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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 18 E 413/07
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG § 60a Abs. 2
Ist festgestellt, dass wegen einer Erkrankung kein Abschiebungsverbot vorliegt, kann ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer die Abgabe einer Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, nicht unter Berufung auf eine derartige Erkrankung verweigern.
Tatbestand:

Die aus Russland stammenden Kläger betrieben in Deutschland erfolglos Asylverfahren. Ihre Abschiebung scheiterte am fehlenden Besitz von gültigen Reisepapieren. Die Ausstellung eines Passersatzpapieres durch das russische Generalkonsulat scheiterte daran, dass die Klägerin zu 1., die Mutter die übrigen Kläger, sich unter Hinweis auf ihre Erkrankung weigerte, die vom Generalkonsulat geforderte Erklärung abzugeben, freiwillig nach Russland zurückkehren zu wollen. Einen Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, den sie mit der unzureichenden Behandlungsmöglichkeit der Klägerin zu 1. in Russland und deren Reiseunfähigkeit begründeten, lehnte der Beklagte ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage und beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das VG lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat das VG eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zutreffend verneint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem hier nur in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie erfüllen jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht davon auszugehen, dass sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ihnen ist es unter den hier gegebenen Umständen im Rahmen der Beschaffung eines Reisepapieres insbesondere zumutbar, beim Russischen Generalkonsulat ihre Bereitschaft zu erklären, freiwillig in die russische Förderation zurückzukehren.

Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Mit der Verwendung dieses Begriffes in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG will das Gesetz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Dabei kann auch den individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Ausländers entsprochen werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4.

Danach ist es der Klägerin zu 1. zuzumuten, für sich und ihre Kinder, die Kläger zu 2. bis 4., die so genannte Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Die Klägerin zu 1. hat ihre diesbezügliche Weigerung ausweislich des aus Anlass ihrer Vorführung vor dem russischen Generalkonsulat gefertigten Protokolls ausschließlich damit begründet, dass sie krank sei. Hiervon ist sie bisher nicht abgewichen. Damit wird die Unzumutbarkeit der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht belegt.

Selbst wenn - was hier offen bleiben kann - bei einem auf eine Erkrankung zurückzuführenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder - bei fehlender Reisefähigkeit - § 60a Abs. 2 AufenthG die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung unzumutbar sein sollte, so gilt dies jedenfalls nicht, wenn derartige Abschiebungsverbote nicht vorliegen. In einem derartigen Fall ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nicht nur verpflichtet, die Bundesrepublik freiwillig zu verlassen, sondern sich auch aus den vom VG aufgeführten Gründen die dafür erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen.

So ist es hier. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) hat für den Beklagten bindend (vgl. § 42 AsylVfG) festgestellt, dass bezüglich der Klägerin zu 1. ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht vorliegt, was einschließt, dass sie bei einer Rückkehr nach Russland dort ausreichend medizinisch betreut sein wird. Zudem steht auch eine Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1. ihrer Rückkehr ins Herkunftsland nicht entgegen. Dies hat das VG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt. Davon ausgehend ist vorliegend die Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, eine selbstverständliche Konsequenz daraus, in der Bundesrepublik keine Bleiberecht bekommen zu haben bzw. bekommen zu können, und kann deshalb nicht unzumutbar sein.

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