeeinflusste Tilgung von Verstößen nach § 29 StVG in unangemessener Weise doppelt begünstigt. In Wahrheit verhält es sich vielmehr so, dass der Punkteabzug nach § 4 Abs. 5 StVG und die Tilgung nach § 29 StVG auf jeweils unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Liegen zu einem bestimmten Zeitpunkt - namentlich anlässlich der Prüfung durch die Fahrerlaub-nisbehörde, ob eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG zu ergreifen ist - die jeweils eigenständigen tatbestandlichen Voraussetzungen beider Begünstigungen vor, widerspricht es weder den Intentionen des Punktsystems noch allgemein dem Gerechtigkeitsempfinden, wenn dann auch beide Begünstigungen nebeneinander angewandt und nicht ohne eine hinreichende gesetzliche Grundlage miteinander verrechnet werden.

Ende der Entscheidung

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