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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 19 A 1347/06
Rechtsgebiete: FS 2005, BestG NRW, VwVfG NRW
Vorschriften:
FS 2005 § 2 Abs. 1 | |
FS 2005 § 2 Abs. 5 | |
FS 2005 § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b | |
FS 2005 § 16 Abs. 5 Satz 3 | |
FS 2005 § 16 Abs. 6 Satz 7 | |
FS 2005 § 16 Abs. 6 Satz 8 | |
FS 2005 § 25 Abs. 2 | |
BestG NRW § 1 Abs. 1 | |
BestG NRW § 4 Abs. 1 | |
VwVfG NRW § 40 |
2. Der kommunale Satzungsgeber verfolgt legitime öffentliche Belange, wenn er den Friedhof in der Friedhofssatzung als für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen einordnet, die Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erholung bieten.
3. Der Schutz erhaltenswerter Bäume kann im Rahmen des vom Satzungsgeber in der Friedhofssatzung festgelegten "ökologischen" Anstaltszwecks im Einzelfall die Verlängerung des Grabnutzungsrechts an einer (Familien-)Wahlgrabstätte begrenzen oder einschränken.
Tatbestand:
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten im Jahre 2003 die Verlängerung des ihrer Familie seit 1923 zustehenden und bereits im Jahre 1973 einmal verlängerten Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf einem Friedhof der Beklagten. Die Beklagte lehnte den Verlängerungsantrag im Wesentlichen deshalb ab, weil zwei unmittelbar in der Nähe der Grabstätte stehende und ihrer Ansicht nach das Friedhofsbild prägende Bäume durch weitere Körperbestattungen in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt würden. Eine Urnenbestattung sei jedoch möglich. Die Klägerin, die eine Urnenbestattung ablehnt, berief sich auf die besondere Bedeutung des Nutzungsrechts an der seit Jahrzehnten genutzten Familiengrabstätte, das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehe. Das VG gab der Klage statt und führte aus, das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil sie ihre Obhuts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Eindringens des Wurzelwerks in die Grabstätte verletzt habe. Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage.
Gründe:
A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur antragsgemäßen gegenständlich unbeschränkten Verlängerung des Grabnutzungsrechts. Einzige Anspruchsgrundlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nunmehr § 16 Abs. 5 Satz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt vom 31.5.2005 (FS 2005).
Bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts hat der Friedhofsträger die öffentlichen Belange, die im Rahmen des Friedhofszwecks im Einzelfall unter Umständen eine Beendigung oder Einschränkung der Grabnutzung erfordern, gegen das private Verlängerungsinteresse des Nutzungsberechtigten abzuwägen.
Die legitimen öffentlichen Belange, die einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts entgegengehalten werden können, ergeben sich aus dem Anstaltszweck des Friedhofs. Friedhöfe dienen nach dem in § 2 Abs. 1 FS 2005 in Einklang mit § 1 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) niedergelegten Friedhofszweck der Bestattung der Toten bzw. der Beisetzung ihrer Aschenreste. Sie sollen hierzu, wie allgemein anerkannt ist, in ihrer Gestaltung eine der Totenwürde (vgl. § 7 Abs. 1 BestG NRW) entsprechende geordnete Bestattung der sterblichen Überreste ermöglichen und dem pietätvollen Gedenken der Verstorbenen dienen. "Darüber hinaus" sind nach § 2 Abs. 5 FS 2005 die Friedhöfe der Stadt für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erholung bieten. Diesen zusätzlichen Anstaltszweck hat der Friedhofsträger kraft der ihm nach ständiger Rechtsprechung zukommenden und in § 4 Abs. 1 BestG NRW ausdrücklich eingeräumten Anstalts- und Satzungsautonomie festgelegt. Durch diese ist er ermächtigt, durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung des Friedhofs zu regeln. Im Rahmen des primären Anstaltszwecks verfolgt er auch mit § 2 Abs. 5 FS 2005 legitime öffentliche Belange. Er trägt der seit langem und verbreitet - vor allem in städtischen Bereichen - anerkannten zusätzlichen sozialen und ökologischen Funktion von Friedhöfen Rechnung, Begegnungs- und Erholungsraum für Menschen sowie Lebens- und Rückzugsraum für Pflanzen und Tiere zu sein, der Klima- und Umweltverbesserung zu dienen und als Teil der innerstädtischen Grünbereiche die Stadtlandschaft zu prägen.
Vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 39 f.
Diesen Anstaltszweck hat die Beklagte für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts auf ihren Friedhöfen dahin konkretisiert, dass nach § 16 Abs. 6 Satz 7 und 8 FS 2005 (auch) bei der Entscheidung über die Nutzungsverlängerung eine Körperbestattung untersagt werden kann, wenn zu befürchten ist, dass dabei u. a. erhaltenswerte Bäume in Mitleidenschaft gezogen werden. In diesen Grabstätten sind dann nur noch Urnenbeisetzungen möglich oder es wird ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Nach der Wertung des Satzungsgebers hat der Schutz erhaltenswerter Bäume im Falle der Interessenkollision anlässlich einer Bestattung im Einzelfall Vorrang vor dem rechtlich geschützten Interesse eines Grabnutzungsberechtigten an der Wiederbelegung eines Grabs. § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b FS 2005 sieht vor, dass eine Bestattung nicht durchgeführt werden darf, wenn bei Öffnung des Grabes festgestellt wird, dass die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall stellt die Friedhofsverwaltung zum Ausgleich eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung. Mit diesen Bestimmungen hat der Friedhofsträger kraft seiner Anstaltsautonomie von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, den Inhalt des Nutzungsrechts als eines subjektiv-öffentlichen Sondernutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks einschließlich des besonderen Zwecks der Wahlgrabstätte und im Rahmen des materiellen Rechts jederzeit für die Zukunft einseitig zu ändern, insbesondere das Nutzungsrecht zeitlich zu begrenzen und seine Verlängerung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Denn das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Anstalt Friedhof und den Benutzern ist im Rahmen des Anstaltszwecks durch in die Autonomie des Trägers fallende Satzungen geregelt, und Rechte auf Benutzung von Grabstellen gelangen nur mit den Einschränkungen zur Entstehung und gelten mit den Einschränkungen fort, die sich aus der jeweils geltenden Friedhofssatzung ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2006 - 19 A 4950/06 -, m. w. N.
Der in § 2 Abs. 5 FS 2005 normierte Anstaltszweck kommt in besonderem Maß für den hier in Rede stehende Friedhof zum Tragen. Bei diesem Friedhof handelt es ich um einen historischen Friedhof (Einweihung 1800), der als Waldfriedhof angelegt ist. Dessen Baumbestand ist in besonderem Maße schützenswert, weil er den Charakter des Friedhofs in besonderer Weise prägt. Der Friedhof zeichnet sich durch seine landschaftlich reizvolle Hanglage aus. In seinem oberen Bereich, insbesondere um den Urnenhain, weist der Friedhof einen reichhaltigen Baumbestand auf. Er ist ein Erholungs- und Ruheort für (auch touristische) Besucher. Der Verein für Stadtgeschichte veranstaltet dort Stadtspaziergänge. Die aufwändigen Gräber und gerade der alte Baumbestand laden Touristen zu einem Besuch ein; dort werden wegen des besonderen Charakters auch geführte Touren, z. B. Vogelstimmenexkursionen, durchgeführt.
Das private Interesse der Klägerin besteht am Erhalt und an der nicht beschränkten weiteren Nutzung der 1923 erworbenen und 1973 einmal verlängerten Familienwahlgrabstätte, in der bisher generationenübergreifend mehrere Familienangehörige - ihr Großvater, ihre Eltern, eine Schwester und ein Onkel - bestattet worden sind und die nach ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch für sie selbst sowie ihre beiden Söhne die letzte Ruhestätte werden soll, wobei für sie aus persönlichen religiösen Gründen eine Urnenbestattung ausscheidet. Die Klägerin hat ihr subjektiv großes persönliches Interesse in der mündlichen Verhandlung anschaulich dahin umschrieben, die Nichtverlängerung des Grabnutzungsrechts komme einer "Wegnahme eines Teils ihres Elternhauses" gleich.
Diesem Interesse der Klägerin an einer gegenständlich nicht beschränkten, insbesondere die Körperbestattung einschließenden Verlängerung des Nutzungsrechts kann die Beklagte zur Verwirklichung des - nach dem Vorstehenden legitimen - Anstaltszwecks aus § 2 Abs. 5 FS 2005 das öffentliche Interesse am Erhalt erhaltenswerter Bäume entgegenhalten; diesem gegenüber besitzt das Interesse der Klägerin kein derart überragendes Gewicht, dass es ihnen gegenüber einen zwingenden Vorrang beanspruchen kann und jede andere Entscheidung als die Verlängerung des Grabnutzungsrechts rechtswidrig wäre (Ermessensreduzierung auf Null). Die zwei in unmittelbarer Nähe der Grabstätte wachsenden Thujen unterfallen der Vorschrift des § 16 Abs. 6 Sätze 7 und 8 FS 2005. Sie sind nach der Darstellung der Beklagten und nach den dem Senat vorliegenden Lichtbildern erhaltenswert, weil sie Teil des Baumbestands auf dem Friedhof sind und gerade den Charakter des Friedhofs in der Umgebung der Grabstätte der Klägerin prägen. Dafür sprechen sowohl ihr Alter als auch ihre Größe. Sie sind zusammen mit anderen Bäumen vor etwa 60 bis 70 Jahren angepflanzt worden und erreichen eine beträchtliche Höhe. Sie fügen sich in die waldartige Umgebung mit zahlreichen vergleichbar hohen Bäumen ein. Ihre Bedeutung als den Friedhof in seiner waldartigen Gestaltung mitprägende stattliche Bäume mindert sich auch nicht dadurch, dass sie, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ihrer Art nach solitäre Bäume sind, da Thujen dieser Art aus Nordamerika stammen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Thujen krank sind oder aus sonstigen Gründen ohnehin beseitigt werden müssten. Nach den fachlich erläuterten nachvollziehbaren Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung befinden sich die Thujen gemessen an ihrem normalen Lebensalter "in der Jugend".
Die antragsgemäße Verlängerung des Grabnutzungsrechts beeinträchtigt das schutzwürdige Interesse am Erhalt der beiden Bäume entscheidend; sie schlösse die konkrete Gefahr des Verlustes der Thujen ein. Bei einer dadurch rechtlich ermöglichten Körperbestattung (oder mehrerer) griffe die Graböffnung notwendig derart erheblich und angesichts ihres Standortes unmittelbar am Rand der Grabstätte in Stammnähe in das Wurzelwerk beider Bäume ein, dass die Thujen nicht nur im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 7 FS 2005 in Mitleidenschaft gezogen würden; sie würden vielmehr im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b FS 2005 in ihrer Standsicherheit und Lebensfähigkeit durch Abgrabung des Wurzelwerks so beeinträchtigt, dass sie beseitigt werden müssten. Diese Konsequenzen drängen sich bei Würdigung des vorliegenden Lichtbildmaterials unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung sowie nach der fachlichen Stellungnahme der Vertreter der Beklagten auf und werden von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Berücksichtigt man im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 7 FS 2005, dass die Gefährdung der Thujen dieses Maß erreicht, das bei einer Körperbestattung im Einzelfall nach dem Willen des Satzungsgebers eindeutig zum Vorrang des Baumschutzes führen würde, erhält das Interesse der Klägerin an der Verlängerung ihres Nutzungsrechts auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung kein die Ermessensreduzierung rechtfertigendes überragendes Gewicht. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, der Verlust (nur) der zwei Thujen beeinträchtige den Friedhofszweck aus § 2 Abs. 5 FS 2005 nicht nachhaltig und sei zu verkraften. Hiergegen spricht schon, dass die beiden Thujen selbst das Bild des Friedhofs im hier interessierenden Bereich entscheidend mitprägen, ihr Verlust seinen Charakter hier also nachhaltig beeinträchtigen würde. Davon abgesehen ist nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung der Fall der Klägerin in der Praxis der Friedhofsverwaltung kein Einzelfall. Es habe vielmehr etliche Fälle gegeben und es gebe sie auch weiterhin, in denen es um die Verlängerung des Grabnutzungsrechts im Konflikt um den Erhalt erhaltenswerter Bäume gegangen sei bzw. gehe und in denen von Fall zu Fall auch durch Ablehnung der Verlängerung entschieden worden sei. Die antragsgemäße Verlängerung des Nutzungsrechts der Klägerin unter Inkaufnahme des Verlusts der Bäume ist angesichts dessen geeignet, Vorbildwirkung für andere interessierte Nutzungsberechtigte zu entfalten und zumindest die am - legitimen - Friedhofszweck des Erhalts schützenswerter Bäume orientierte Ermessenspraxis der Beklagten zu erschweren.
Ein überragendes Gewicht erhält das Verlängerungsinteresse der Klägerin auch nicht aus dem Charakter der Grabstätte als einer langjährigen Familiengrabstätte, unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin hinsichtlich der Verlängerung ihres Grabnutzungsrechts auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG oder nur des Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann.
Vgl. dazu, dass das Grabstättennutzungsrecht jedenfalls in seinem Kernbereich dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt: OVG NRW, Urteil vom 16.10.1992 - 19 A 2415/90 - und Beschluss vom 10.11.1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217, 218 = juris, Rdn. 21 ff.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., 2004, S. 161.
Beide Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet und können durch die in der Friedhofssatzung niedergelegten öffentlichen Interessen als Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG oder als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt werden. Der Charakter einer Familiengrabstätte zieht keine automatische Verlängerung nach sich, die faktisch zu einem unbegrenzten Nutzungsrecht führen würde. Dem Nutzungsrecht sind zeitliche Grenzen immanent. Je länger es existiert, desto mehr entfernt es sich von der Leistung, durch die es einmal geschaffen und eigentlich legitimiert ist. Dementsprechend hat auch der Satzungsgeber bisherige unbegrenzte Nutzungsrechte in § 25 Abs. 2 FS 2005 zeitlich begrenzt und dem Erfordernis einer Verlängerungsentscheidung unterworfen. An Wahlgrabstätten erworbenen Nutzungsrechten wohnt die Beschränkung inne, dass ihre Ausübung nur insoweit und so lange zulässig ist, als nicht dadurch die Verwirklichung des Anstaltszwecks ausgeschlossen oder gefährdet wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1960 - VII C 123.59 -, BVerwGE 11, 68 (72); Nds. OVG, Urteil vom 10.6.1988 - 8 A 34/86 -, NVwZ 1990, 94 (96); OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2002 - 19 A 2658/00 -, juris, Rdn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.7.1989 - 14 K 1954/88 -, juris, Rdn. 70 f.
Der die Nutzungsverlängerung einschränkende Anstaltszweck der Stadtökologie und des Stadtklimas (§ 2 Abs. 5 FS 2005) ist als öffentliches Interesse, wie ausgeführt, geeignet, das Verlängerungsinteresse der Klägerin zu überwinden.
Schließlich führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die behauptete unzulässige Rechtsausübung der Beklagten wegen der Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Treuwidrig wäre die Versagung der Verlängerung des Nutzungsrechts nur dann, wenn die Beklagte hinsichtlich des Einwuchses des Wurzelwerks untätig geblieben wäre, um damit vorsätzlich einen Versagungsgrund zu schaffen. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich der Wachstumsentwicklung der Bäume seit vielen Jahren ihren Lauf gelassen. Dies steht mit dem zusätzlichen Anstaltszweck des Friedhofs aus § 2 Abs. 5 FS 2005 in Einklang. Das Einwurzeln im Grabbereich und die damit verbundene latente Beeinträchtigung des Nutzungsrechts ist bloße Nebenfolge, die der Beklagten nicht vorwerfbar ist. Diese Beeinträchtigung hatte sich bei der letzten Verlängerung im Jahre 1973 und danach anlässlich eines konkreten Bestattungsfalls nicht realisiert. Bei der im Jahre 2003 beantragten, hier in Streit stehenden Verlängerung durfte die Beklagte der nunmehr tatsächlich und rechtlich geänderten Situation Rechnung tragen und das Nutzungsrecht - wie dargestellt - durch den entgegenstehenden Anstaltszweck begrenzen; die frühere - latente - Beeinträchtigung des Nutzungsrechts in Bezug auf Körperbestattung hat insofern nicht zur Folge, dass das Nutzungsrecht zu verlängern ist.
B.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Verlängerung des uneingeschränkten Nutzungsrechts entsprechend dem Zweck der Ermächtigung im Sinne des § 40 VwVfG NRW ausgeübt.
Die Beklagte hat das Interesse der Klägerin am Erhalt und an der weiteren Nutzung der Wahlgrabstätte in ihre Ermessenserwägungen eingestellt und mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt der für die Gestaltung des Friedhofs bedeutsamen Bäume im Einklang mit dem "ökologischen Anstaltszweck", so wie er bereits in § 2 Abs. 4 FS 1998 normiert war, umfassend und sorgfältig abgewogen. Sie hat dabei auch den Charakter der Grabstätte als Familiengrabstätte hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin hatte bereits im Jahre 1973 eine Verlängerung erhalten, so dass die Familie die Grabstätte bereits insgesamt 80 Jahre nutzen konn-te. Das Gewicht, das die Beklagte dem Baumschutz im konkreten Fall eingeräumt hat, ist angesichts der inzwischen - und schon 2003 gegebenen - stärkeren Verwurzelung der Grabstätte nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat demgegenüber auch die Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt, indem sie sich bereit erklärt hat, das Grabnutzungsrecht unter der Voraussetzung zu verlängern, dass in der Grabstätte nur noch Urnenbestattungen vorgenommen würden. Ferner hat sie ihr eine andere Grabstätte angeboten. Schließlich hat sie - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals - auf die Möglichkeit einer Körperbestattung parallel zum Weg (Querlage), allerdings in weniger als vier Grabstellen, verwiesen, wenn diese aufgrund ggf. noch anzustellender Untersuchungen das Wurzelwerk nicht beeinträchtige. Davon abgesehen bleibt die bisherige Grabstätte im übrigen aus Gründen des Denkmalschutzes als solche erhalten.
Ende der Entscheidung
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