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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 19 B 1034/05
Rechtsgebiete: AufenthV


Vorschriften:

AufenthV § 27 Abs. 3
§ 27 Abs. 3 AufenthV findet nur auf solche ausländischen Ortskräfte Anwendung, denen vor Eintritt des Befreiungsgrundes ein Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck als demjenigen der Beschäftigung in einer Vertretung ausländischer Staaten erteilt worden ist.
Tatbestand:

Die Antragstellerin zu 2. war vom 30.7.1987 bis zum 24.9.1993 bei verschiedenen Mitarbeitern der Botschaft B. und vom 29.9.1993 bis zum 13.3.1997 bei der Botschaft Y. beschäftigt. Ab dem 25.3.1997 erhielt sie einen Protokollausweis als Ehefrau einer Ortskraft, weil ihr Ehemann, der Antragsteller zu 1., bei der Botschaft G. tätig war. Am 10.7.2003 beantragten die Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab und drohte den Antragstellern die Abschiebung an. Das VG lehnte den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Die Beschwerde der Antragsteller blieb erfolglos.

Gründe:

Der Aufenthaltsstatus der sog. Ortskräfte, d. h. der nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals der diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV, § 3 Abs. 1 Nr. 3 DVAuslG), vgl. zu diesem Begriff: Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.3.1999 - I B 2/43.18 - (im Folgenden: Ortskräfteerlass), und OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2000 - 17 B 706/00 -, ist ebenso wie der Status von Ausländern, die - wie Antragstellerin zu 2. vom 30.7.1987 bis 24.9.1993 - mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes als private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer Missionen oder berufskonsularischer Vertretungen beschäftigt sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV, § 3 Abs. 1 Nr. 4 DVAuslG), entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ausländerrechtlich ungeklärt.

Die Ortskräfte und privaten Hausangestellten waren (§ 49 Abs. 2 AuslG 1965, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 DVAuslG) und sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthV) vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung und eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht. Lediglich für die Zeit vom 1.1.1991 (Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990, BGBl 1990 I S. 2983) bis zum 27.2.1993 (Inkrafttreten der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990, BGBl 1993 I S. 266) unterlagen die Ortskräfte und privaten Hausangestellten der Aufenthaltsgenehmigungspflicht. Denn die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990 in ihrer ursprünglichen Fassung, BGBl 1990 I S. 2983, sah lediglich eine Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht für amtlich entsandte Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen vor. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 DVAuslG sind erst mit der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990 eingeführt worden. Dementsprechend ist der Antragstellerin zu 2. zumindest für die Zeit vom 1.10.1991 (erstmalige Erteilung) bis zum 27.2.1993 zu Recht eine Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG 1990) erteilt worden.

Nach Beendigung des genehmigungsfreien Aufenthaltszwecks haben Ortskräfte und private Hausangestellte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfordert unter anderem, dass der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Während des genehmigungsfreien Aufenthalts wird den Ortskräften und privaten Hausangestellten aber regelmäßig keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Soweit der Antragstellerin zu 2. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, ist ihr diese jedenfalls nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt worden. Hinzu kommt, dass sie die Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 30.9.1993 verlängert worden ist, nicht (mehr) im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besitzt.

Unbeschadet der Frage, ob § 27 Abs. 3 AufenthV auf vor 2005 verwirklichte Sachverhalte anwendbar oder der dieser Vorschrift zugrundeliegende Rechtsgedanke zu beachten ist, kann den Antragstellern auch nach dieser Vorschrift eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.

Nach § 27 Abs. 3 Halbsatz 1 AufenthV lässt der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthV eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt. Diese Regelung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Sie bestimmt lediglich, dass der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthV nicht zum Erlöschen einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis führt. Abgesehen davon sind die Antragsteller nicht im Besitz einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.

Auch § 27 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthV findet auf die Antragsteller keine Anwendung. Danach steht der Eintritt eines Befreiungsgrundes gemäß § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthV der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen. Der Antragsteller zu 1. war während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Der Antragstellerin zu 2. ist zwar für die Zeit vom 1.10.1991 bis zum 30.9.1993 zur (weiteren) Ausübung ihrer Tätigkeit als private Hausangestellte eines Mitarbeiters der amerikanischen Botschaft eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Diese Aufenthaltsbewilligung ist jedoch keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 27 Abs. 3 AufenthV i.V.m § 101 Abs. 2 AufenthG, die gemäß § 27 Abs. 3 AufenthV verlängert werden kann. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 27 Abs. 3 AufenthV.

Die Vorschrift bezweckt, nachteilige Wirkungen der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für solche Ortskräfte und ihre Familienangehörigen zu vermeiden, die bereits vor Eintritt des Befreiungstatbestandes in Deutschland ansässig waren. Ihnen soll ermöglicht werden, ihren vor Aufnahme der Ortskrafttätigkeit erworbenen ausländerrechtlichen Status beizubehalten und weiter zu verfestigen.

Begründung des § 27 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes, BR-Drs. 823/02, S. 177.

Auch bei diesem Personenkreis bestand nach dem bis zum Inkrafttreten der Aufenthaltsverordnung geltenden Recht keine Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, so dass der Aufenthalt nach Beendigung des ausländerrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalts nicht mehr zu erlauben war. Denn eine dem § 27 Abs. 3 AufenthV vergleichbare Regelung gab es unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965, des Ausländergesetzes 1990 und der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz 1990 nicht. Die Änderung dieser früheren Rechtslage mit der Einführung des § 27 Abs. 3 AufenthV zielt darauf ab, bei sich bereits im Bundesgebiet befindenden ausländischen Arbeitssuchenden die Bereitschaft zu wecken, als Ortskraft zu arbeiten. Diese Bereitschaft bestand unter der Geltung der früheren Rechtslage weitgehend nicht, weil die Aufnahme der Tätigkeit als Ortskraft zum Verlust eines bereits gesicherten ausländerrechtlichen Status führte. Insofern verhindert § 27 Abs. 3 AufenthV nach der Begründung des Verordnungsgebers, dass zur Besetzung offener Stellen Ortskräfte und ihre Angehörigen aus dem Ausland angeworben werden, obwohl bereits auf dem deutschen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitssuchende zur Verfügung stehen.

Begründung des § 27 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes, a. a. O., S. 177 f.

Neue Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sollen durch § 27 Abs. 3 AufenthV nicht begründet werden.

Begründung des § 27 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes, a. a. O., S. 178.

Im Kern zielt damit § 27 Abs. 3 AufenthV nur auf solche gemäß § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Ausländer ab, denen vor Eintritt des Befreiungsgrundes ein Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgenehmigung zu einem von diesen Vorschriften nicht erfassten Aufenthaltszweck erteilt worden ist. Hierzu gehört die Antragstellerin zu 2. nicht. Die Aufenthaltsbewilligung ist ihr ausschließlich zum Zwecke der Tätigkeit als private Hausangestellte eines Mitarbeiters der Botschaft B. und nur deshalb erteilt worden, weil für diese Tätigkeit, wie ausgeführt, bis zum Inkrafttreten der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990 (vorübergehend) keine Genehmigungsfreiheit bestand.

Die Antragsteller haben weiter keinen Anspruch auf Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach dem Ortskräfteerlass. Das VG ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin - zutreffend - davon ausgegangen, dass die Antragsteller nicht zu dem von den Bestimmungen des Ortskräfteerlasses erfassten und begünstigten Personenkreis gehören. Mit dieser Auffassung des VG haben die Antragsteller sich nicht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandergesetzt. Auf die Bestimmungen des Ortskräfteerlasses sind sie im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen.

Die Antragsteller machen weiter ohne Erfolg einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend. Hierzu tragen sie vor, dass die Ortskräfte in Deutschland nicht die gleichen "Privilegien" wie die amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV, § 3 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG) hätten und dass private Beschäftigte von Diplomaten nur der Krankenversicherungspflicht unterlägen, während Ortskräfte in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig seien. Ob darin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt, ist ausländerrechtlich nicht von Relevanz. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2000 - 17 B 706/00 -, nicht verpflichtet, etwaige sozial- oder auch finanzrechtliche Ungleichbehandlungen von Ortskräften im Bundesgebiet dadurch auszugleichen, dass den Ortskräften ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Eine dahingehende Verpflichtung des Gesetz- und Verordnungsgebers lässt sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch nicht aus den Regelungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 herleiten. Etwaigen Ungleichbehandlungen ist sozial- oder finanzrechtlich Rechnung zu tragen, wie dies durch Urteil des BSG vom 23.9.2004 - B 10 EG 2/04 R - geschehen ist. Danach sind Ortskräfte erziehungsgeldrechtlich so zu stellen wie Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind.

Die Entscheidung des BSG enthält im Übrigen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine ausländerrechtlich relevante Aussage. Das BSG hat entgegen dem Vortrag der Antragsteller insbesondere nicht den ausländerrechtlichen Status von Ortskräften als "Aufenthaltserlaubnis anderer Art gewertet". Es hat Ortskräfte lediglich erziehungsgeldrechtlich Ausländern, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, gleichgestellt.

Die Antragsteller können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie durften nach der dargestellten Rechtslage zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass ihnen ein Anschlussaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird. Die Antragstellerin zu 2. ist darüber hinaus am 29.8.1991 darüber belehrt worden, dass sie Deutschland im Falle der Beendigung ihrer Tätigkeit als private Hausangestellte eines Mitarbeiters der amerikanischen Botschaft verlassen muss ("... that I must leave the Federal Republic of Germany immediately upon termination of my employment with Mr. ...").

Ende der Entscheidung

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