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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: 19 A 4186/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tatbestand:
Der Kläger absolvierte von August 2001 bis Januar 2005 die Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Die Gesellenprüfung bestand er mit den Noten ausreichend (Fertigkeitsprüfung) und befriedigend (Kenntnisprüfung). Gegen das Prüfungszeugnis erhob er Widerspruch mit dem Ziel der Besserbewertung seiner Leistungen in der Fertigkeitsprüfung. Zur Begründung machte er geltend, seine Ausbildung sei unzureichend gewesen. Dies habe er nicht erkennen können, weil ihm der Ausbildungsplan nicht ausgehändigt worden sei. Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Das OVG lehnte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Gründe:
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, er habe seinem ausbildenden Meister voll vertraut, dass er gut bis sehr gut ausgebildet worden sei; tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
Aus dem Ausbildungsverhältnis ergibt sich die Pflicht des Klägers, an seiner Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mitzuwirken und auf die Beseitigung etwaiger Ausbildungsmängel hinzuwirken, soweit ihm dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Kommt er seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann er sich aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Prüfungsrechtsstreit nicht auf eine etwaige unzureichende Ausbildung berufen. In einem solchen Fall kommt es auf die Frage, ob die Ausbildung tatsächlich unzureichend war, nicht (mehr) an.
Danach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie die Beklagte geltend macht, jedenfalls deshalb hinreichend ausgebildet worden ist, weil er nicht nur in seinem Ausbildungsbetrieb ausgebildet worden ist, sondern auch an überbetrieblichen Ausbildungen teilgenommen hat, deren Zweck darin bestand, etwaige Lücken der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb zu schließen. Es kann weiter offen bleiben, ob dem Kläger, wie die Beklagte vorträgt und Herr B. bestätigt hat, ein Ausbildungsplan ausgehändigt worden ist und der Ausbildungsplan zudem im Ausbildungsbetrieb eingesehen werden konnte. Der Kläger konnte sich in zumutbarer Weise in seinem Ausbildungsbetrieb, bei der Beklagten und im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung danach erkundigen, ob ein Ausbildungsplan besteht und ob seine betriebliche und ergänzende überbetriebliche Ausbildung dem Ausbildungsplan entspricht. Darüber hinaus konnte er sich auch bei dem Prüfungsausschuss erkundigen, ob seine Ausbildung ausreichte, um die Gesellenprüfung bestehen zu können. Denn vor der Gesellenprüfung führte der Prüfungsausschuss im Oktober und November 2004 an Samstagen Übungstage durch, in denen Prüfungsthemen behandelt worden sind. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat der Kläger (zumindest) an einem der Übungstage teilgenommen. An diesem Übungstag sind unter anderem Themenbereiche intensiv behandelt worden, in denen der Kläger in der Gesellenprüfung mit mangelhaft bewertet worden ist. Er hätte deshalb etwaige Wissenslücken feststellen und rechtzeitig vor Beginn der Gesellenprüfung anzeigen können.
Soweit der Kläger geltend macht, sein Leistungsvermögen sei besser als ausreichend, sind damit keine konkreten Bewertungsmängel dargelegt. Es ist Sache des Klägers, konkret darzutun, inwiefern seine Prüfungsleistungen fehlerhaft bewertet worden sind. Dem genügt der pauschale Hinweis auf ein besseres Leistungsvermögen nicht. Auf die Leistungen des Klägers in der überbetrieblichen Ausbildung kommt es im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht an. Das VG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Leistungen des Klägers in der Gesellenprüfung bewertungsrelevant sind.
Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Klägers, die ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Vorschriften müssten dem heutigen Arbeitsmarkt angepasst werden. Eine Unwirksamkeit der hier maßgeblichen Vorschriften ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es den Verwaltungsgerichten grundsätzlich verwehrt, Vorschriften "dem heutigen Arbeitsmarkt anzupassen". Eine dahingehende Anpassung, wenn sie überhaupt erforderlich sein sollte, obliegt dem Gesetzgeber und/oder dem zuständigen Verordnungsgeber.
Ende der Entscheidung
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