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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: 18 E 99/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 40 | |
GKG § 52 |
2. Eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben ist.
Gründe:
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen.
Gegenstand des Verfahrens war ausweislich der Klageschrift eine Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, "die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 25.1.2005 und auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis vom 7.7.2005 unter Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden".
Nachdem hinreichende Anhaltspunkte für eine anderweitige ziffernmäßige Bestimmung nicht erkennbar sind, erscheint es sachgerecht, den Streitwert in Höhe des Auffangbetrages festzusetzen. Entgegen der Auffassung des VG ist der Streitwert dabei nur auf 5.000,00 € und nicht auf das Doppelte dieses Betrages festzusetzen. Es entspricht der Spruchpraxis des Senats, in Fällen, in denen der Kläger - wie hier - letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zur Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts begehrt, den Auffangwert nur einmal anzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.8.2000 - 18 A 3982/00 - und vom 4.10.2005 - 18 B 1849/05 -, jeweils m.w.N.
Dies gilt auch im Verhältnis von Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis, zumal für ein und denselben Aufenthalt nur einer dieser Titel erteilt werden kann.
Die vom Kläger begehrte Reduzierung auf die Hälfte des Auffangwerts unter Hinweis darauf, dass er lediglich einen Antrag auf Bescheidung gestellt habe, kommt nicht in Betracht. Nach Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8.7.2004 beschlossenen Änderungen, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Anhang zu § 164, kann im Falle einer derartigen Antragstellung der Streitwert einen Bruchteil betragen, mindestens jedoch 1/2 des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage. Vorliegend ist eine derartige Reduzierung nicht angezeigt. Der Kläger hat sich zur Begründung seines Klageantrags nicht auf bestimmte Anspruchsgrundlagen bezogen. Es ist daher nicht erkennbar, ob ein Bescheidungsurteil überhaupt in Betracht gekommen wäre oder der Antrag nicht gemäß § 88 VwGO dem Begehren des Klägers entsprechend dahin sachgerecht auszulegen gewesen wäre, dass tatsächlich eine auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis gerichtete Klage erhoben sein sollte.
Zu einer weiteren Reduzierung des Streitwerts führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben hat. Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von einer "normalen" Verpflichtungsklage allein dadurch, dass sie schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens für den Kläger ändert sich dadurch nichts, so dass eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung nicht gerechtfertigt ist.
Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6.12.2004 - 2 O 666/04 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8.7.2003 - 1 S 229/03 -, juris; auch OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2005 - 14 E 481/05 -.
Hierfür spricht, dass nach § 40 GKG für die Wertberechung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich ist, also hier der Zeitpunkt der Klageerhebung. Ob eine Untätigkeitsklage nach Bescheidung durch Rücknahme oder Hauptsacheerledigung beendet wird oder in ein "normales" Klageverfahren übergeht, lässt sich zu diesem Zeitpunkt indessen nicht vorhersehen. Der Kläger hat dies für das vorliegende Verfahren durch seine Ausführungen bestätigt, erst nach Bescheidung hätte er entscheiden können, ob das Verfahren fortgeführt werde bzw. welche weiteren Schritte er unternommen hätte.
Ende der Entscheidung
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