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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 18 B 656/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 152 Abs. 1 |
Tatbestand:
Gegen den Senatsbeschluss, durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Abschiebungsschutz ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen wurde, erhob der Antragsteller eine Gegenvorstellung, mit der er seinen bisherigen Vortrag durch die Geltendmachung neuer Tatsachen und Gesichtspunkte ergänzte und konkretisierte. Der Senat verwarf die Gegenvorstellung als unzulässig.
Gründe:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 2.4.2003 ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des BVerwG - vgl. Beschlüsse vom 12.9.1989 - 5 B 57.88 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 273 und vom 20.11.2000 - 5 B 65.00 -, NJW 2001, 1294 m.w.N. - sind Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse, durch die die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig wird, grundsätzlich ausgeschlossen. Das ist hier der Fall. Durch den gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 26.3.2003 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Abschiebungsschutz ablehnenden Beschluss des VG D. zurückgewiesen und dieser verwaltungsgerichtliche Beschluss damit rechtskräftig. Nach der Senatsrechtsprechung - vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2003 - 18 B 2414/02 - genießen auch Beschlüsse, durch die - wie hier - ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, Rechtskraftwirkung, deren Durchbrechung nur bei veränderten Umständen und dann zudem in einem Abänderungsverfahren möglich ist.
Ob die Gegenvorstellung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. Beschlüsse vom 8.7.1986 - 2 BvR 152/83 -, BVerfGE 73, 322 (326 ff.) und vom 28.9.1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, 273 - ausnahmsweise zulässig ist, wenn die davon betroffene Entscheidung unter eindeutiger Verletzung von Prozessgrundrechten wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zustande gekommen ist, kann der Senat ebenso wie das BVerwG - vgl. Beschluss vom 20.11.2000, a.a.O. - offen lassen. Solche Gründe werden in der Gegenvorstellung nicht geltend gemacht. Vielmehr bemüht sich der Antragsteller, den bereits vom VG vermissten und auch in der Beschwerdebegründung nicht enthaltenen Vortrag hinsichtlich Inhalt und Intensität seiner Begegnungen mit seinem Sohn nunmehr dahingehend zu konkretisieren und zu ergänzen, dass daraus auf eine tatsächlich erbrachte Lebenshilfe in Form von wesentlichen Beistands- und Betreuungsleistungen geschlossen werden soll. Derartiges materiell-rechtliches Vorbringen, insbesondere Ergänzungen, Konkretisierungen und Substanziierungen, an denen es bisher trotz ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs seitens des Antragstellers gefehlt hat, sowie der Vortrag bereits bekannter, aber bis dahin nicht geltend gemachter Tatsachen und Gesichtspunkte können nach der ablehnenden Beschlussfassung über die Beschwerde nicht im Wege der Gegenvorstellung zugelassen werden und aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft zu Lasten anderer Verfahrensbeteiligter führen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.1998 - 10 B 852/98 -, NVwZ 1998, 1319; OVG Brandenburg, Beschluss vom 5.10.2000 - 4 A 168/00.A -, DVBl. 2001, 315.
Ende der Entscheidung
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