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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 18 B 2264/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3
Bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar sind.
Tatbestand:

Der Antragsteller war im Besitz einer bis zum 16.1.2003 verlängerten Aufenthaltsbefugnis, als er im Januar 2002 in sein Heimatland Libanon reiste. Im Dezember 2002 kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Durch Verfügung vom 28.4.2003 stellte der Antragsgegner fest, dass die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers vor Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen sei. Er lehnte zudem den Antrag des Antragstellers vom 3.1.2003 auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Das VG lehnte den nach Widerspruchserhebung gestellten Aussetzungsantrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Das VG ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller zuletzt im Februar 2001 bis zum 16.1.2003 verlängerte Aufenthaltsbefugnis angesichts seiner Ausreise in den Libanon im Januar 2002 im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2002 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen war und dies zur Folge hatte, dass der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unerlaubt eingereist und daher gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist und dass sein unter dem 3.1.2003 gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung eine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht auszulösen vermochte.

Dass dem Antragsteller, wie er geltend macht, die Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und die Möglichkeit einer rechtzeitigen Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht bekannt waren, ist insoweit ohne Belang. Die Kenntnis dieser Normen kann vorausgesetzt werden. Es ist einem Ausländer zuzumuten, sich entsprechend zu informieren.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.1.2002 - 18 B 732/01 -, AuAS 2002, 86 = NVwZ-RR 2002, 538, vom 17.10.2002 - 18 B 404/02 - und vom 20.6.2000 - 17 A 2949/00 -.

Zudem ist es in der Rechtsprechung des Senates geklärt, dass es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung (§ 44 Abs. 3 AuslG) durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2001 - 18 B 68/00 -, vom 17.10.2002 - 18 B 404/02 - und vom 13.5.2003 - 18 B 838/03 -.

Deshalb ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes unerheblich, ob eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruhte oder in Gründen, die er nicht zu vertreten hatte (hier: Hilfsbedürftigkeit der Mutter nach dem Tod des Vaters), ihre Ursache hatte.

Aus alledem folgt, dass es sich bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG - auf die der Antragsteller einen Anspruch zu haben glaubt - nicht anwendbar sind.

So auch Hess. VGH, Beschluss vom 16.3.1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 (456).

Dass etwaige Duldungsgründe, auf die der Antragsteller sich beruft, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen, hat das VG zutreffend dargelegt.

Ende der Entscheidung

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