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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 18 E 676/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 158 Abs. 2 |
Tatbestand:
Die Antragsteller begehrten Abschiebungsschutz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, erlegte das VG den Antragstellern die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Antragsteller wurde vom OVG verworfen.
Gründe:
Die vom VG gemäß § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.
Die Antragsteller können die von ihnen begehrte Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch nicht im Wege einer außerordentlichen Beschwerde erreichen. Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrten und inhaltlich dem Gesetz fremd waren.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1994 - 8 B 200.94 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 11, und vom 3.3.1997 - 8 B 32.97 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH, sowie Beschluss vom 29.1.1998 - 8 B 2.98 -, NVwZ-RR 1998, 635; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2000 - 18 E 44/00 -.
Ungeachtet der Frage, ob dies auch für eine gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache galt und ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde vorliegend überhaupt vorgelegen hätten, ist eine derartige Möglichkeit nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht nicht mehr gegeben. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) der Frage der "Selbstkontrolle" der Gerichte für diejenigen Fälle angenommen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der "außerordentlichen Beschwerde" gegeben haben und sich dafür entschieden, dass dasjenige Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist. Hieraus hat der BGH den Schluss gezogen, dass die außerordentliche Rechtsbeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nach dem neuen Recht generell ausgeschlossen sei.
Vgl. BGH, Beschluss vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 -, NJW 2002, 1577.
Mit der genannten gesetzgeberischen Entscheidung wäre es ebenfalls unvereinbar, im Verwaltungsprozessrecht weiterhin ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zuzulassen, weil dieser Entscheidung, wie auch das BVerwG bereits festgestellt hat, nicht nur im Bereich des Zivilprozessrechts, sondern unabhängig von der Verfahrensart Bedeutung beizumessen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.5.2002 - 6 B 28.02 und 29.02 -, DVBl 2002, 1055 = NJW 2002, 2657 = NVwZ 2002, 1387.
Ende der Entscheidung
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