Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 18 B 440/02
Rechtsgebiete: VwZG


Vorschriften:

VwZG § 5 Abs. 2
Das Empfangsbekenntnis stellt kein Wirksamkeitserfordernis der Zustellung dar; das zurückgesandte Empfangsbekenntnis dient lediglich dem Nachweis, dass und wann der Empfänger das Schriftstück erhalten hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 14.9.1978 - 6 C 69.78 -, ZBR 1979, 146).
Tatbestand:

Der Antragsteller begehrte, die aufschiebende Wirkung der von ihm im April 2001 erhobenen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung vom August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1995 wiederherzustellen. Der Widerspruchsbescheid wurde der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, das von dieser nicht unterzeichnet wurde. Die Rechtsanwältin bestätigte auf Anfrage des VG schriftsätzlich, der Widerspruchsbescheid sei ihr am 6.11.1995 vorgelegt und von ihr zur Kenntnis genommen worden. Der Antragsgegner berief sich auf die Bestandskraft seiner Ausweisungsverfügung. Das VG lehnte den Aussetzungsantrag ab. Das OVG verwarf die hiergegen eingelegte Beschwerde als unzulässig.

Gründe:

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeit der Zustellung einer Ordnungsverfügung die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses zwingend voraussetzt, tangiert in keiner Weise die Alternativbegründung des VG, wonach die angefochtene Ausweisungsverfügung des Antragsgegners auch deshalb unanfechtbar sei, weil der Antragsteller sein prozessuales Klagerecht verwirkt habe.

Dazu merkt der Senat an, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers mit Blick auf die von ihm formulierte Frage ohnehin kein (weiterer) Klärungsbedarf besteht. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG "stellt das Empfangsbekenntnis kein Wirksamkeitserfordernis der Zustellung dar; das zurückgesandte Empfangsbekenntnis dient lediglich dem Nachweis, dass und wann der Empfänger das Schriftstück erhalten hat".

BVerwG, Beschluss vom 14. 9. 1978 - 6 C 69.78 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 38 = ZBR 1979, 146

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

Zurück