Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.11.2006
Aktenzeichen: 18 B 613/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 18 Abs. 4 S. 2
Allein das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
Tatbestand:

Dem Antragsteller war eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung gewährt worden. Nach deren Abschluss begehrte er eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung im Gastronomiegewerbe, für die er keine Ausbildung besitzt. Gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners machte der Antragsteller vornehmlich geltend, jene sei schon deshalb rechtswidrig, weil ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit entschieden worden sei. Das VG lehnte den beantragten einstweiligen Rechtsschutz ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des VG noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.1.2005 - 18 B 2452/04 -.

Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Mit ihr wird vornehmlich geltend gemacht, dass es der Antragsgegner und ihm folgend das VG unterlassen haben, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG durch die Bundesagentur für Arbeit prüfen zu lassen. Dieser Umstand war jedoch für das VG nicht entscheidungserheblich. Es hat seine Entscheidung ausschließlich damit begründet, dass der Antragsgegner das ihm insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Es führte zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Beschwerdebegründung dahin verstanden würde, dass infolge der Nichtbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit der Sachverhalt unzureichend ermittelt und deshalb die Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft sei. Dieser besaß nämlich bei seiner Entscheidung kein Ermessen, weil schon die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm wird der Ausländerbehörde ein Ermessen erst eingeräumt, wenn "im begründeten Einzelfall" an der Beschäftigung eines Ausländers ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Bei dem Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung und Ausfüllung bedarf und einer vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Insofern war schon zu dem zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen § 8 Arbeitsaufenthalteverordnung anerkannt, dass allein das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers begründet.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4.11.1991 - 1 B 132.91 -, InfAuslR 1992, 4.

Daran hat sich durch das neue Aufenthaltsrecht nichts geändert. § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nahezu wortgleich mit der vorherigen Regelung. Im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage ist lediglich ein besonderes öffentliches Interesse nicht mehr erforderlich.

Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 18 AufenthG / Zu Abs. 4 10/2006 Nr. 2.2; Hailbronner, AuslR, August 2005, § 18 AufenthG, Rn. 41.

Danach besteht kein öffentliches Interesses an der vom Antragsteller geltend gemachten Beschäftigung. Er hat hierzu ausschließlich ein privates Interesse seines Arbeitgebers aufgezeigt. Er bezieht sich auf von diesem ausgestellte Bescheinigungen, nach der ohne den Antragsteller eine Gefahr für das Restaurant des Arbeitgebers bestehe; der Antragsteller könne als Kellner und in der Küche bei ungeregelten Arbeitszeiten beschäftigt werden, wofür sonst zwei Arbeitnehmer erforderlich seien, die sich der Betrieb nicht leisten könne. In diesem Vorbringen ist ein öffentliches Interesse im Sinne der o.g. Norm nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der über keine Berufsausbildung im Gastronomiegewerbe verfügt, die behauptete Bedeutung für den Betrieb haben kann.

Ende der Entscheidung

Zurück