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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 19 A 3540/00
Rechtsgebiete: RgebSTV


Vorschriften:

RgebSTV § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
RgebSTV § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
RgebSTV § 5 Abs. 2
Ein tragbares Rundfunkempfangsgerät wird auch dann vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten, wenn es täglich zum Arbeitsplatz mitgenommen wird, um es dort während der Dienstzeit nutzen zu können.
Tatbestand:

Der Kläger ist Beamter beim LG D. und hat beim Beklagten ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, für das er eine Rundfunkgebühr zahlt. Darüber hinaus besitzt der Kläger ein tragbares Radio, das er regelmäßig zum Dienst mitnimmt. Außerhalb der Dienstzeiten nutzt er das tragbare Radio auch in der Wohnung, im Garten und auf Urlaubsfahrten. Der Beklagte zog ihn zur Zahlung einer weiteren Rundfunkgebühr für das tragbare Radio heran. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das VG abwies. Die zugelassene Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Gründe:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 30.7.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 13.8.1998 sind, soweit sie nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem VG erfolgten Reduzierung der festgesetzten Gebührenforderung noch im Streit stehen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1 bis Abs. 4, 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebSTV) vom 31.8.1991, GV NRW S. 423, in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Änderung durch Art. 4 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GV NRW S. 495, i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 31.8.1991, GV NRW S. 425, und § 8 Nr. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26.11.1996, GV NRW S. 495. Danach kann der Kläger nicht zur Zahlung einer (weiteren) Rundfunkgebühr für sein tragbares Radio herangezogen werden, weil für dieses Radio Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV besteht.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das tragbare Radio des Klägers erfüllt.

Es handelt sich um ein Zweitgerät i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV. Der Kläger hat bei dem Beklagten ein weiteres Rundfunkempfangsgerät angemeldet, für das er eine Rundfunkgebühr zahlt.

Das Radio des Klägers ist ein der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbares Rundfunkempfangsgerät. Ob diese objektive Voraussetzung für eine Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV vorliegt, richtet sich nach der Bauweise des Gerätes.

Vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 132 f.

Danach ist das Radio des Klägers ein der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbares Rundfunkempfangsgerät, weil es - unstreitig - nach seiner Größe in einer Aktentasche mitgenommen werden kann, mit Batterien betrieben wird und deshalb nicht auf einen (ortsfesten) Stromanschluss angewiesen ist, sowie über eine Stabantenne verfügt, die es ermöglicht, das Gerät an jedem Ort, an dem ein Rundfunkempfang technisch möglich ist, einzusetzen.

Die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV setzt weiter voraus, dass der Kläger sein Radio auch tatsächlich als tragbares Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und zwar vorübergehend außerhalb der Wohnung. Das ist der Fall.

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV kommt es nicht darauf an, dass und in welchem Umfang der Kläger das Radio auch in seiner Wohnung, z. B. im Bad, nutzt. Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift setzt nämlich voraus, dass das Zweitgerät vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten wird. Das Bereithalten eines tragbaren Radios zum Empfang in der Wohnung und in weiteren Wohnungen des Rundfunkteilnehmers unterfällt allein dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RgebSTV. Danach besteht Gebührenfreiheit, soweit das tragbare Rundfunkempfangsgerät als Zweitgerät in der Wohnung des Rundfunkteilnehmers bereitgehalten wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RgebSTV). Hält er das tragbare Radio als Zweitgerät (auch) in weiteren Wohnungen zum Empfang bereit, ist dies demgegenüber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RgebSTV gebührenpflichtig.

Ob Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RgebSTV besteht, soweit der Kläger sein tragbares Radio "hin und wieder" auch im Garten nutzt, weil - wofür einiges spricht - der Begriff Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RgebSTV den (hauseigenen) Garten umfasst, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Sowohl das vom Kläger geltend gemachte gelegentliche Bereithalten zum Empfang des tragbaren Radios im Garten als auch das gelegentliche Bereithalten zum Empfang auf Urlaubsfahrten und das regelmäßige Bereithalten zum Empfang am Arbeitsplatz für die Dauer der täglichen Dienstzeit stellen nicht nur eine tatsächliche Nutzung des Radios als tragbares Rundfunkempfangsgerät, sondern auch ein vorübergehendes Bereithalten zum Empfang i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV dar. Ein vorübergehendes Bereithalten zum Empfang i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV liegt nämlich dann vor, wenn das tragbare Rundfunkempfangsgerät nur zeitweilig und damit nicht dauernd außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten wird. Ein Indiz für dauernden Gebrauch liegt dann vor, wenn das tragbare Rundfunkempfangsgerät außerhalb der Wohnung stationär, also ortsfest, genutzt wird.

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 5.8.1982 - 1 K 294/81 -; Grupp, a. a. O., S. 133.

Für diese Auslegung spricht der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "vorübergehend", soweit das Wort, wie in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV, zur Umschreibung der Zeitdauer eines Zustandes oder Ereignisses gebraucht wird, zeitweilig. Den Gegensatz dazu bilden Zustände oder Ereignisse, die andauern.

Vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch, 12. Bd., 2. Abteilung, 1984, S. 1821; Paul, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl., 1966, S. 768; Duden, das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6, 1981, S. 2823; Duden, Vergleichendes Synonymwörterbuch, 1964, S. 714.

Wie häufig ein Zustand oder Ereignis auf- bzw. eintritt, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes "vorübergehend" nicht entscheidend. Gelegentliche wie auch regelmäßig wiederkehrende Zustände oder Ereignisse sind vorübergehende, sofern sie jeweils nur zeitweilig auf- bzw. eintreten. In diesen Fällen dauern sie nämlich nicht an, mögen sie auch eine gewisse Zeitspanne währen. Für regelmäßig wiederkehrende Zustände oder Ereignisse, also etwa die tägliche Mitnahme eines Radios zum Arbeitsplatz, folgt dies daraus, dass das jeweilige Ende der betreffenden Zeitspanne des regelmäßig wiederkehrenden Zustandes oder Ereignisses eine Zäsur darstellt, die - auch in der Gesamtschau - einem Andauern der Zustände und Ereignisse entgegensteht.

Für die dargelegte Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV spricht auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums, vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 -, Buchholz 401.84, Nr. 78, S. 50 (51), vom 20.11.1995 - 6 B 73.95 -, Buchholz 401.84, Nr. 77, S. 49 (50), und vom 9.3.1984 - 7 B 238.81 -, Buchholz 401.84, Nr. 49, S. 25 (28); in dieser Vorschrift eine Gebührenfreiheit (nur) für solche Zweitgeräte vorsieht, die ihrer allgemeinen Zweckbestimmung nach als tragbare Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Wohnung genutzt werden. Tragbare Rundfunkempfangsgeräte sind nämlich nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung nicht nur, wie der Beklagte meint, dazu bestimmt, gelegentlich zeitweilig außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten zu werden. Der Erwerb eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes dient vielmehr nach der Lebenserfahrung prinzipiell dem Zweck, das Gerät regelmäßig auch außerhalb der Wohnung nutzen zu können. Mit dem Erwerb eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes sind nämlich keinerlei rechtliche noch technische oder sonstige Einschränkungen bei der Häufigkeit der Benutzung des Gerätes verbunden. Vor diesem Hintergrund hätte, wenn nur für das gelegentlich zeitweilige, nicht aber für das regelmäßig wiederkehrende Bereithalten eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes außerhalb der Wohnung Gebührenfreiheit gewollt wäre, Veranlassung bestanden, eine entsprechende Regelung in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufzunehmen. Da dies nicht geschehen ist, lässt dies auf den Willen des Gesetzgebers schließen, dass er die Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV auch auf die regelmäßig wiederkehrende und daher jeweils nur zeitweilige Nutzung von tragbaren Rundfunkgeräten außerhalb der Wohnung erstrecken wollte.

Eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV, nach der das regelmäßig wiederkehrende zeitweilige Bereithalten zum Empfang nicht gebührenfrei ist, wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Eine dahingehende Auslegung würde bedeuten, dass derjenige eine Rundfunkgebühr zahlen müsste, der regelmäßig bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein tragbares Rundfunkempfangsgerät nutzt, weil er kein Kraftfahrzeug mit Rundfunkempfangsgerät besitzt. Wer ein Kraftfahrzeug mit Rundfunkempfangsgerät besitzt, muss dagegen für die regelmäßige Nutzung des Rundfunkempfangsgerätes im Kraftfahrzeug gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RgebSTV keine zusätzliche Rundfunkgebühr zahlen. Einen sachlich rechtfertigenden Grund, diese Fallgestaltungen, in denen jeweils regelmäßig ein tragbares Rundfunkempfangsgerät außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten wird, gebührenrechtlich unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich.

Die praktische Handhabung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV spricht ebenfalls dafür, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Gebührenfreiheit auch das regelmäßige zeitweilige Bereithalten zum Empfang außerhalb der Wohnung umfasst. Ob der Rundfunkteilnehmer ein tragbares Radio dauernd, also in der Regel stationär, oder nur vorübergehend außerhalb der Wohnung gebraucht, ist im Allgemeinen ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten zu klären. Die rechtliche - und auch tatsächliche - Grenzziehung zwischen dem nur gelegentlich zeitweiligen und dem (schon) regelmäßigen zeitweiligen Gebrauch eines Radios außerhalb der Wohnung ist dagegen mit Hilfe klarer rechtlicher Abgrenzungskriterien angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte nicht in der Weise zu leisten, dass für jede in Betracht kommende Fallgestaltung eine überzeugende und schlüssige Abgrenzung möglich ist. Es widerspräche deshalb dem Zweck der Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand zu geben, um den Verwaltungsaufwand angesichts der geringen Gebührenhöhe möglichst niedrig zu halten, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 -, a. a. O., und vom 20.11.1995 - 6 B 73.95 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, DVBl 2000, 1710 (1711), die Grenze zwischen dem gebührenpflichtigen und dem gebührenfreien Bereitstellen von Zweitgeräten außerhalb der Wohnung daran festzumachen, ob ein nur gelegentliches zeitweiliges oder (schon) ein regelmäßiges zeitweiliges Bereithalten zum Empfang vorliegt. Dass auch bei der Grenzziehung zwischen dauerndem und regelmäßig wiederkehrendem zeitweiligen Bereithalten entsprechend dem Vortrag des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht (Beweis-) Schwierigkeiten entstehen, ist für die Frage der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV ohne Belang, weil diese Schwierigkeiten eine zwangsläufige Folge der - rechtlich nicht gebotenen - Entscheidung des Gesetzgebers sind, vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehaltene tragbare Zweitgeräte nicht der Gebührenpflicht gemäß § 2 Abs. 2 RgebSTV zu unterwerfen.

Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung, die Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV gelte nur für das gelegentliche zeitweilige Bereithalten zum Empfang außerhalb der Wohnung, vorträgt, tragbare Rundfunkgeräte seien zumindest ursprünglich in erster Linie für den Gebrauch im Freien "konzipiert" worden, während der Kläger sein tragbares Radio überwiegend in den Räumen seines Arbeitgebers zum Empfang bereithalte, kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen vermag der Vortrag des Beklagten schon angesichts der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 RgebSTV nicht zu überzeugen. Danach gilt die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Das Anknüpfen an die Nutzung nur in Räumen lässt erkennen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass tragbare Rundfunkempfangsgeräte - selbstverständlich - auch in Räumen ohne weitere Gebührenpflicht zum Empfang bereitgehalten werden können.

Der Beklagte macht weiter ohne Erfolg geltend, dass der Kläger sich nicht auf Gebührenfreiheit berufen könne, wenn er sein tragbares Radio vorübergehend in einer Zweitwohnung zum Empfang bereithalte. Richtig ist, dass in diesem Fall für das tragbare Zweitgerät Gebührenpflicht besteht, weil die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV daran anknüpft, dass das tragbare Zweitgerät außerhalb der Wohnung genutzt wird, und weil die Gebührenpflicht für Zweitgeräte in Zweitwohnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RgebSTV nicht davon abhängt, ob das Zweitgerät dauernd oder nur vorübergehend in der Zweitwohnung zum Empfang bereitgehalten wird. Unter dem allein in Betracht kommenden Grundsatz der Gleichbehandlung lässt sich daraus für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV allerdings nichts herleiten. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist nämlich stets danach zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift ohne sachlich rechtfertigenden Grund schlechter gestellt wird als eine andere vergleichbare Person oder Gruppe.

BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.1979 - 1 BvL 51/79, BVerfGE 52, 277 (280), und vom 12.12.1967 - 2 BvL 14/62, 3/64, 11/65, 15/66 und 2 BvR 15/67 -, BVerfGE 22, 387 (415); Leibholz/Rinck/ Hesselberger, Grundgesetz, 7. Aufl., Stand: 7/2001, Art. 3 Rdn. 151, m. w. N.

Vor diesem Hintergrund kommt allein eine für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens unerhebliche mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung derjenigen Rundfunkteilnehmer in Betracht, die tragbare Zweitgeräte vorübergehend in Zweitwohnungen zum Empfang bereithalten.

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze besteht für das tragbare Radio des Klägers auf der Grundlage seines Vortrags Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV. Die Nutzung des Radios im Garten, soweit, wie ausgeführt, diese Nutzung nicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RgebSTV gebührenfrei ist, und die Mitnahme auf Urlaubsfahrten erfolgen vorübergehend außerhalb der Wohnung, weil es sich - unstreitig - um gelegentliche zeitweilige Ereignisse handelt. Die Nutzung des tragbaren Radios im Büro während der Dienstzeit stellt ebenfalls ein vorübergehendes Bereithalten zum Empfang außerhalb der Wohnung dar, weil es sich zwar um regelmäßig wiederkehrende Ereignisse handelt, die aber jeweils nur zeitweilig sind. Denn der Kläger nimmt nach seinem Vortrag das Radio an den Tagen, an denen er es im Büro nutzt, morgens zum Dienst mit und abends wieder zur Wohnung zurück.

Zweifel daran, dass der Kläger sein Radio, soweit er es im Dienst zum Empfang bereithält, morgens mit- und abends zurücknimmt, bestehen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten nicht.

Soweit der Beklagte geltend macht, ein solches Verhalten widerspreche "jeder Lebenserfahrung", fehlt ein substantiierter Vortrag dazu und ist auch sonst nicht erkennbar, dass es eine allgemeine Lebenserfahrung mit diesem Inhalt gibt. Das Verhalten des Klägers mag zwar im Vergleich zu dem Verhalten anderer Rundfunkteilnehmer unüblich sein, weil es insbesondere mit Aufwand verbunden ist, der von der Größe und dem Gewicht des tragbaren Rundfunkempfangsgerätes abhängt. Anhaltspunkte dafür, dass das tragbare Radio des Klägers so groß oder so schwer ist, dass ein täglicher Transport zum Arbeitsplatz völlig unwahrscheinlich erscheint, liegen nicht vor. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers kann er sein Radio in einer Aktentasche transportieren. Im Übrigen gibt es auch keine Lebenserfahrung, nach der während der Arbeitszeit stets nur stationäre, also ortsfeste, Rundfunkgeräte genutzt werden.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beklagten, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV berufen, weil das Bereithalten eines tragbaren Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in gewerblich genutzten Räumen auch dann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RgebSTV gebührenpflichtig sei, wenn das Rundfunkempfangsgerät dort nur vorübergehend aufgestellt werde. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 RgebSTV liegt nur dann vor, wenn eine Gewinn bringende, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtete Tätigkeit ausgeübt wird.

BVerwG, Beschluss vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7.9.1988 - 6 A 88/87 -, NJW 1989, 1049 (1050).

Es liegt auf der Hand, dass das LG D., bei dem der Kläger tätig ist, nicht in diesem Sinne auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Ende der Entscheidung

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