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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 18 B 326/04
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG, VwVfG
Vorschriften:
AsylVfG § 41 | |
AsylVfG § 42 | |
AuslG § 53 Abs. 6 | |
VwVfG § 51 |
Tatbestand:
Der Antragsteller, ein Nigerianer, stellte nach erfolglos abgeschlossenem Asylverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 53 Abs. 6 AuslG. Als der Antragsgegner als zuständige Ausländerbehörde beabsichtigte, den Antragsteller abzuschieben, stellte er beim VG den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn vor einer Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (sog. Folgeschutzgesuch) abzuschieben. Das VG gab dem Antrag statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.
Gründe:
Soweit der Antragsteller sinngemäß begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, ihn - den Antragsteller - vor einer Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 53 Abs. 6 AuslG abzuschieben, fehlt es an der Passivlegitimation des Antragsgegners. In der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.5.2001 - 18 B 667/01 -, vom 31.5.2002 - 18 B 643/02 -, vom 24.6.2002 - 18 B 965/02 -, vom 22.9.2003 - 18 B 1502/03 -, vom 7.1.2004 - 18 B 2243/03 - und vom 13.1.2004 - 18 B 2626/03 -, die auf der Rechtsprechung des BVerfG vgl. Beschlüsse vom 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBl. 1999, 1204 = InfAuslR 1999, 256, und vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907 = DVBl. 2000, 1297 = InfAuslR 2000, 459 und des BVerwG vgl. Urteile vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204-206 = DVBl. 2000, 417 = InfAuslR 2000,16, und vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410 fußt, ist geklärt, dass aufgrund der in §§ 41 und 42 AsylVfG vorgegebenen strikten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde vorläufiger (Abschiebungs-)Rechtsschutz unter den vorliegenden Gegebenheiten (Folgeschutzgesuch) grundsätzlich - und so auch hier - ausschließlich gegenüber dem Bundesamt in Betracht kommt.
Das Abschiebungsschutzbegehren ist auch in Übrigen nicht begründet... (wird ausgeführt).
Ende der Entscheidung
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