Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 18 B 2264/03
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3 |
Tatbestand:
Der Antragsteller war im Besitz einer bis zum 16.1.2003 verlängerten Aufenthaltsbefugnis, als er im Januar 2002 in sein Heimatland Libanon reiste. Im Dezember 2002 kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Durch Verfügung vom 28.4.2003 stellte der Antragsgegner fest, dass die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers vor Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen sei. Er lehnte zudem den Antrag des Antragstellers vom 3.1.2003 auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Das VG lehnte den nach Widerspruchserhebung gestellten Aussetzungsantrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Das VG ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller zuletzt im Februar 2001 bis zum 16.1.2003 verlängerte Aufenthaltsbefugnis angesichts seiner Ausreise in den Libanon im Januar 2002 im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2002 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen war und dies zur Folge hatte, dass der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unerlaubt eingereist und daher gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist und dass sein unter dem 3.1.2003 gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung eine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht auszulösen vermochte.
Dass dem Antragsteller, wie er geltend macht, die Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und die Möglichkeit einer rechtzeitigen Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht bekannt waren, ist insoweit ohne Belang. Die Kenntnis dieser Normen kann vorausgesetzt werden. Es ist einem Ausländer zuzumuten, sich entsprechend zu informieren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.1.2002 - 18 B 732/01 -, AuAS 2002, 86 = NVwZ-RR 2002, 538, vom 17.10.2002 - 18 B 404/02 - und vom 20.6.2000 - 17 A 2949/00 -.
Zudem ist es in der Rechtsprechung des Senates geklärt, dass es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung (§ 44 Abs. 3 AuslG) durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2001 - 18 B 68/00 -, vom 17.10.2002 - 18 B 404/02 - und vom 13.5.2003 - 18 B 838/03 -.
Deshalb ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes unerheblich, ob eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte Rückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen, selbstbestimmten Entscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruhte oder in Gründen, die er nicht zu vertreten hatte (hier: Hilfsbedürftigkeit der Mutter nach dem Tod des Vaters), ihre Ursache hatte.
Aus alledem folgt, dass es sich bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG - auf die der Antragsteller einen Anspruch zu haben glaubt - nicht anwendbar sind.
So auch Hess. VGH, Beschluss vom 16.3.1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 (456).
Dass etwaige Duldungsgründe, auf die der Antragsteller sich beruft, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen, hat das VG zutreffend dargelegt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.