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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: 19 A 2357/00
Rechtsgebiete: SchVG NRW, SchpflG NRW


Vorschriften:

SchVG NRW § 28 Abs. 2
SchpflG NRW § 7 Abs. 8
1. Zum Begriff der Pflichtschule in § 28 Abs. 2 SchVG NRW.

2. Die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 SchVG NRW ist nicht beschränkt auf Schüler, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

3. Das Recht eines Schülers nach § 7 Abs. 8 SchpflG NRW, eine Schule für Geistigbehinderte nach Beendigung der Schulpflicht höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter zu besuchen, ist nicht auf den Besuch der bis zum Ende der Schulpflicht bisher besuchten konkreten Schule beschränkt.


Tatbestand:

T., die 1979 geborene, in der Stadt D. wohnhafte, schwerst körper- und geistig behinderte Tochter der Beigeladenen, besuchte 12 Jahre lang eine Schule für Körperbehinderte in D., an der sie seit der Klasse 5 nach den Richtlinien der Schule für Geistigbehinderte unterrichtet wurde. 1998 beantragten die Beigeladenen beim Kläger, dem Kreis M., als Schulträger der Aufnahme ihrer Tochter in die H.-Schule für Geistigbehinderte zuzustimmen, da T. durch weitere schulische Förderung an einer Schule für Geistigbehinderte dem Bildungsziel dieser Schulform näher gebracht werden könne und die in der Stadt D. vorhandenen Schulen für Geistigbehinderte baulich auf Körperbehinderte nicht eingerichtet seien und den besonderen Therapiebedarf geistig- und körperbehinderter Schüler nicht abdeckten, was die Stadt D. bestätigte. Der Kläger machte die Zustimmung davon abhängig, dass die Stadt D. die Übernahme der Fahrkosten zusage. Dies lehnte die Stadt D. ab, da ihr umfassendes schulisches Angebot von vielen Schülern des Umlandes in Anspruch genommen werde und sie nach dem Schulträgerprinzip die Fahrkosten übernehme. Die von den Beigeladenen eingeschaltete beklagte Bezirksregierung stellte gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG NRW fest, dass der Schulbesuch von T. in der Stadt D. nicht gewährleistet sei; T sei daher der weitere Schulbesuch nach § 7 Abs. 8 SchpflG NRW an der H.-Schule des Klägers zu gestatten, da sie dem Bildungsziel der Schule für Geistigbehinderte näher gebracht werden könne und die Förderung wegen Fehlens der baulichen Voraussetzungen an einer entsprechenden Schule in D. nicht realisierbar sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG ab. Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Gründe:

Aus den vom Kläger dargelegten Gründen weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs Pflichtschule i. S. v. § 28 SchVG NRW auf.

Das VG ist zutreffend zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die H.-Schule des Klägers für T. nicht Pflichtschule i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW ist, sodass diese Vorschrift den begehrten Schulbesuch erfasst; Folge davon ist, dass die vom Kläger angegriffene Feststellung der Beklagten, dass der Schulbesuch der in D. wohnhaften T. dort nicht gewährleistet sei, in § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG NRW ihre Rechtsgrundlage findet. Das VG hat auf der Grundlage des als vorzugswürdig angesehenen, auf die Pflicht des Schülers zum Schulbesuch nach dem Schulpflichtgesetz abstellenden Verständnisses des Begriffs Pflichtschule die Auffassung, dass die Schule für Geistigbehinderte des Klägers für T. nicht Pflichtschule i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW sei, darauf gestützt, dass T. nach § 7 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 SchpflG NRW seit dem Ende ihres 11. Schuljahres nicht mehr der Schulpflicht unterliege; im Hinblick auf den Schulbesuch nach Beendigung der Schulpflicht, wozu unter den dort genannten Voraussetzungen § 7 Abs. 8 SchpflG NRW berechtige, sei eine Rechtspflicht zum Schulbesuch nicht begründet. Diese Rechtsauffassung des VG trifft, ohne dass besonders schwierige Rechtsfragen zu beantworten wären, im Ergebnis zu.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW darf die Aufnahme in eine öffentliche Schule, die nicht Pflichtschule ist, Schülern, deren Schulbesuch in ihrer Gemeinde nicht gewährleistet ist, nicht deshalb verweigert werden, weil die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde haben; nach Satz 2 stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten fest, ob der Schulbesuch in der Wohngemeinde gewährleistet ist. Diese Vorschriften schließen sich an § 28 Abs. 1 SchVG NRW an, wonach die zuständige Schulaufsichtsbehörde aus Gründen eines geordneten Schulbesuchs Schüler einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes der Pflichtschule einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer zuweisen kann. Der - nicht gesetzlich definierte - Begriff Pflichtschule ist seinem Wortsinn nach schulbezogen und knüpft an eine "Pflicht" an; darunter kann nach dem Regelungsgegenstand des Schulbesuchs von - nach der amtlichen Überschrift - "zugewiesenen und auswärtigen" Schülern an auswärtigen Schulen nur eine die Schüler treffende Pflicht verstanden werden, nämlich die Pflicht zum Schulbesuch. § 28 SchVG NRW behandelt nämlich in Abs. 1 die Fälle, in denen Schüler (von Pflichtschulen) aus Gründen eines geordneten Schulbesuchs, etwa im Hinblick auf die Aufnahmekapazität der örtlichen Schule, der Pflichtschule einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zugewiesen werden können, und in Abs. 2 Fälle, in denen Schüler, deren Schulbesuch in ihrer Gemeinde nicht gewährleistet ist, um die Aufnahme in eine öffentliche Schule, die nicht Pflichtschule ist, in einer anderen Gemeinde als der Wohngemeinde nachsuchen. Damit ist die Pflicht zum Schulbesuch, die den Inhalt der Schulpflicht ausmacht (§ 1 Abs. 1 SchpflG NRW), notwendige Voraussetzung, um eine Schule als Pflichtschule zu bestimmen. Sie ist aber keine hinreichende Voraussetzung in dem Sinne, dass schon jede Schule, durch deren Besuch ein Schüler überhaupt seine Schulpflicht erfüllt, Pflichtschule i. S. d. § 28 Abs. 1 SchVG NRW ist; vielmehr ist zusätzlich für die jeweilige Regelung des Schulbesuchs eine konkrete Schule in den Blick zu nehmen. Bei der Entscheidung nach § 28 Abs. 1 SchVG NRW kommt es nämlich im Hinblick auf die Gewährleistung eines geordneten Schulbesuchs auf die konkreten Gegebenheiten an (einer) konkreten Schule(n) in einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband an; die Entscheidung hat die Zuweisung von Schülern an eine konkrete Pflichtschule zum Gegenstand. Entsprechendes gilt für § 28 Abs. 2 SchVG NRW.

Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.1999 - 19 B 1502/99 -, in Bezug auf eine Sonderschule geklärt, dass eine Schule jedenfalls dann keine Pflichtschule i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW ist, wenn der betreffende Schüler weder nach den gesetzlichen Vorschriften noch aus anderen (Rechts-) Gründen verpflichtet ist, gerade diese Schule zu besuchen; damit ist auch geklärt, dass für die Bestimmung einer Schule als Pflichtschule die rechtliche Verpflichtung zum Besuch einer konkreten Schule - auf der Grundlage der allgemeinen Schulpflicht - maßgebend ist und es nicht ausreicht, allgemein auf die Erfüllung der Schulpflicht abzustellen. Positiv gewendet heißt dies: Pflichtschule ist nur eine Schule, die ein Schüler in Erfüllung seiner Schulpflicht kraft Gesetzes oder kraft besonderer Anordnung besuchen muss. Bezüglich der Vollzeitschulpflicht in der Primarstufe etwa ist das, soweit nicht nach § 6 Abs. 5 SchpflG NRW eine Ersatzschule besucht werden darf, nach § 6 Abs. 1 SchpflG NRW die öffentliche Grundschule und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG NRW die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 bestimmte allgemeine Schule mit integrativer Beschulung oder Sonderschule. Bezüglich der Grundschulen ist die Pflichtschule durch § 6 Abs. 2 Satz 1 SchpflG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW schon durch Gesetz weiter dahin konkretisiert, dass die Schüler die für ihren Wohnsitz zuständige Schule besuchen müssen. Das ist die Grundschule, in deren Schulbezirk die Schüler wohnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW). Da für Sonderschulen keine Schulbezirke gebildet werden, sondern nur Einzugsbereiche bestimmt werden können, bedarf es für diese Schulen, damit sie Pflichtschulen - ggf. im Sinne von § 28 Abs. 1 SchVG NRW - werden, einer weiteren Festlegung, die durch die eine bestimmte Schule (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort - VO-SF) benennende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG NRW, § 12 Abs. 1 VO-SF über den Förderort erfolgt. Wie sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 SchpflG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW ergibt, ist bei Sonderschulen nicht ohne Weiteres die vom Schultyp her geeignete Sonderschule am Wohnsitz des Schülers bereits kraft Gesetzes eine Pflichtschule. Es bedarf vielmehr einer konkreten Bestimmung der Pflichtschule durch verbindlichen behördlichen Einzelakt gegenüber dem einzelnen Schüler. Soweit nicht eine einzelne Schule verbindlich benannt wird, ist auch keine Sonderschule des geeigneten Schultyps Pflichtschule.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2002 - 19 B 1145/01 -.

Danach ist die H.-Schule in Bezug auf den Schulbesuch von T. schon deshalb nicht Pflichtschule i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW, weil die notwendige Voraussetzung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Schulbesuch nicht erfüllt ist; denn T. war und ist nicht mehr schulpflichtig.

Aus den vorstehenden Gründen folgt, ohne dass es weiterer Erörterung etwa auch mit Blick auf die Gesetzessystematik bedarf, auch, dass die Pflicht des Schulträgers zur Errichtung und Fortführung von Schulen (vgl. § 10 SchVG NRW) als tauglicher Ansatz für die Bestimmung einer Schule als Pflichtschule i. S. v. § 28 SchVG NRW von vornherein ausscheidet.

Ist danach nicht schon jede Schule, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt wird, Pflichtschule i. S. d. § 28 Abs. 1 SchVG NRW, weil das Bestehen der Schulpflicht als solche zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer Pflichtschule ist, folgt daraus für die die Aufnahme in eine öffentliche Schule, die nicht Pflichtschule ist, betreffende Regelung in § 28 Abs. 2 SchVG NRW, dass diese nicht die Gewährleistung des Rechts eines nicht mehr schulpflichtigen Schülers zum weiteren Schulbesuch in den Blick nimmt; auf diese Vorschrift kann sich also nicht nur der Schüler, der nicht mehr schulpflichtig ist, berufen. Für die vom VG angenommene weit gehende Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift fehlt es auch sonst an jeglichem Anhalt. § 28 Abs. 2 SchVG NRW ist eine (Sonder-) Regelung zu Gunsten der einzelnen Schüler, denen unter der Voraussetzung, dass der Schulbesuch in ihrer (Wohn-) Gemeinde nicht gewährleistet ist, der Besuch einer öffentlichen Schule in einer anderen Gemeinde unter den dort sonst maßgeblichen Aufnahmebedingungen gestattet werden soll.

Vgl. Margies/Roeser, Schulverwaltungsgesetz, 3. Aufl., § 10 Rdn. 16 und § 28 Rdn. 21.

§ 28 Abs. 2 SchVG NRW ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen zu sehen. Dieser Anspruch folgt aus dem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten Recht auf Erziehung und Bildung und umfasst, ohne dass Inhalt und Grenzen hier weiterer Konkretisierung bedürfen, den Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen im Rahmen gesetzlicher Zugangsvoraussetzungen und der vom Staat in Wahrnehmung seiner Schulhoheit zur Verfügung gestellten Schulen. § 28 Abs. 2 SchVG NRW dient der Verwirklichung dieses Anspruchs und dazu, diesen nicht jenseits der Gebietsgrenze der Wohngemeinde scheitern zu lassen. Diese Vorschrift trifft eine Regelung für die Aufnahme von Schülern in eine öffentliche Schule in einer Gemeinde, in der die Erziehungsberechtigten nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und der gegenüber sie nicht nach § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 GO NRW als Einwohner berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen; als Grund für eine Aufnahmeverweigerung kann insofern nicht der - auswärtige - Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsberechtigten herangezogen werden, wenn der Schulbesuch in ihrer Wohngemeinde nicht gewährleistet ist. § 28 Abs. 2 SchVG NRW erweitert damit den Rechtskreis der von der Regelung erfassten Schüler.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2002 - 19 B 1145/01 -.

Diesem Zweck liefe es zuwider, die rechtserhebliche Begünstigung nur den Schülern zugute kommen zu lassen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen. Hiergegen spricht auch, dass die Vorschrift mit der Anknüpfung an den Wohnsitz der Erziehungsberechtigten jedenfalls für den Regelfall nicht volljährige Schüler in den Blick nimmt. Bei Berücksichtigung nur solcher Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind, verlöre sie entgegen Sinn und Zweck weitgehend ihre Anwendbarkeit. Der Vollzeitschulpflicht unterliegen nämlich unter Berücksichtigung ihrer Dauer (vgl. §§ 3, 5 SchpflG NRW) überwiegend minderjährige Schüler; dass § 28 Abs. 2 SchVG NRW typischer Weise auf nicht mehr schulpflichtige minderjährige, also bei typisierender Betrachtung auf 16 - 18 Jahre alte Schüler zugeschnitten wäre, liegt fern.

Aus dem Vorstehenden folgt ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten etwa im Hinblick aus das Merkmal Schulbesuch weiter, dass es Ziel des § 28 Abs. 2 SchVG NRW nicht nur ist, die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten. Die Vorschrift dient darüber hinaus, wie gesagt, der Verwirklichung des (allgemeinen) Anspruchs auf Zugang zu Einrichtungen des öffentlichen Bildungswesens. Dieses Recht ist im Hinblick auf die Dauer des Schulbesuchs, wie sich aus § 5 Abs. 1 SchpflG NRW, § 4 c SchVG NRW erschließt, schon allgemein nicht auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht begrenzt und wird für Behinderte wie T. durch § 7 Abs. 8 SchpflG NRW konkretisiert. Danach sind Schüler, die eine Schule für Geistigbehinderte besuchen, nach Beendigung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres "berechtigt", diese Sonderschule weiter zu besuchen, wenn anzunehmen ist, dass der Schüler in dieser Zeit dem Bildungsziel der Schule für Geistigbehinderte näher gebracht werden kann. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, hat das VG mit überzeugenden Gründen ausgeführt. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen scheitert die Berechtigung der T. aus § 7 Abs. 8 SchpflG NRW nicht daran, dass diese vor der Aufnahme in die Sonderschule für Geistigbehinderte des Klägers keine entsprechende Sonderschule, sondern eine Sonderschule für Körperbehinderte besuchte. Denn unstreitig wurde sie dort nach den Richtlinien für Geistigbehinderte unterrichtet, sodass die Sonderschule des Klägers im Ansatz der geeignete Sonderschultyp ist, um die Schülerin, was nach dem Zweck der Vorschrift für die Berechtigung aus § 7 Abs. 8 SchpflG NRW maßgeblich ist, dem Bildungsziel der Schule für Geistigbehinderte näher zu bringen. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich die Berechtigung gemäß der genannten Vorschrift auch nicht auf den Besuch der konkreten Sonderschule, die sie (bis zum Ende der Schulpflicht) "bisher" besuchte, und scheidet eine Berechtigung zum Besuch einer konkreten anderen Schule für Geistigbehinderte nicht aus. Für eine dahin gehende Beschränkung bietet der Wortlaut der Vorschrift keinen hinreichenden Anhalt. Die Berechtigung von Schülern, die "eine Schule für Geistigbehinderte" besuchen, "diese Sonderschule weiter" zu besuchen, kann dem Wortlaut nach - wie auch das angestrebte Ziel zeigt - ohne Weiteres auf den Sonderschultyp bezogen werden. Unter Berücksichtigung des Ziels des weiteren Schulbesuchs spricht nichts dafür, die Berechtigung aus § 7 Abs. 8 SchpflG NRW auf die bei Beendigung der Schulpflicht "bisher" besuchte konkrete Schule für Geistigbehinderte zu beschränken, wenn der Schüler gerade an einer anderen Schule für Geistigbehinderte - etwa wegen deren besonderer Ausstattung - dem Bildungsziel dieses Sonderschultyps näher gebracht werden kann. Darüber hinaus ist auch die Auslegung und Anwendung des Schulrechts an die Vorgaben des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebunden; dieses steht einer Regelung des Schulbesuchs eines behinderten Schülers entgegen, die den Gegebenheiten und Verhältnissen des konkreten Falles ersichtlich nicht gerecht wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (133 l. Sp.).

Daran gemessen liefe es nicht nur dem Zweck des § 7 Abs. 8 SchpflG NRW, sondern auch dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zuwider, die Berechtigung zum weiteren Besuch einer Schule für Geistigbehinderte auf die bisher besuchte konkrete Schule zu beschränken, wenn diese - wie hier - ersichtlich den Gegebenheiten des konkreten Falles nicht gerecht wird, weil sie mit Blick auf ihre konkrete Ausstattung ungeeignet ist, eine mehrfach behinderte Schülerin wie T. dem Bildungsziel der Schule für Geistigbehinderte näher zu bringen.

Ende der Entscheidung

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